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Mandant ist Mitglied des Gläubiger-ausschusses oder soll in den Ausschuss gewählt werden und fragt nach Rechten Pflichten und Haftung. Prüfraster §§ 67 ff. InsO Gläubigerausschuss vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO Schwellenwerte. Aufgaben Überwachung Insolvenzverwalter Beschlussfassung wesentliche Verwertungs-Entscheidungen Verguetungsprüfung. Rechte Akteneinsicht Anhörung Beschlussantrag Kassen-Prüfung Haftung § 71 InsO. Output Ausschuss-Arbeitsmemo mit Checkliste laufender Pflichten und Risiko-Hinweisen. Abgrenzung: gläubigerantrag-prüfung für Eroefffnungsantrag des Gläubiger im Insolvenzrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: glaeubigerausschuss-mitwirkung description: "Mandant ist Mitglied des Gläubiger-ausschusses oder soll in den Ausschuss gewählt werden und fragt nach Rechten Pflichten und Haftung. Prüfraster §§ 67 ff. InsO Gläubigerausschuss vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO Schwellenwerte. Aufgaben Überwachung Insolvenzverwalter Beschlussfassung we..."

Gläubigerausschuss-Mitwirkung

Arbeitsbereich

Mandant ist Mitglied des Gläubiger-ausschusses oder soll in den Ausschuss gewählt werden und fragt nach Rechten Pflichten und Haftung. Prüfraster §§ 67 ff. InsO Gläubigerausschuss vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO Schwellenwerte. Aufgaben Überwachung Insolvenzverwalter Beschlussfassung wesentliche Verwertungs-Entscheidungen Verguetungsprüfung. Rechte Akteneinsicht Anhörung Beschlussantrag Kassen-Prüfung Haftung § 71 InsO. Output Ausschuss-Arbeitsmemo mit Checkliste laufender Pflichten und Risiko-Hinweisen. Abgrenzung: gläubigerantrag-prüfung für Eroefffnungsantrag des Gläubiger. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: InsO §§ 1, 13-22, 35, 39, 47, 55-56, 60, 80, 87, 129, 133, 174, 175, 270 ff., 286-300, StaRUG §§ 1, 29, 31; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Gläubigerausschuss-Mitwirkung und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Normenradar: InsO §§ 1, 13, 15a, 17, 18, 19, 21, 38 ff., 47, 49 ff., 55, 80, 103 ff., 129-147, 165 ff., 217 ff., 270 ff., 343; StaRUG; COVInsAG/Übergangsrecht nur bei Altzeiträumen; SGB III § 165.
  • Verifizierte Anker: BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02 (Grenzen § 133 InsO bei Zwangsvollstreckung/verschlepptem Antrag als Klassiker); ausländische Verfahren: § 343 InsO Anerkennung, kein deutsches Chapter-15-Verfahren, häufig inzidente Prüfung durch Register, Grundbuch, Prozessgericht und Banken.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
  • Outputpflicht: Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Schritt 1 — Bestellung

Endgültiger Gläubigerausschuss § 67 InsO

  • Bestellung durch Gläubigerversammlung im Berichtstermin
  • Mitglieder Vertreter unterschiedlicher Gläubiger-Gruppen (gesicherte/ungesicherte Gläubiger Arbeitnehmer Lieferanten Finanzamt)
  • Zahl typisch drei bis sieben

Vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO

  • Schon im Eröffnungsverfahren durch Insolvenzgericht bestellt
  • Pflicht bei größeren Unternehmen
  • § 22a Abs. 1 InsO Bilanzsumme mehr als sechs Millionen Euro
  • oder Umsatz mehr als zwölf Millionen Euro
  • oder Mitarbeiter mehr als fünfzig
  • Antrag beim Insolvenzgericht möglich
  • Eilbestellung bei Eröffnungsantrag

Mitgliederschaft

  • Bereitschafts-Erklärung
  • Gläubiger-Eigenschaft

Schritt 2 — Aufgaben

Überwachung Insolvenzverwalter § 69 InsO

  • Kassenprüfung Aufzeichnungen Belege
  • Quartalsbericht Verwalter
  • Berichts-Verlangen

Beschlussfassung über wichtige Verwalter-Entscheidungen

  • Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände § 160 Abs. 2 InsO
  • Stilllegung Geschäftsbetrieb
  • Aufnahme oder Fortführung wesentlicher Vertrags-Beziehungen
  • Personalmaßnahmen in größeren Konstellationen
  • Vergleiche mit größerem Volumen

Vergütungsprüfung § 73 Abs. 1 InsO

  • Verwalter-Vergütungs-Antrag nach InsVV
  • Stellungnahme an Insolvenzgericht

Gläubiger-Interessen-Vertretung

  • Im Berichts-Termin
  • In Gläubigerversammlung

Schritt 3 — Rechte

Akteneinsicht

  • Vollumfänglich in Insolvenz-Akten
  • Verwalter-Akten

Anhörung

  • Vor wesentlichen Beschlüssen
  • Bei Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände

Beschlussantrag

  • Im Gläubigerausschuss
  • An Gericht

Verwalter-Abberufung

  • Antrag bei wichtigem Grund § 59 InsO

Schritt 4 — Pflichten und Haftung § 71 InsO

Gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung

  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
  • Treuepflicht gegenüber Gläubiger-Gesamtheit
  • Verschwiegenheits-Pflicht gegenüber Dritten

Haftung

  • Gegenüber Gläubigern und Insolvenzmasse
  • Bei Pflichtverletzung Schadensersatz
  • Mehrere Mitglieder gesamtschuldnerisch

