name: zahlungsunfaehigkeit-pruefung-17-inso description: "Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatu..."
Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
Arbeitsbereich
Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatus, Insolvenzeröffnungsgrund oder § 17 InsO prüfen möchte. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: InsO §§ 1, 13-22, 35, 39, 47, 55-56, 60, 80, 87, 129, 133, 174, 175, 270 ff., 286-300, StaRUG §§ 1, 29, 31; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Normenradar: InsO §§ 1, 13, 15a, 17, 18, 19, 21, 38 ff., 47, 49 ff., 55, 80, 103 ff., 129-147, 165 ff., 217 ff., 270 ff., 343; StaRUG; COVInsAG/Übergangsrecht nur bei Altzeiträumen; SGB III § 165.
- Verifizierte Anker: BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (Grenzen § 133 InsO bei Zwangsvollstreckung/verschlepptem Antrag als Klassiker); ausländische Verfahren: § 343 InsO Anerkennung, kein deutsches Chapter-15-Verfahren, häufig inzidente Prüfung durch Register, Grundbuch, Prozessgericht und Banken.
- Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Eingaben
Der Nutzer stellt folgende Informationen bereit (fehlende Angaben werden abgefragt):
- Stichtag: konkretes Datum der Prüfung (i.d.R. Tag der Antragstellung oder ein früherer Zeitpunkt für Haftungszwecke)
- Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): Betrag und Gläubiger aller zum Stichtag fälligen, nicht gestundeten Verbindlichkeiten
- Liquide Mittel (Aktiva I): Kassenbestand, Bankguthaben, sofort verwertbare Aktiva
- Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen (Aktiva II. Stufe): konkret zu erwartende Zahlungseingänge aus bestehenden Forderungen, zugesagten Kreditlinien u.Ä.
- Stundungsvereinbarungen: ob schriftlich dokumentiert, glaubhaft und ernstlich gewollt
- Indizien (soweit vorhanden): Lohnrückstände, SV-Beitragsrückstände, Stundungsbitten, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger
Rechtlicher Rahmen
Gesetzliche Grundlagen
§ 17 Abs. 1 InsO bestimmt Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund.
§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO normiert die gesetzliche Vermutung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Rechtsprechung (Pflichtpinpoints; Az. und Datum vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren)
10-%-/3-Wochen-Schema: Grundlegende BGH-Linie: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zum Stichtag seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 % erfüllen kann und die Lücke nicht innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Eine Unterdeckung von weniger als 10 % begründet lediglich eine Zahlungsstockung, wenn die Lücke in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. Ab 10 % ist auch bei kurzfristiger Behebbarkeit Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sofern die Unterdeckung mehr als 3 Wochen andauert. Konkretes Az. der grundlegenden Entscheidung vor Ausgabe in offener Quelle prüfen.
Indizienkatalog § 17 Abs. 2 S. 2 InsO: Als Indizien gelten insbesondere verspätete Lohnzahlungen, offene Sozialversicherungsbeiträge, erfolglose Stundungsbitten gegenüber Gläubigern, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, Insolvenzanträge anderer Gläubiger sowie der eigene Insolvenzantrag des Schuldners. Die Zahlungseinstellung setzt kein allgemeines Unvermögen voraus; es genügt, dass der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht mehr zahlt.
Stundungen in der Liquiditätsbilanz: In die Passiva I sind nur Verbindlichkeiten aufzunehmen, die tatsächlich fällig und nicht wirksam gestundet sind. Echter Stundung (beiderseitig gewollt, glaubhaft dokumentiert) ist Folge zu geben; sie beseitigt die Fälligkeit. Erzwungene oder faktische Stundungen — d.h. bloßes Dulden des Zahlungsverzugs durch den Gläubiger ohne Einigung — beseitigen die Fälligkeit nicht. Im Anfechtungsprozess trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer echten Stundungsvereinbarung.
