name: eu-datenbank-registrierung-art-49-und-71 description: "Anbieter oder Betreiber von Hochrisiko-KI fragt: In welcher EU-Datenbank muss ich mein KI-System registrieren und wann? Art. 49 und 71 KI-VO Registrierungspflichten. Prüfraster: Anbieter vor Inverkehrbringen Pflicht Art. 49 Abs. 1 öffentliche Stellen als Betreiber vor Verwendung Art. 49 Abs. 3. I..."
EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO
Wer muss sich registrieren?
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 49 Abs. 1 KI-VO)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO müssen sich und ihr System in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie das System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Ausnahme: Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 (Sicherheitsbauteile nach Anhang I) werden im Rahmen der sektorbezogenen Konformitätsbewertung registriert — eine separate Registrierung in der KI-VO-Datenbank ist nicht gesondert vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 4 KI-VO).
Betreiber aus dem öffentlichen Sektor (Art. 49 Abs. 3 KI-VO)
Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind (Behörden, staatliche Stellen), müssen sich ebenfalls registrieren, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III einsetzen. Dies gilt auch, wenn das System bereits vom Anbieter registriert wurde — Betreiber registrieren ihren Einsatz gesondert.
Prüffragen für Betreiber:
- Sind Sie eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung?
- Setzen Sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ein?
GPAI-Modell-Anbieter
Anbieter von GPAI-Modellen (auch solcher ohne systemisches Risiko) müssen bestimmte Informationen nach Art. 71 KI-VO in der EU-Datenbank registrieren.
Zeitpunkt der Registrierung
Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems.
Betreiber (öffentliche Stellen): Vor der Inbetriebnahme des Systems.
GPAI-Anbieter: Vor dem Inverkehrbringen des GPAI-Modells.
Inhalt der Registrierung (Anhang VIII KI-VO)
Die Registrierung muss folgende Informationen enthalten:
Angaben zum Anbieter:
- Name und Anschrift sowie — sofern vorhanden — Handelsregisternummer des Anbieters
- Kontaktdaten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten
Angaben zum KI-System:
- Handelsnamen und Bezeichnung des Systems
- Beschreibung des Verwendungszwecks
- Status des Systems (in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, zurückgezogen)
- Typ und Art des KI-Systems
- Kurzbeschreibung der Fähigkeiten und Grenzen des Systems
- Mitgliedstaat(en), in dem/denen das System in Verkehr gebracht wurde
- Angaben zur Konformitätsbewertung (Modul, beteiligte benannte Stelle, Bescheinigungsnummer)
Für Betreiber (öffentliche Stellen) zusätzlich:
- Bezeichnung und Beschreibung des Einsatzkontexts
- Zeitraum und geografischer Bereich der Verwendung
- Kategorie der betroffenen natürlichen Personen
Öffentliche Zugänglichkeit und Vertraulichkeit
Die EU-Datenbank ist öffentlich zugänglich, soweit keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Anbieter können für bestimmte Informationen Vertraulichkeit beantragen — z.B. für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Datenbank wird von der Kommission eingerichtet und verwaltet (Art. 71 KI-VO). Sie dient als Transparenzinstrument für Öffentlichkeit, Behörden und Betroffene.
Technische Umsetzung
Die EU-Datenbank ist unter folgender URL zugänglich (sobald verfügbar): https://ai-act.eu (Domäne noch nicht final — genaue URL durch Kommission zu bestätigen). Im Aufbau befindet sich das System seit 2024.
Folgen der Nichtregistrierung
Fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist ein Verstoß gegen die KI-VO (Art. 49 KI-VO i.V.m. Art. 99 Abs. 4 KI-VO) und kann mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Maßnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?
Output-Template — Prüfergebnis
Adressat: Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — EU DATENBANK REGISTRIERUNG ART 49 UND 71
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 49 Rn. 2]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]