name: vorstand-berater description: "Prüft Insiderrecht-Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat: Wissenszurechnung, Geschäftsordnungspflichten, AktG-Beziehung und Haftungsrisiken im Insiderrecht Compliance."
Vorstand und Aufsichtsrat – Insiderrechtliche Pflichten
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder sind typischerweise PDMRs nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR und unterliegen sämtlichen MAR-Pflichten. Zusätzlich regeln AktG §§ 76, 93, 116 die Sorgfalts- und Treuepflichten. Das Wissen einzelner Vorstandsmitglieder wird dem Emittenten zugerechnet. Bei Verstoß: zivilrechtliche Haftung (§§ 97, 98 WpHG) und Strafbarkeit (§ 119 WpHG).
Rechtsgrundlagen:
- Art. 3, 17, 18, 19 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 76, 93, 116 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- §§ 97–98 WpHG (Haftung): https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html
- § 119 WpHG (Strafrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648
Ziel dieses Skills
Klärt die insiderrechtlichen Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat im Detail und schafft eine Grundlage für interne Compliance-Richtlinien und Haftungsprävention.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Wissenszurechnung
- Wissen jedes Vorstandsmitglieds wird dem Emittenten als Gesamtwissen zugerechnet (BGH-Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen)
- Folge: Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR entsteht, sobald ein Vorstandsmitglied Kenntnis hat, nicht erst bei Kenntnis des Gesamtvorstands
- Aufsichtsrat: Zurechnung bei Vorstands-relevanten Informationen → prüfen, ob AR-Wissen bereits Veröffentlichungspflicht auslöst
Schritt 2 – Pflichten des Vorstands
a) Ad-hoc-Pflicht: Unverzügliche Veröffentlichung nach Art. 17 MAR b) Insiderlisten-Pflicht: Sicherstellung, dass Compliance Art. 18 MAR-Listen führt c) Handelsverbote: Eigengeschäfte nur außerhalb von Closed Periods und ohne Insiderinformation d) Directors' Dealings: Meldung aller Eigengeschäfte nach Art. 19 MAR e) Sorgfaltspflicht (§ 93 AktG): Keine Verletzung kapitalmarktrechtlicher Normen als Pflichtverletzung f) Vertraulichkeitspflicht: Keine unzulässige Weitergabe an Dritte
Schritt 3 – Pflichten des Aufsichtsrats
a) Überwachungspflicht (§ 111 AktG): Prüfung, ob Vorstand MAR-Pflichten erfüllt b) Eigene Handelsverbote (Art. 14 MAR) und Meldepflichten (Art. 19 MAR) als PDMRs c) Verschwiegenheitspflicht (§ 116 AktG): Keine Weitergabe von Vertrauliches aus AR-Sitzungen d) Interessenkonflikt: AR-Mitglieder mit Doppelmandaten oder Verbindungen zu Bietern in M&A müssen sich bei AR-Beschlüssen enthalten
Schritt 4 – Governance-Instrumente
- Compliance-Richtlinie für Vorstand und AR (inkl. Closed Periods, Pre-Clearance, Insiderliste)
- Regelmäßige Schulungen (mind. jährlich)
- Klare Meldewege: Wer meldet was an wen (Compliance-Officer)?
- D&O-Versicherung prüfen: Deckungsausschlüsse für vorsätzliche Kapitalmarktverstöße
Schritt 5 – Haftungsanalyse
- § 97 WpHG: Haftung des Emittenten für verspätete oder unterlassene Ad-hoc-Mitteilung
- § 98 WpHG: Haftung für falsche Ad-hoc-Mitteilung
- Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern nach § 93 Abs. 2 AktG, wenn MAR-Pflicht schuldhaft verletzt
- Strafbarkeit nach § 119 WpHG: persönlich für handelnde Vorstandsmitglieder