Streitige und titulierte Forderungen: Ausgangspunkt ist die objektive Rechtslage. Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand; es geht um einen objektiven, kurzfristig nicht behebbaren Zahlungsmittelmangel gegenüber tatsächlich bestehenden und fälligen Zahlungspflichten. Eine Forderung kommt nur in die Passiva, wenn sie materiell besteht, fällig ist und der Gläubiger Erfüllung verlangt oder die Gläubigerhandlung aus den Umständen folgt. Eine materiell nicht bestehende oder rechtlich nicht fällige Forderung begründet keine Zahlungsunfähigkeit, auch wenn sie behauptet wird. Besteht die Forderung materiell und ist sie fällig, wird sie mit dem Nennwert passiviert; ein prozentualer Abschlag nach Prozessrisiko findet nicht statt. Liegt ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung vor, ist der Nennwert spätestens dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. Hat der Schuldner eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht, ist die Beweiswirkung des Titels gesondert zu prüfen und die Liquiditätsbilanz mit einer klaren Annahmenspalte zu dokumentieren. Darlegungsseitig reicht ein bloßer Summenblock nicht: OPOS-Positionen, Gläubiger, Fälligkeit, Rechtsgrund, Titelstand und Belege müssen so konkret sichtbar sein, dass ein außenstehender Dritter nach Paragraf 138 ZPO sachgerecht bestreiten kann.
Beweislast- und Geschäftsleiterperspektive: Wer eine nicht titulierte streitige Forderung bei der Liquiditätsprüfung herausnimmt, muss den Grund dokumentieren: Nichtbestehen, fehlende Fälligkeit, Stundung, Aufrechnung, Durchsetzungssperre oder gerichtliche Einstellung. In einem späteren Haftungsprozess wird der Verwalter häufig aus Vertrag, Rechnung, Buchhaltung und Korrespondenz schlüssig zum Bestehen der Forderung vortragen können; die Geschäftsleitung muss dann belastbar dagegenhalten. Ein finales, mandatsbezogenes Rechtsgutachten kann den vertretbaren Kenntnisstand stützen, ersetzt aber nicht die objektive Prüfung und garantiert keine Entlastung.
Verschulden bei Antragspflichtverletzung: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn dem Schuldner die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Ein Irrtum über Bestand oder Fälligkeit einer Forderung ist nur eng verwertbar: Nach BGH IX ZR 229/22, Randnummer 27, betrifft die anerkannte Entlastung eine seit langem umstrittene, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage; sie gilt gerade nicht für Vertragsauslegung, an der der Schuldner selbst mitgewirkt hat. Für die Übertragung aus dem Anfechtungsrecht auf Geschäftsleiterhaftung ist ein ausdrücklicher Risikovermerk erforderlich.
Aktuelle Entwicklungen (Stand Juni 2026):
- BGH IX ZR 229/22 vom 23.01.2025 — Randnummer 34 und 35: Zahlungsunfähigkeit ist objektiv zu bestimmen; bei streitigen nicht titulierten Verbindlichkeiten entscheidet die objektive Rechtslage, bei vorläufig vollstreckbarem Titel und eingeleiteter Vollstreckung der Nennwert; Randnummer 27: Irrtum nur bei seit langem ungeklärter Rechtsfrage, nicht bei eigener Vertragsauslegung.
- BGH II ZR 139/23 vom 11.03.2025 — für die Berücksichtigung einer Verbindlichkeit bei Zahlungsunfähigkeit kommt es auf den materiellen Bestand der Verbindlichkeit an; Zahlungsunfähigkeit bleibt objektiv zu bestimmen.
- BGH IX ZB 38/24 vom 22.05.2025 — stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf ein vollstreckbares Endurteil, kann dessen Beweiswirkung entfallen, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht.
- BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 — Liquiditätsstatus muss gegenüber einem außenstehenden Dritten so konkret unterlegt sein, dass Einzelpositionen überprüfbar sind; fehlen Rechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Belege, kann einfaches Bestreiten genügen. Zusätzlich bleibt für die Vorsatzanfechtung die konkrete Erwartung dauerhafter Nichtbefriedigung darzulegen. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+129/22
- BGH II ZR 206/22 vom 23.07.2024 — fortwirkende Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.07.2024&Aktenzeichen=II+ZR+206/22
- BGH IV ZR 66/25 vom 19.11.2025 — D&O-Wissentlichkeitsausschluss erfordert positive Kenntnis pro Pflichtverletzung.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
IDW-Standard
IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 31 ff. regelt die Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch den Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer: Aufzustellen ist ein Liquiditätsstatus auf den Prüfungsstichtag, der liquide Mittel (Aktiva I, ggf. ergänzt um Aktiva II) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberstellt. Übersteigen Passiva I die Aktiva I und II um mehr als 10 %, ist bei fehlender kurzfristiger Beseitigungsperspektive Zahlungsunfähigkeit festzustellen (Tz. 31–37). IDW S 11 Tz. 16 f. zur Abgrenzung gegenüber Zahlungsstockung und Überschuldung.
