insolvenzgeld-165-sgb-iii

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Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens will Insolvenzgeld beantragen oder Insolvenzverwalter bearbeitet Insolvenzgeld-Anmeldungen. Prüfraster § 165 ff. SGB III Anspruchs-Voraussetzungen Arbeitsentgelt letzte drei Monate vor Insolvenz-Ereignis. Insolvenz-Ereignis § 165 Abs. 1 SGB III Eroeffnung Abweisung mangels Masse Vollstreckungs-Aussichtslosigkeit. Antragsfrist zwei Monate § 324 SGB III Vor-Finanzierung Banken bis 75 Prozent. Output Antragsentwurf Bescheinigung Abrechnung Schnittstelle Sozialversicherungs-Beitraege. Abgrenzung: forderungsanmeldung-gläubiger für allgemeine Forderungsanmeldung im Insolvenzrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: insolvenzgeld-165-sgb-iii description: "Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens will Insolvenzgeld beantragen oder Insolvenzverwalter bearbeitet Insolvenzgeld-Anmeldungen. Prüfraster § 165 ff. SGB III Anspruchs-Voraussetzungen Arbeitsentgelt letzte drei Monate vor Insolvenz-Ereignis. Insolvenz-Ereignis § 165 Abs. 1 SGB III Eroeffnu..."

Insolvenzgeld nach § 165 SGB III

Arbeitsbereich

Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens will Insolvenzgeld beantragen oder Insolvenzverwalter bearbeitet Insolvenzgeld-Anmeldungen. Prüfraster § 165 ff. SGB III Anspruchs-Voraussetzungen Arbeitsentgelt letzte drei Monate vor Insolvenz-Ereignis. Insolvenz-Ereignis § 165 Abs. 1 SGB III Eroeffnung Abweisung mangels Masse Vollstreckungs-Aussichtslosigkeit. Antragsfrist zwei Monate § 324 SGB III Vor-Finanzierung Banken bis 75 Prozent. Output Antragsentwurf Bescheinigung Abrechnung Schnittstelle Sozialversicherungs-Beitraege. Abgrenzung: forderungsanmeldung-gläubiger für allgemeine Forderungsanmeldung. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: InsO §§ 1, 13-22, 35, 39, 47, 55-56, 60, 80, 87, 129, 133, 174, 175, 270 ff., 286-300, StaRUG §§ 1, 29, 31; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Insolvenzgeld nach § 165 SGB III und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Normenradar: InsO §§ 1, 13, 15a, 17, 18, 19, 21, 38 ff., 47, 49 ff., 55, 80, 103 ff., 129-147, 165 ff., 217 ff., 270 ff., 343; StaRUG; COVInsAG/Übergangsrecht nur bei Altzeiträumen; SGB III § 165.
  • Verifizierte Anker: BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (Grenzen § 133 InsO bei Zwangsvollstreckung/verschlepptem Antrag als Klassiker); ausländische Verfahren: § 343 InsO Anerkennung, kein deutsches Chapter-15-Verfahren, häufig inzidente Prüfung durch Register, Grundbuch, Prozessgericht und Banken.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Eingaben

  • Insolvenz-Status Arbeitgeber (Antrag Eröffnung)
  • Arbeitsverhältnis-Daten (Dauer Lohn Stunden)
  • Lohnverzug-Zeitraum
  • Bisher gezahlter Lohn
  • Bei Mandant=Insolvenzverwalter: Mitarbeiter-Liste

Schritt 1 — Anspruchs-Voraussetzungen § 165 SGB III

Persönlich Berechtigte

  • Arbeitnehmer im Sinne § 7 SGB IV
  • Auszubildende
  • Heimarbeiter
  • Einschluss Mini-Job-Beschäftigte
  • Einschluss Teilzeit

Nicht berechtigt

  • Geschäftsführer ohne Arbeitnehmer-Status
  • Selbstständige
  • Arbeitnehmer in Drittland-Filialen ohne deutschen Sozial-Versicherungs-Bezug

Schritt 2 — Insolvenz-Ereignis § 165 Abs. 1 SGB III

Drei Tatbestände

a) Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens über Vermögen des Arbeitgebers

b) Abweisung mangels Masse § 26 InsO

c) Vollständige Betriebs-Einstellung im Inland, wenn ein Insolvenz-Antrag nicht gestellt worden ist und ein Insolvenz-Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

