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Prueft unzulaessige Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 10 MAR und grenzt sie von zulaessiger Informationsweitergabe (Market Sounding, Beratung, M&A) ab im Insiderrecht Compliance: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: unlawful-disclosure description: "Prüft unzulaessige Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 10 MAR und grenzt sie von zulaessiger Informationsweitergabe (Market Sounding, Beratung, M&A) ab im Insiderrecht Compliance."

Unzulässige Offenlegung nach Art. 10 MAR

Arbeitsweg

  • Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
  • MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
  • Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
  • Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
  • Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
  • Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

Rechtlicher Rahmen

Art. 10 VO (EU) 596/2014 (MAR) verbietet die Offenlegung von Insiderinformationen an Dritte, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung, eines Berufs oder einer Aufgabe. Art. 11 MAR regelt Market Sounding als legale Ausnahme. Das Verbot gilt für primäre und sekundäre Insider. Verletzung führt zur Strafbarkeit nach § 119 WpHG.

Rechtsgrundlagen:

Ziel dieses Skills

Prüfe, ob eine Informationsweitergabe als unzulässige Offenlegung nach Art. 10 MAR qualifiziert oder unter eine Ausnahme fällt (normale Berufsausübung, Market Sounding, Due Diligence in M&A-Prozessen). Er erstellt das Verteidigungsdossier für Übermittlungsvorgänge.

Arbeitsprogramm

Schritt 1 – Tatbestand der Offenlegung

  • Welche Information wurde weitergegeben (Inhalt, Zeitpunkt, Medium)?
  • War die Information zum Zeitpunkt der Weitergabe eine Insiderinformation nach Art. 7 MAR?
  • An wen wurde die Information weitergegeben (Name, Funktion, Verhältnis zum Emittenten)?
  • Auf welchem Wege (E-Mail, Telefonat, Meeting, Datenraum)?

Schritt 2 – Ausnahme: Normale Berufsausübung (Art. 10 Abs. 1 MAR)

Prüfe, ob die Weitergabe im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung, eines Berufs oder einer Aufgabe erfolgte:

  • Anwalt gibt Insiderinformation an Mandanten weiter (korrekt), aber nicht an Dritte
  • Investmentbank führt Due Diligence für Mandanten durch (korrekt)
  • Journalist recherchiert im öffentlichen Interesse (differenzierter Tatbestand) Wichtig: Die Weitergabe muss für die Berufsausübung notwendig sein (Verhältnismäßigkeit).

Schritt 3 – Market Sounding (Art. 11 MAR)

Market Sounding ist die Übermittlung von Insiderinformationen an potenzielle Investoren vor Bekanntgabe einer Transaktion. Voraussetzungen:

  • Vor der Sondierung: schriftliche Erklärung, dass Information Insiderinformation sein kann
  • Einholung der Zustimmung zur Entgegennahme
  • Protokoll der Sondierung (Inhalt, Datum, Teilnehmer)
  • Aufhebung der Insiderposition des Investierten nach der Ad-hoc-Veröffentlichung (Wall Crossing Management) Maßgebliche DVO: (EU) 2016/960.

Schritt 4 – Due Diligence in M&A

  • Weitergabe in einem NDA-gesicherten Datenraum ist erlaubt, wenn: a) Need-to-know-Prinzip eingehalten b) Alle Empfänger in Insiderliste eingetragen c) Vertraulichkeitsverpflichtung dokumentiert
  • Bei gescheitertem Prozess: Insiderinformation darf nicht genutzt werden (Art. 8 MAR).

Schritt 5 – Dokumentationspflichten

Für jeden Weitergabevorgang außerhalb der Ad-hoc-Veröffentlichung:

  • Protokoll: Datum, Uhrzeit, Empfänger, Übertragungsmedium, Inhalt
  • Belehrung des Empfängers über Insiderstatus
  • Aufnahme in Insiderliste (Art. 18 MAR)
Install via CLI
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