D&O-Versicherung

  • Häufig vom Mandanten als Mitglied vorgesehen
  • Bei großen Unternehmen Standard

Schritt 5 — Vergütung Mitglieder § 73 Abs. 1 InsO

  • Angemessene Vergütung nach InsVV
  • Auslagen-Ersatz
  • Aus Insolvenzmasse

Schritt 6 — Beschluss-Verfahren

Beschlussfähigkeit

  • Mehrheit der Mitglieder anwesend / vertreten

Beschluss

  • Einfache Mehrheit der Anwesenden
  • Bei Stimmen-Gleichheit Stimme des Vorsitzenden

Protokoll

  • Schriftlich
  • Bei wichtigen Beschlüssen Begründung

Schritt 7 — Strategische Aspekte für Mitglied

Aktive Mitwirkung

  • Regelmäßige Berichts-Anforderung Verwalter
  • Kassen-Prüfung alle drei bis sechs Monate
  • Beteiligung an wichtigen Entscheidungen
  • Frage-Stellung

Konflikt mit Verwalter

  • Bei Pflichtverletzung Antrag Abberufung
  • Bei Schadensersatz-Ansprüchen Geltendmachung Gläubigerversammlung

Konflikt im Gläubigerausschuss

  • Bei systematischen Konflikten Rücktritts-Erklärung
  • Ggf. neue Bestellung durch Gläubigerversammlung

Schritt 8 — Spezielle Konstellationen

Eigenverwaltung § 270 ff. InsO

  • Gläubigerausschuss mit erhöhter Bedeutung
  • Sachwalter überwacht
  • Bei Schutzschirm § 270d InsO

Konzern-Insolvenz § 269a ff. InsO

  • Konzern-Gläubigerausschuss-Optionen
  • Koordination

StaRUG-Verfahren

  • Restrukturierungs-Beauftragter statt Insolvenzverwalter
  • Restrukturierungs-Plan-Abstimmung durch Gläubiger-Gruppen
  • Andere Logik als InsO

Schritt 9 — Berichtstermin § 156 InsO

  • Verwalter berichtet über Vermögens-Stand, mögliche Sanierungs-Wege
  • Gläubiger entscheidet über Fortführung Stilllegung
  • Gläubigerausschuss vor entscheidet vor Versammlung

Schritt 10 — Prüfungs-Termin § 175 InsO

  • Forderungs-Tabellen-Prüfung
  • Bestreitungen der Verwalter
  • Klageweg für streitige Forderungen § 179 InsO

Schritt 11 — Wahrnehmung als Anwalt für Mitglied

  • Vorbereitungs-Briefing mit Mandant vor Sitzung
  • Aktenstudium Verwalter-Bericht
  • Beschluss-Empfehlung schriftlich
  • Bei Sitzung-Anwesenheit Stimm-Vorbereitung

Schritt 12 — Sonderpflichten Vorsitzende

  • Einladung zur Sitzung
  • Tages-Ordnung vorbereiten
  • Protokoll-Verantwortung
  • Außenvertretung des Ausschusses

Checkliste vor Sitzung

  • Sitzungs-Termin
  • Tages-Ordnung
  • Verwalter-Berichte gelesen
  • Sachverhalts-Komplex verstanden
  • Argumentations-Linie vorbereitet
  • Beschluss-Vorschlag formuliert
  • Stellvertreter bei Verhinderung

Ausgabe

  • glaeubigerausschuss-mitwirkung-{az}.md
  • Sitzungs-Vorbereitungs-Memo
  • Beschluss-Vorschlag-Entwurf
  • Frist im Fristenbuch (Sitzungs-Termine)
  • Bei Konflikt: Strategie-Memo

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

Quellen

  • InsO §§ 22a 59 67–73 156 160 175 270 270d
  • StaRUG
  • InsVV
  • Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • HK-InsO

Aktuelle Leitentscheidungen — Gläubigerausschuss (Stand Mai 2026)

  • Konkrete BGH/LG-Linien zu Haftung und Pflichten des Gläubigerausschusses (§§ 67–73, 160 InsO), insbesondere zur Mitwirkung bei bedeutenden Maßnahmen, vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum und Aktenzeichen verifizieren.
  • BGH IX ZR 127/24 vom 13.11.2025 (Wirecard) — Bei AG-Insolvenzen mit großem Aktionärsanteil: Aktionärsforderungen sind nachrangig; Auswirkungen auf Stimmrechtsausübung und Ausschussbesetzung beachten.

Paragrafenkette Gläubigerausschuss

§ 67 InsO (Einsetzung) → § 68 InsO (Mitglieder) → § 69 InsO (Pflichten und Rechte) → § 70 InsO (Entlassung) → § 71 InsO (Haftung) → § 72 InsO (Vergütung) → § 73 InsO (Vergütung) → § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen)

Triage — Gläubigerausschuss

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Ausschuss obligatorisch? § 67 Abs. 2 InsO: bei großen Verfahren (>250 AN, >6 Mio. EUR Bilanzsumme oder >12 Mio. EUR Umsatz) ist vorläufiger Ausschuss zwingend.
  2. Zustimmungspflicht § 160 InsO? Welche Geschäfte benoetigen Ausschuss-Zustimmung (Betriebsveraesserung, ungewoehnlich hohe Verbindlichkeiten, Rechtsstreitigkeiten über EUR 10.000)?
  3. Interessenkonflikt? Ausschussmitglied ist gleichzeitig Gläubiger und Bieter in Verwertung → § 71 InsO Haftungsrisiko.
  4. Informations-Hol-Pflicht? Mitglieder müssen aktiv Informationen vom IV anfordern; passives Warten genuegt nicht.
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