name: dap-dpu-ddp description: "Internationales Handelsrecht: Ankunftsklauseln DAP, DPU und DDP nach Incoterms 2020. Gefahrübergang am Bestimmungsort, Entladepflicht (DPU), Verzollungspflicht (DDP), Risiken für Verkäufer und steuerrechtliche Implikationen im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria."
DAP, DPU, DDP: Ankunftsklauseln
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
DAP (Delivered at Place), DPU (Delivered at Place Unloaded, neu in 2020 statt DAT) und DDP (Delivered Duty Paid) sind Ankunftsklauseln: der Verkäufer trägt Gefahr und Kosten bis zum Bestimmungsort. DDP ist die verkäuferfreundlichste Klausel für den Käufer — der Verkäufer übernimmt Import, Zölle und alle Kosten. DPU verpflichtet den Verkäufer zur Entladung.
Kernnormen / Kernquellen
- Incoterms 2020 DAP A2/B2: Gefahrübergang am Bestimmungsort (benannte Stätte), vor Entladung
- Incoterms 2020 DPU A2/B2: Gefahrübergang nach Entladung am Bestimmungsort; früher DAT
- Incoterms 2020 DDP A2/B2: Gefahrübergang wie DAP; plus Importzoll und alle Abgaben Sache Verkäufer
- Unionszollkodex (UZK) VO (EU) 952/2013: Importeur als Zollschuldner
- VAT-Regelungen: DDP kann Umsatzsteuer-Registrierungspflicht im Importland auslösen
Schlüsselbegriffe
- DAP vs. DPU: Unterschied bei Entladung — DPU schließt Entladung ein
- DDP-Risiko Verkäufer: Exportkontrolle, Importlizenzen, Zölle, USt.-Registrierung im Käuferland
- Named Place: Terminal-Name vs. Käuferwerk — unterschiedliche Kostenträgerschaft
- Entladeverzögerung: wer trägt Kosten bei Wartezeit am Bestimmungsort?
- DDP und Mehrwertsteuer: Verkäufer muss USt. im Importland abführen → steuerliche Compliance
Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
- DDP EU → Russland/Iran: Exportkontrolle und Sanktionen — DDP praktisch unmöglich?
- DPU: Muss Verkäufer Entladegerät stellen oder reicht Abladen von LKW?
- DAP: Wann beginnt Gefahrübergang genau — Terminal-Einfahrt oder Käufer-Abladebereich?
- DDP und Reverse-Charge-Verfahren: Kann Käufer USt. selbst abführen statt Verkäufer?
- DDP mit "exclusive of VAT": Zulässige Modifikation oder Widerspruch zur Klausel?
Methodik
- D-Klauseln: Kosten/Gefahranalyse immer am benannten Ort beginnen
- DDP: Vor Wahl prüfen ob Verkäufer USt.-Nummer im Importland hat/braucht
- Exportkontrolle: Bei sanktionierten Ländern DDP oder DAP nicht wählen
- Named Place DPU: explizit Terminal-Name + Entladefazilität spezifizieren