name: methodenlehre-oeffentliches-strafrecht description: "Übt die öffentlich-rechtliche Methodenlehre — Schichtenprüfung bei Grundrechten, Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität, prozessuale Methodik der Klagearten, unionsrechtskonforme Auslegung, Vorrang des EU-Rechts, Vorlage an EuGH und BVerfG. Lädt, wenn der Nutzer..."
Methodenlehre — Öffentliches Recht
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studenten, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
- Fall oder Sachverhaltsteil
- Optional: dein Aufbau (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht)
- Optional: konkretes Methodenproblem (z. B. Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ermessensfehler, Verwaltungsaktqualität)
Schichtenprüfung der Grundrechte
Bei jedem Grundrechtseingriff dreistufig:
1. Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich: Wer ist Grundrechtsträger? Deutschen-Grundrechte (Art. 8, 9, 11, 12 GG) — keine EU-Ausländer? (h. M.: auf Unionsbürger Schutz aus Art. 18 AEUV i. V. m. nationaler Norm.)
- Sachlicher Schutzbereich: Welches Verhalten ist geschützt? Wortlaut, Telos, Tradition (z. B. "Versammlung" — friedlich und ohne Waffen).
- Persönliche und sachliche Schutzbereiche strikt voneinander trennen.
2. Eingriff
- Klassischer Eingriff: final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl/Zwang.
- Moderner / faktischer Eingriff: jede staatliche Maßnahme, die die Grundrechtsausübung erheblich erschwert (BVerfG ständige Rspr.).
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranke: Vorbehalt des Gesetzes (einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt / vorbehaltlos).
- Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG), Bestimmtheitsgebot.
Verhältnismäßigkeit
Standardprüfung — viergliedrig:
- Legitimer Zweck: Welches Gemeinwohlinteresse verfolgt der Staat?
- Geeignetheit: Fördert die Maßnahme den Zweck überhaupt?
- Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn): Steht der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck? Abwägung im konkreten Fall.
Methodisch zentral: Schritt 4 ist die Klausurkür. Hier wird abgewogen, nicht subsumiert — Argumente offenlegen, Gegenargumente diskutieren, begründete Entscheidung.
Ermessen und Ermessensfehler
Im Verwaltungsrecht (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO):
- Entschließungsermessen: Ob die Behörde tätig wird.
- Auswahlermessen: Welche von mehreren möglichen Maßnahmen.
- Ermessensreduzierung auf null: Nur eine Entscheidung ist rechtmäßig (oft bei Gefahr im Verzug oder Selbstbindung der Verwaltung).
Ermessensfehler:
- Ermessensnichtgebrauch: Behörde hat Ermessen übersehen.
- Ermessensüberschreitung: Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
- Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch): Sachfremde Erwägungen, falsche Abwägung, Verstoß gegen Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i. V. m. Verwaltungspraxis), Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit.
§ 114 VwGO: Das Gericht prüft Ermessensfehler, nicht die Zweckmäßigkeit der Entscheidung.
Verwaltungsaktqualität — § 35 VwVfG
Sechs Merkmale, sechs Subsumtionen — in dieser Reihenfolge:
- Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme.
- Behörde (§ 1 IV VwVfG).
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (modifizierte Subjektstheorie).
- Zur Regelung: gerichtet auf Rechtsfolgen (Setzen, Aufheben, Ändern).
- Eines Einzelfalls: nicht abstrakt-generell.
- Mit Außenwirkung: gegenüber einer Person außerhalb der Verwaltung.
Prozessuale Methodik — Klageart bestimmen
Die Klageart ist die methodische Eingangsfrage jeder verwaltungsprozessualen Klausur:
- Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO): Aufhebung eines belastenden VA.
- Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Alt. VwGO): Erlass eines begünstigenden VA.
- Allg. Leistungsklage: schlichtes Verwaltungshandeln, faktisches Handeln.
- Feststellungsklage (§ 43 VwGO): Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
- Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO): nach Erledigung des VA.
- Normenkontrolle (§ 47 VwGO): abstrakte Überprüfung untergesetzlicher Normen.
Faustregel: Erst die Maßnahme qualifizieren (VA oder nicht?), dann die Klageart bestimmen, dann Zulässigkeit, dann Begründetheit.
Unionsrechtskonforme Auslegung und Vorrang
- Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor entgegenstehendem nationalem Recht (Costa/ENEL, EuGH).
- Unionsrechtskonforme Auslegung: bei harmonisiertem Recht im Lichte der Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung.
- Vorlageverpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts (Art. 267 III AEUV), bei Vorlagebereitschaft auch unterinstanzlich.
- Acte clair / acte éclairé: Ausnahmen von der Vorlagepflicht.
Vorlage an das BVerfG
- Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 I GG): Gericht hält Norm für verfassungswidrig, muss vorlegen.
- Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG): Antrag von Bundesregierung, Landesregierung, mind. einem Viertel des Bundestags.
- Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG): nach Rechtswegerschöpfung.
Methodenfehler — typische Klausurfallen
- Schutzbereich vergessen: Direktes Eintreten in die Rechtfertigung. Pushback: Erst Schutzbereich, dann Eingriff, dann Rechtfertigung.
- Verhältnismäßigkeit ohne legitimen Zweck: Erst den Zweck bestimmen, dann die vier Stufen.
- Geeignetheit zu streng prüfen: Es reicht, wenn die Maßnahme den Zweck fördern kann. Vollständige Zweckerreichung ist nicht nötig.
- Erforderlichkeit/Angemessenheit verschmelzen: Trennen — Erforderlichkeit ist relativ (gibt es Milderes?), Angemessenheit ist abwägend.
- Ermessensfehler ohne Differenzierung: Welche Art von Fehler? Nicht "die Behörde hat falsch entschieden", sondern "Ermessensfehlgebrauch wegen sachfremder Erwägung".
- Klageart und Maßnahme verwechseln: Wer Anfechtungsklage prüft, muss zuerst feststellen, dass ein VA vorliegt.
Drill-Modus
- Skill stellt Fall.
- Studentenr bestimmt Maßnahme, Klageart, Aufbau.
- Skill korrigiert pro Stufe: "Schutzbereich vollständig? Eingriff begründet?"
- Verhältnismäßigkeit wird Schritt für Schritt durchgegangen — vier eigenständige Subsumtionsblöcke.
- Bei Ermessen: Skill fragt nach der Fehlerart und nach der korrekten Begründung.
Was diese Skill nicht tut
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
- Sie ist kein Klagereihen-Skript.
- Sie schreibt keine ausgewerteten Klausuren — sie übt die Methodik.