Ablauf
Das Prüfgutachten folgt diesen sieben Schritten:
Schritt 1 – Stichtagsbestimmung Festlegung des maßgeblichen Prüfungsstichtags. Bei Antragspflicht (§ 15a InsO) ist dies der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; im Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) kann ein früherer Zeitpunkt relevant sein. Alle weiteren Prüfungsschritte erfolgen stichtagsbezogen.
Schritt 2 – Erfassung fälliger Verbindlichkeiten (Passiva I)
Vollständige Erfassung aller am Stichtag fälligen, nicht wirksam gestundeten Verbindlichkeiten.
Einzubeziehen sind: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeiten (inkl. gekündigter
oder fälliger Teile), Lohn- und Gehaltsrückstände, Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge),
Steuerschulden mit abgelaufener Zahlungsfrist, sonstige fällige Forderungen. Stundungen sind auf
ihre Echtheit zu prüfen (BGH-Linie zur echten Stundung; konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).
Streitige Forderungen werden nicht nach Klagerisiko quotiert. Die Prüfentscheidung lautet:
materiell nicht bestehend oder nicht fällig gleich nicht passivieren; materiell bestehend und fällig
gleich mit Nennwert passivieren; vorläufig vollstreckbar tituliert und Vollstreckung eingeleitet
gleich mit Nennwert passivieren; Vollstreckung eingestellt gleich Beweiswirkung und Liquiditätsabfluss
neu begründen. Jede streitige Forderung erhält in der Tabelle die Spalten Bestand, Fälligkeit,
Titel, Vollstreckungsstand, Passivierung und Beleg. Wenn nur eine Sammel-OPOS oder ein Summenwert vorliegt, wird vor rechtlicher Würdigung eine Einzelpostenliste mit Belegnachforderung erstellt; sonst ist der Liquiditätsstatus im Prozess angreifbar.
Wird eine Forderung wegen behaupteten Nichtbestehens oder fehlender Fälligkeit herausgenommen, erhält sie zusätzlich die Spalten Gegenbeweis, Gutachtenstand, Haftungsrisiko und Entscheider. Das Ergebnis lautet nie nur "streitig", sondern "objektiv nicht bestehend", "objektiv nicht fällig", "beweissicher herausnehmbar" oder "trotz Streit passivieren".
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) ist keine Stundung. AdV-Verfügungen hemmen nur die Vollziehung, lassen die Fälligkeit der Steuerforderung aber unberührt. Im Liquiditätsstatus bleiben AdV-Beträge Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine schriftliche Stundung nach § 222 AO mit Verschiebung der Fälligkeit über den Stichtag hinaus vorliegt. Sonst wird die Liquiditätslücke unterzeichnet und es droht eine falsche "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.
Schritt 3 – Aktiva-Erfassung
- Aktiva I: sofort verfügbare liquide Mittel zum Stichtag (Kassenbestand, Bankguthaben, debitorische Konten ohne Ausschöpfung des Rahmens)
- Aktiva II. Stufe (innerhalb 3 Wochen zugehend): konkret erwartete Zahlungseingänge aus bestehenden Forderungen (nach vorsichtiger Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit), freie Kreditlinien, erwartete Darlehensauszahlungen mit schriftlicher Zusage Aktivseitig zählt nicht der bloße rechtliche Anspruch, sondern der innerhalb von drei Wochen realistisch verfügbare Zufluss. Bestrittene eigene Forderungen dürfen nur angesetzt werden, wenn Zahlungseingang, Vollstreckbarkeit, Zahlungszusage oder gesicherte Verwertung im Prognosefenster belastbar belegt sind.
