name: eigentuemsuebergang-und-sicherheiten description: "Internationales Handelsrecht: Eigentumsübergang bei Warenkauf international. CISG-Lücke (Art. 4b), lex situs, Traditio vs. Konsensualprinzip, Kreditsicherheiten in der Lieferkette und Floating Charge (englisches Recht) im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria."
Eigentumsübergang und Kreditsicherheiten
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Das CISG regelt Eigentumsübergang ausdrücklich nicht (Art. 4 lit. b). Nationales Sachenrecht nach lex situs entscheidet. Im deutschen Recht gilt Einigung + Übergabe (§§ 929 ff. BGB); in Common-Law-Systemen oft Konsensualprinzip (Eigentum geht mit Vertragsschluss über, SGA 1979 UK). Kreditsicherheiten (Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Floating Charge) haben unterschiedliche internationale Anerkennungsgrade.
Kernnormen / Kernquellen
- BGB §§ 929-931: Übereignung — Einigung + Übergabe (Traditionsprinzip)
- Sale of Goods Act 1979 (UK) s. 17-18: Eigentumsübergang bei best. Ware — Parteiwille
- CISG Art. 4 lit. b: Eigentumsübergang ausdrücklich ausgeschlossen
- Rom I VO Art. 26: Sachenrecht folgt lex situs
- Sicherungstreuhand / Floating Charge: englische Floating Charge — keine genaue Entsprechung im deutschen Recht
- UCC Art. 9: US-Secured Transactions (Security Interest)
Schlüsselbegriffe
- Traditionsprinzip (D): Übereignung durch Einigung + körperliche Übergabe
- Konsensualprinzip (UK, Frankreich): Eigentum geht mit Vertrag über
- Floating Charge: bewegliches Sicherungsrecht über wechselnden Warenbestand (nur Common Law)
- Sicherungszession: Abtretung von Forderungen zur Sicherung (deutsches Recht)
- PPSA/UCC-Registrierung: Schutz gegen Insolvenz und Dritterwerber nur mit Filing
Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
- Warenkauf D → UK: Übergang Eigentum mit Vertrag (UK) oder erst mit Übergabe (D)?
- Floating Charge: Wie wird sie in deutschem Insolvenzverfahren anerkannt?
- Sicherungszession in Frankreich: Dailly-Zession-Gesetz als besonderes Formerfordernis?
- Insolvenz des Käufers: EV oder Sicherungsübereignung — was geht vor?
- CISG: Können Parteien Eigentumsübergang in CISG-Kaufvertrag regeln?
Methodik
- Lageortrecht (lex situs) vor Vertragsabschluss identifizieren
- UK Floating Charge: Eintragung im Companies House erforderlich (Companies Act 2006 s. 859A)
- Sicherungszession: Formvorschriften des Rechts des Drittschuldners prüfen
- CISG-Vertrag: Eigentumsklausel ausdrücklich in Vertrag aufnehmen
Quellenregel
BGB §§ 929 ff.: gesetze-im-internet.de. SGA 1979 (UK): legislation.gov.uk. CISG Art. 4: uncitral.un.org. UCC Art. 9: uniform.law.cornell.edu. Unsicherheit bleibt sichtbar.