Zeit-Punkt

  • Eröffnungs-Datum als Insolvenz-Ereignis-Datum
  • Bei Abweisung mangels Masse: Abweisungs-Beschluss
  • Bei Betriebs-Einstellung: tatsächliche Einstellungs-Datum

Schritt 3 — Anspruchs-Inhalt § 167 SGB III

Lohn der letzten drei Monate

  • Rückwärts vom Insolvenz-Ereignis-Datum
  • Nur noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt
  • Brutto-Forderung bis Beitrags-Bemessungs-Grenze West / Ost

Beispiel

Insolvenz-Ereignis (Eröffnung): 15.05.2026
Lohn-Forderungen:
- Februar 2026: bezahlt
- März 2026: nicht bezahlt (EUR 3.500)
- April 2026: nicht bezahlt (EUR 3.500)
- Mai 2026 anteilig: nicht bezahlt (EUR 1.700)

Anspruch Insolvenzgeld: 3 Monate
- Februar nicht relevant (bezahlt)
- Mitte Feb bis Mitte Mai = drei Monate
- Berechnung: EUR 3.500 × 2 + EUR 1.700 = EUR 8.700

Bei Beitrags-Bemessungs-Grenze (West EUR 7.550/Monat
in 2026) liegt EUR 3.500 darunter — voller Anspruch

Brutto vs. Netto

  • Insolvenzgeld in Höhe Netto-Anspruch
  • Steuer und SV-Anteile separat berechnet
  • Lohnsteuer-Klassen-bezogen

Sonderzuwendungen

  • Urlaubsgeld Weihnachtsgeld nur anteilig
  • Bei Fälligkeit innerhalb der drei Monate
  • Provisionen bei Fälligkeit

Schritt 4 — Antragsverfahren

Frist § 324 SGB III

  • Zwei Monate ab Insolvenz-Ereignis
  • Nach-Antragsfrist sechs Monate bei unverschuldeter Versäumnis
  • Frist-Beginn bei Bekanntwerden Insolvenz-Ereignis

Antragstellung

  • Agentur für Arbeit zuständig
  • Online-Antrag über BA-Webportal
  • Schriftlich möglich

Pflicht-Anlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Lohn-Abrechnungen
  • Bescheinigung Insolvenz-Verwalter (Lohn-Forderung)
  • Lohn-Steuer-Karte / Identifikations-Nummer

Bescheinigung Insolvenz-Verwalter

  • Pflicht des Insolvenz-Verwalters auf Anfrage
  • Inhalt: Lohn-Höhe Fälligkeit Erfüllungs-Stand
  • Schnittstelle zur Forderungs-Anmeldung

Schritt 5 — Insolvenzgeld-Anspruchs-Übergang § 169 SGB III

Cessio Legis

  • Lohn-Forderung geht auf BA über mit Zahlung Insolvenzgeld
  • Anmeldung zur Insolvenz-Tabelle durch BA
  • Insolvenz-Verwalter rechnet mit BA ab

Folge für Insolvenz-Verwalter

  • BA wird Gläubiger anstelle Arbeitnehmer
  • Pflicht-Vermerk in Tabelle
  • Quoten-Auszahlung an BA

Folge für Arbeitnehmer

  • Insolvenzgeld ohne Anmeldung in Tabelle
  • Bei Differenz Lohn über Beitrags-Bemessungs-Grenze — Differenz selbst anmelden

Schritt 6 — Vor-Finanzierung

Praktische Konstellation

  • Insolvenz-Verfahren dauert
  • Arbeitnehmer braucht Geld sofort
  • Vor-Finanzierung durch Bank

Vor-Finanzierungs-Vereinbarung § 170 SGB III

  • Banken-Vorfinanzierung bis 75 Prozent Insolvenzgeld
  • Abtretung an Bank
  • BA zahlt direkt an Bank

Vorteil Arbeitnehmer

  • Schnelle Liquidität
  • Schon vor Insolvenz-Ereignis möglich (in der drei-Monats-Phase)

Vorteil Insolvenz-Verfahren

  • Fortführungs-Möglichkeit durch Lohn-Sicherung
  • Mitarbeiter-Bindung
  • Sanierungs-Chance

Schritt 7 — Bei Eigenverwaltung

  • Anspruch Insolvenzgeld bleibt
  • Sachwalter unterstützt Anträge
  • Schnellere Auszahlung möglich

