name: entlassmanagement-39-abs-1a-sgb-v description: "Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V: Rahmenvertrag Entlassmanagement, Patienteneinwilligung, Verordnungsbefugnis (AU, Heil-/Hilfsmittel, AM), Schnittstelle ambulante Versorgung im Krankenhausrecht."
Entlassmanagement § 39 Abs. 1a SGB V
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Entlassmanagement § 39 Abs. 1a SGB V
- Normen-/Quellenanker: KHG/KHEntgG, SGB V, Krankenhausplanung der Länder, Qualitätsvorgaben, Vergütung, MD-Prüfung, Haftung, Datenschutz und Arbeits-/Medizinprodukterecht.
- Entscheidende Weiche: Planung/Zulassung, Vergütung, Behandlungspflicht, Organisation, Qualität, Datenschutz, Haftung und Behördenkommunikation trennen.
- Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.
Worum geht es konkret
Das Krankenhaus muss Patienten geordnet entlassen und die naehtlose Anschlussversorgung sichern — § 39 Abs. 1a SGB V. Kernelemente: schriftliche Patienteneinwilligung, Entlassmanagementplan, befristete Verordnungsbefugnis für Arzneimittel, Heil-/Hilfsmittel, Soziotherapie, AU-Bescheinigung; Übergabe an Vertragsarzt.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Liegt schriftliche Patienteneinwilligung vor (Modul der Aufnahme oder gesondert)?
- Welche Anschlussversorgung wird benoetigt (Pflege, Reha, ambulante Therapie, Hilfsmittel)?
- Sind Verordnungen ausgestellt (Arzneimittel max. 7 Tage Wirkdauer, Heilmittel max. 7 Tage, AU max. 7 Tage)?
- Ist die Schnittstelle zur Reha-/Pflegedienstleistung organisiert?
- Drohen MDK-Prüfung oder Beschwerden wegen unzureichender Entlassung?
Rechtlicher Rahmen
- SGB V § 39 Abs. 1a Entlassmanagement, Verordnungsbefugnis Krankenhaus.
- Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-SV, KBV, DKG.
- SGB V §§ 73, 73a Hausaerztliche Versorgung und Schnittstelle.
- SGB V § 87 Bewertungsmaßstab, ggf. Vergütung Entlassgespraech.
- SGB XI Pflegeueberleitung.
- PatientenrechteG / BGB §§ 630a ff. Behandlungsvertrag, Aufklaerung.
/ Schritt für Schritt
- Einwilligung einholen: Schriftliche oder dokumentierte Einwilligung zum Entlassmanagement bei Aufnahme oder spaetestens vor Entlassung.
- Bedarfsabschaetzung: Pflegeeinstufung, Reha-Bedarf, Soziotherapie, Hilfsmittel, Heilmittel, Arzneimittel.
- Entlassplan erstellen: Konkrete Maßnahmen, Ansprechpartner, Termine.
- Verordnungen ausstellen: Befristet (max. 7 Tage) Arzneimittel, Heil-/Hilfsmittel, AU; mit Verordnungsausweis.
- Übergabe an Vertragsarzt/Pflegedienst: Schriftlich, mit Kurzarztbrief, Medikationsplan, Begleitdokumenten.
- Dokumentation: Einwilligung, Entlassgespraech, Plan, Verordnungen — Aufbewahrung mind. 10 Jahre.
Trade-off-Matrix
| Versorgungsbedarf | Werkzeug Krankenhaus | Limit |
|---|---|---|
| Arzneimittel kurzfristig | Verordnung KH | max. 7 Tage Wirkdauer |
| AU-Bescheinigung | KH-Arzt | max. 7 Tage |
| Reha | Reha-Antrag, AHB | Vorbereitung Kasse |
| Pflege | Pflegeueberleitung | SGB XI; Pflegegrad ggf. neu |
| Hilfsmittel (Rollator etc.) | KH-Verordnung | max. 7 Tage; danach Vertragsarzt |
Praxistipps
- Einwilligung am besten in Aufnahmeunterlagen verankern (Datenschutz: separate Module).
- Medikationsplan nach § 31a SGB V immer beilegen, wenn ≥ 3 Wirkstoffe.
- Wochenend-/Feiertagsentlassungen rechtssicher absichern — Vertragsarzt nicht erreichbar.
- Pflegeueberleitung frueh starten, Pflegegrad-Antrag ggf. vorbereiten.
- Wirtschaftliche Verordnung beachten: Rabattvertraege, Aut-idem-Regelung.
Mustertexte
Patienteneinwilligung Entlassmanagement:
Ich willige in das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ein. Ich bin über den Zweck (geordnete Entlassung, Anschlussversorgung) und über meine Rechte (Widerruf, Datenschutz) informiert. Datum, Unterschrift.
Kurzarztbrief Strukturvorlage:
Aufnahme: [Datum, Diagnose]. Behandlungsverlauf: … Entlassdiagnose: … Empfohlene Anschlussversorgung: 1. Vertragsarzt [Fach], 2. Pflegegrad [Antrag], 3. Reha [AHB], 4. Medikation (Plan beigefuegt), 5. Verordnungen [Liste]. Kontakt: [KH-Ansprechpartner, Tel.].
Typische Fehler
- Einwilligung fehlt oder ist undatiert.
- Verordnungen ueberschreiten 7-Tage-Frist.
- Medikationsplan unvollstaendig.
- Reha-Antrag erst nach Entlassung — Versorgungslueche.
- Pflegeueberleitung erst am Entlasstag — Pflegegrad-Lueche.
Quellen Stand 06/2026
- SGB V § 39 Abs. 1a.
- Rahmenvertrag Entlassmanagement (Live-Check gkv-spitzenverband.de, dkgev.de, kbv.de).
- SGB XI Pflegeueberleitung.
- BGB §§ 630a ff., PatientenrechteG.
- BSG, staend. Rspr. zur Anschlussversorgung.