Schritt 4 – Aufstellung des Liquiditätsstatus Gegenüberstellung in tabellarischer Form:
Aktiva I (sofort verfügbar) EUR ______
+ Aktiva II (innerhalb 3 Wochen) EUR ______
= Summe liquide Mittel EUR ______
./. Passiva I (fällige Verbindlichkeiten) EUR ______
= Unterdeckung / Überdeckung EUR ______
Schritt 5 – Quotenberechnung Berechnung der Liquiditätsquote:
Quote = (Summe liquide Mittel / Passiva I) × 100
Eine Quote ≥ 100 % schließt Zahlungsunfähigkeit aus. Eine Quote zwischen 90 % und 99 % (Unterdeckung < 10 %) begründet bei kurzfristiger Behebbarkeit nur Zahlungsstockung.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Unterdeckung < 10 % und Beseitigung innerhalb 3 Wochen absehbar → Zahlungsstockung, keine Zahlungsunfähigkeit
- Unterdeckung < 10 %, aber Beseitigung nicht innerhalb 3 Wochen → Zahlungsunfähigkeit
- Unterdeckung ≥ 10 % → Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Perspektive der Beseitigung
Schritt 7 – Würdigung der Indizien für Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) Liegen rechnerisch Zweifelsfälle vor oder fehlen vollständige Daten, sind die Indizien nach BGH-Linie heranzuziehen: verspätete Lohnzahlungen, offene SV-Beiträge, erfolglose Stundungsbitten, Wechselproteste, Pfändungen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger, eigener Antrag. Häufen sich mehrere Indizien, ist Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit zu bejahen. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist widerlegbar; die Beweislast liegt beim Schuldner. Konkrete Aktenzeichen der einschlägigen BGH-Entscheidungen vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Ausgabeformat
Das Gutachten wird im Gutachtenstil formuliert:
- Sachverhalt (kurze Sachverhaltsdarstellung)
- Rechtliche Grundlagen (§ 17 Abs. 2 S. 1 und S. 2 InsO, BGH-Schema)
- Liquiditätsstatus (Tabelle nach Schritt 4)
- Quotenberechnung (Schritt 5)
- Subsumtion (Schritt 6 mit Zwischenergebnis)
- Indizienanalyse (Schritt 7, wenn relevant)
- Ergebnis (Feststellung: Zahlungsunfähigkeit liegt vor / liegt nicht vor / Zahlungsstockung)
- Quellennachweis (BGH-Entscheidungen, IDW S 11, Kommentare mit Randnummern)
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Beispiel
Sachverhalt
Die Muster GmbH (Schuldnerin) weist zum Stichtag 31.03.2025 folgende Situation auf:
Variante A (Zahlungsstockung):
- Liquide Mittel (Aktiva I): 295.000 EUR (Bankguthaben und freie Linie)
- Zuflüsse innerhalb 3 Wochen (Aktiva II): 0 EUR (keine gesicherten Eingänge)
- Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): 320.000 EUR
Variante B (Zahlungsunfähigkeit):
- Liquide Mittel (Aktiva I): 40.000 EUR
- Zuflüsse innerhalb 3 Wochen (Aktiva II): 0 EUR
- Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): 320.000 EUR
- Keine Aussicht auf Schließung der Lücke innerhalb von 3 Wochen
Subsumtion Variante A
Liquiditätsstatus:
Aktiva I 295.000 EUR
+ Aktiva II 0 EUR
= Summe liquide Mittel 295.000 EUR
./. Passiva I 320.000 EUR
= Unterdeckung 25.000 EUR
Quote: rund 92 Prozent
Die Unterdeckung beträgt rund 8 Prozent und liegt damit unter der 10-Prozent-Schwelle im Sinne der ständigen BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).
Zwischenergebnis: Die Unterdeckung liegt unter 10 %. Es ist zu prüfen, ob die Lücke von 25.000 EUR innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Fehlen konkrete Zuflüsse, liegt nach Ablauf der 3-Wochen-Frist Zahlungsunfähigkeit vor. Bestehen hinreichend konkrete Zuflusserwartungen (Aktiva II), ist lediglich Zahlungsstockung anzunehmen; die Prüfung ist in 3 Wochen zu wiederholen.
Subsumtion Variante B
Liquiditätsstatus:
Aktiva I 40.000 EUR
+ Aktiva II 0 EUR
= Summe liquide Mittel 40.000 EUR
./. Passiva I 320.000 EUR
= Unterdeckung 280.000 EUR
Quote: 40.000 / 320.000 × 100 = 12,5 %
Die Unterdeckung beläuft sich auf 87,5 % und übersteigt die 10-%-Schwelle.
Nach ständiger BGH-Linie ist bei einer Unterdeckung von ≥ 10 % Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sobald keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren). Die Schuldnerin kann keine Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen nachweisen. Die Unterdeckung wird nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigt.
Ergebnis: Die Muster GmbH ist zum Stichtag 31.03.2025 zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist ausgelöst.