Schritt 8 — Sozial-Versicherungs-Beiträge § 173 SGB III

Pflicht-Beiträge auf Insolvenzgeld

  • Renten-Versicherung Krankenversicherung Pflege-Versicherung Arbeitslosen-Versicherung
  • BA übernimmt Arbeitgeber-Anteil
  • Anwartschafts-Schutz Arbeitnehmer

Folge

  • Keine Lücke in Sozial-Versicherungs-Karriere
  • Renten-Punkte werden weitergeführt

Schritt 9 — Anspruchs-Konkurrenz

Kurzarbeitergeld

  • Bei vor Insolvenz Kurzarbeit
  • Anspruch Kurzarbeitergeld parallel möglich
  • Anrechnung-Mechanismen

Krankengeld

  • Bei Erkrankung in Drei-Monats-Phase
  • Krankengeld plus Insolvenzgeld theoretisch
  • Vorrang-Regelungen

Mutterschaftsgeld / Elterngeld

  • Spezifische Regelungen
  • Sozial-Versicherungs-Karten

Vorruhestand / Frühverrentung

  • Anspruch endet mit Renteneintritt
  • Insolvenzgeld dazwischen möglich

Schritt 10 — Praktische Konstellationen

Konstellation A — Insolvenz-Verfahren eröffnet

  • Klar: Antragsfrist läuft
  • Insolvenz-Verwalter-Bescheinigung anfordern
  • Antrag stellen

Konstellation B — Insolvenz-Antrag gestellt aber noch nicht eröffnet

  • Vor-Finanzierungs-Vereinbarung möglich
  • Antragsfrist beginnt erst mit Eröffnung

Konstellation C — Eröffnung verzögert sich

  • Eilbedürftigkeits-Erklärung an Insolvenz-Gericht
  • Vor-Finanzierung erwägen

Konstellation D — Abweisung mangels Masse

  • Insolvenz-Ereignis ist Abweisung
  • Antragsfrist ab Abweisungs-Beschluss
  • Häufig parallel zu fehlender Insolvenz-Verwalter-Bescheinigung — Eigenbescheinigung-Eskalation

Konstellation E — Lohn-Verzug ohne Insolvenz-Antrag

  • Kein Insolvenzgeld
  • Lohn-Klage Arbeitsgericht
  • Bei Vermögens-Aussichts-Losigkeit Insolvenz-Antrag möglicherweise

Schritt 11 — Aufgaben Insolvenz-Verwalter

Lohn-Erfassung

  • Lohnkonten der letzten Monate prüfen
  • Lohn-Forderungen exakt aufstellen
  • Lohnsteuerkarten und SV-Daten besorgen

Bescheinigung Insolvenzgeld

  • Auf Anfrage Mitarbeiter
  • Standardisiertes Formular
  • Frist-eng (sieben Werktage)

Lohn-Buchhaltung Übergang

  • Übernahme der Lohn-Buchhaltung
  • Steuer- und SV-Anmeldungen ggf.
  • Pension-Verpflichtungen-Übergang an PSVaG

Massearm-Konstellation

  • Bei Abweisung mangels Masse keine Bescheinigung-Pflicht
  • Arbeitnehmer-Eigenangabe möglich

Schritt 12 — Bei Streit über Insolvenzgeld-Anspruch

Widerspruch BA-Bescheid

  • Ein Monat ab Bekanntgabe, § 84 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 78 ff. SGG
  • Begründung
  • An BA selbst

Klage SG

  • Bei Widerspruchs-Bescheid abgelehnt
  • Ein Monat Klage-Frist § 87 Abs. 1 SGG (drei Monate wäre § 88 SGG Untätigkeitsklage)
  • PKH-Antrag empfohlen → Skill pkh-erfolgsaussicht-pruefen

Häufige Streit-Punkte

  • Persönlicher Anwendungsbereich (echte Arbeitnehmer-Eigenschaft?)
  • Berechnungs-Grundlage (Pauschalen Provisionen)
  • Drei-Monats-Phase korrekt berechnet?
  • Bezogen-Frist § 324 versäumt?