Risiken und typische Fehler
1. Faktische Stundung statt echter Stundung Häufig wird ein bloßes Nichtklagen des Gläubigers als Stundung gewertet. Nach ständiger BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren) beseitigt eine erzwungene oder faktische Duldung des Zahlungsverzuges die Fälligkeit nicht. Nur beiderseitig vereinbarte, schriftlich belegbare echte Stundungen dürfen aus den Passiva I herausgenommen werden. Ohne Dokumentation besteht das Risiko, dass das Insolvenzgericht oder ein Sachverständiger die Fälligkeit gleichwohl bejaht und eine frühere Zahlungsunfähigkeit feststellt.
2. Vergessene Sozialversicherungsbeiträge SV-Beiträge werden in der Praxis häufig nicht in die Passiva I aufgenommen, obwohl sie gesetzlich sofort fällig sind (§ 23 SGB IV). Rückständige SV-Beiträge sind zugleich ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung iSd § 17 Abs. 2 S. 2 InsO (st. BGH-Linie; Az. vor Ausgabe verifizieren). Fehler hier führen sowohl zur Unterschätzung der Passiva I als auch zur Übersehung eines Zahlungseinstellungsindizes.
3. Unzulässige Berücksichtigung künftiger Forderungen (Aktiva III. Stufe) Erlöse aus erst künftig abzuschließenden Verträgen, erhoffte Investorengelder ohne verbindliche Zusage oder hypothetische Verwertungserlöse gehören nicht in die Liquiditätsbilanz (Aktiva I oder II), sondern allenfalls in eine Liquiditätsplanung (Aktiva III. Stufe). Ihre Einbeziehung in die Liquiditätsbilanz ist methodisch unzulässig und führt zu einer unzutreffend negativen Feststellung Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
4. Stichtagsverschiebung im Haftungskontext Im Anfechtungs- und Haftungsprozess ist nicht der Antragstag, sondern der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich. Wird der Stichtag zu spät angesetzt, werden Haftungs- oder Anfechtungszeiträume unzutreffend verkürzt (Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 32).
5. Fehlende Indiziengesamtwürdigung Einzelne Indizien (z.B. nur eine verspätete Lohnzahlung) begründen für sich allein noch keine Zahlungseinstellung. Erst das Zusammentreffen mehrerer Indizien aus dem Katalog des BGH IX ZR 81/06 Rn. 36 ff. rechtfertigt die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Eine isolierte Betrachtung führt zu Fehlsubsumtionen.
Quellenpflicht
Jedes auf diesem Skill basierende Gutachten muss mindestens folgende Quellen ausweisen:
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
- Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 5 ff., 22 ff., 32
- IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 16 f., 31–37
Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Triage — ZU-Prüfung § 17 InsO
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Liquiditaetsstatus erstellen? Faellige und nicht zahlbare Verbindlichkeiten vs. liquide Mittel (Direct-Method).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Zahlungsstockung oder ZU? Zahlungsstockung: voruibergehend, Beseitigung absehbar. ZU: strukturell, keine Beseitigung ohne Aussenfinanzierung.
- Datum festlegen? Tag-genaue Bestimmung für Anfechtungsfristen §§ 130-133 InsO.
- Antragspflicht? § 15a InsO Frist 3 Wochen ab ZU-Eintritt.
Output-Template ZU-Memo (Liquiditaetsstatus)
Adressat: Intern / Gericht — Tonfall: sachlich-betriebswirtschaftlich
LIQUIDITAETSSTATUS (§ 17 InsO-Pruefung)
Gesellschaft: [FIRMA] Stichtag: [DATUM]
FAELLIGE VERBINDLICHKEITEN:
- Lieferantenverbindlichkeiten: EUR [BETRAG]
- Steuern und SV: EUR [BETRAG]
- Bankdarlehen (faellig): EUR [BETRAG]
- Sonstige: EUR [BETRAG]
GESAMT FAELLIG: EUR [SUMME]
LIQUIDE MITTEL:
- Kassabetrag: EUR [BETRAG]
- Bankguthaben: EUR [BETRAG]
- Innerhalb 3 Wochen eingehende Zahlungen: EUR [BETRAG]
GESAMT LIQUIDE: EUR [SUMME]
LIQUIDITAETSLUECKE: EUR [SUMME] = [X%] der faelligen Verbindlichkeiten
ERGEBNIS: [Zahlungsunfaehigkeit i.S.d. § 17 InsO: JA / NEIN / ZAHLUNGSSTOCKUNG]