Schritt 13 — Schnittstelle Forderungs-Anmeldung Tabelle

Forderungs-Anmeldung § 174 InsO

  • Bei Insolvenzgeld-Übergang BA als Gläubiger
  • Restbetrag Lohn (über Beitrags-Bemessungs-Grenze) Arbeitnehmer selbst
  • Skill glaeubigerantrag-pruefung

Rang (wichtige Korrektur)

  • Lohn-Forderungen aus der Zeit VOR Eröffnung sind grundsätzlich einfache Insolvenz-Forderungen § 38 InsO mit Quoten-Risiko — auch wenn sie aus den letzten Monaten stammen
  • Masseverbindlichkeiten sind nur:
  • Lohn aus fortbestehendem Arbeitsverhältnis NACH Verfahrens-Eröffnung → § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
  • im Eröffnungs-Verfahren begründete Lohn-Ansprüche bei starkem vorläufigen Verwalter mit Verfügungs-Befugnis → § 55 Abs. 2 InsO
  • Für Rückstände aus den drei Monaten vor Insolvenz-Ereignis greift das Insolvenzgeld § 165 SGB III; die Forderung selbst geht auf die BA über (§ 169 SGB III) und wird als § 38 InsO-Forderung angemeldet
  • § 55 Abs. 2 InsO hilft NICHT pauschal für die "letzten sechs Monate vor Eröffnung" — das ist ein verbreiteter Irrtum

Verzahnung mit anderen Skills

  • mandat-triage-insolvenzrecht — Einstieg
  • arbeitsrecht-kaltstart-interview — Arbeitsrechtliche Aspekte
  • kuendigungsschutzklage — wenn parallel Kündigung
  • pkh-erfolgsaussicht-pruefen — bei SG-Klage gegen BA-Bescheid
  • glaeubigerantrag-pruefung — Forderungs-Anmeldung

Ausgabe

  • insolvenzgeld-{az}.md mit Anspruchs-Prüfung Antragsstellung
  • BA-Antragsschrift
  • Insolvenz-Verwalter-Bescheinigungs-Anforderung
  • Bei Streit: Widerspruchs-/Klage-Vorbereitung
  • Vor-Finanzierungs-Beratung
  • Frist im Fristenbuch (zwei Monate Antrag, ein Monat Widerspruch, ein Monat Klage)

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

Quellen

  • SGB III §§ 165 167 169 170 173 324
  • SGB IV § 7
  • SGG §§ 87 88; SGB X § 84
  • InsO §§ 26 38 55 174
  • BSG-Linien zu Insolvenzgeld
  • Standes-Vorgaben Insolvenz-Verwalter zu Lohn-Bescheinigung

Aktuelle Leitentscheidungen — Insolvenzgeld

  • Konkrete BSG- und LSG-Entscheidungen zum Insolvenzgeld (insb. Anspruchsberechtigung Gesellschafter-Geschäftsführer, Drei-Monats-Frist, Vorfinanzierung) vor Ausgabe über sozialgerichtsbarkeit.de oder dejure.org mit Datum und Aktenzeichen verifizieren.
  • Zur Schnittstelle § 142 InsO (Bargeschäft Lohnzahlungen) und Anfechtung: BGH IX ZR 122/23 vom 05.12.2024 stellt klar, dass Lohnzahlungen ohne starre 30-Tage-Grenze auf engen zeitlichen Zusammenhang zu prüfen sind; bei Anfechtung des Verwalters gegen vorinsolvenzliche Lohnzahlungen ist die Unlauterkeit konkret darzulegen. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.12.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+122/23

Paragrafenkette Insolvenzgeld

§ 165 SGB III (Anspruchsvoraussetzungen) → § 166 SGB III (Höhe) → § 167 SGB III (Vorfinanzierung) → § 168 SGB III (Erloesch-Gruende) → § 26 InsO (Abweisung mangels Masse als Insolvenzereignis) → § 113 InsO (Kuendigungsrecht des IV)

Triage — Insolvenzgeld

  1. Insolvenzereignis? Datum der Verfahrenseroffnung oder Abweisung mangels Masse exakt festlegen.
  2. 3-Monats-Zeitraum? Welche Monate werden vom Insolvenzgeld abgedeckt? Lohnrueckstaende inventarisieren.
  3. Vorfinanzierung? Haushausbank ansprechen; Abtretungserklaerungen der Arbeitnehmer einholen; Zeitplan Vorfinanzierung → Auszahlung BA.
  4. GF-Anspruch? GF ist nur Arbeitnehmer wenn tatsaechlich weisungsgebunden; bei Gesellschafter-GF selten Insolvenzgeld.
Install via CLI
npx skills add https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill insolvenzgeld-165-sgb-iii
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