name: goae-2-abweichende-vereinbarung-honorarvereinbarung description: "GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: GOÄ §§ 1-14 und Anlage, BGB Behandlungsvertrag §§ 630a ff., PKV/Beihilfe-Regelungen, Berufsrecht, aktuelle GOÄ-Reformhinweise im Goae Gebührenordnun..."
GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung
Arbeitsbereich
GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: GOÄ §§ 1-14 und Anlage, BGB Behandlungsvertrag §§ 630a ff., PKV/Beihilfe-Regelungen, Berufsrecht, aktuelle GOÄ-Reformhinweise. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: GOÄ § 2 abweichende Vereinbarung Honorarvereinbarung
- Normen-/Quellenanker: GOÄ, BGB-Behandlungsvertrag, ärztliches Berufsrecht, § 12 GOÄ-Rechnung, Analogbewertung, Honorarvereinbarung, Erstattung PKV/Beihilfe.
- Entscheidende Weiche: Prüfe Leistungsinhalt, Ziffer, Steigerungsfaktor, Begründung, Auslagen, Wahlleistung, Schuldner, Erstattungsfähigkeit und Einwendungsfrist.
Worum geht es konkret
§ 2 GOÄ erlaubt eine vom Regelfall abweichende Honorarvereinbarung — typischer Anwendungsfall: Steigerungsfaktor über dem Schwellenwert (3,5-fach für persönliche, 2,5-fach für technische, 1,3-fach für Labor). Strikte Formvorgaben: vor Behandlungsbeginn, schriftlich, persönlich vom Patienten unterzeichnet, mit Hinweis auf abweichende Vereinbarung. Verstösse machen die Vereinbarung unwirksam — Erstattung durch PKV oder Beihilfe meist verweigert.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Praxis will Honorarvereinbarung über Schwellenwert hinaus treffen.
- PKV verweigert Erstattung wegen "fehlender Schriftform" der Vereinbarung.
- Patient widerruft Honorarvereinbarung.
- Streit über Wirksamkeit einer mündlichen Absprache.
- Wahlleistungsvereinbarung Krankenhaus + GOÄ-Honorar (Abgrenzung § 6a GOÄ vs. § 2 GOÄ).
Eingaben:
- Bestehende oder geplante Honorarvereinbarung (Vorlage).
- Datum der Behandlung / Unterzeichnung.
- Korrespondenz Patient–PKV.
- ggf. Aufklärungsdokumentation.
Rechtlicher Rahmen
- § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung — Schriftform, vor Erbringung, individuelle Vereinbarung; keine standardisierten Klauseln.
- § 2 Abs. 1 S. 2 GOÄ: Mindestinhalt — Bezeichnung Leistung, abweichender Gebührensatz, Hinweis dass Vereinbarung über den Schwellenwert hinausgeht.
- § 2 Abs. 2 GOÄ: Aushang Möglichkeit der abweichenden Vereinbarung in Praxis (vom Anwender Stand zu verifizieren).
- § 305c BGB: Überraschende Klauseln in AGB unwirksam.
- §§ 305 ff. BGB: AGB-Kontrolle — Honorarvereinbarung als Individualabrede einzuordnen.
- § 5 GOÄ: Bemessung — Regelfall innerhalb Schwellenwert.
- BGH staend. Rspr. zur Wirksamkeit § 2-Vereinbarungen, insb. Schriftform und vorheriger Abschluss.
/ Schritt für Schritt
- Geplanter Steigerungsfaktor: Über oder unter Schwellenwert (2,3; 1,8; 1,15)?
- Falls darüber — § 2 GOÄ-Vereinbarung nötig.
- Form: Schriftlich, persönlich unterzeichnet — keine elektronische Signatur ohne qualifizierte Signatur des Patienten (vom Anwender zu verifizieren).
- Zeitpunkt: Vor Erbringung der Leistung. Spätere Vereinbarung ist regelmässig unwirksam.
- Inhalt:
- Konkrete Leistung (Ziffer, Bezeichnung).
- Steigerungsfaktor und resultierender Betrag.
- Hinweis "Diese Vereinbarung weicht von den Gebührensätzen der GOÄ ab".
- Hinweis auf voraussichtliche fehlende Erstattung durch PKV/Beihilfe oberhalb des Schwellenwerts.
- Individualität: Keine Massentechnik — Patient muss konkret zustimmen.
- Erstattungsfähigkeit: PKV/Beihilfe erstatten regelmässig nur bis Schwellenwert ohne Bedingung; Mehrbetrag oft nicht.
- Dokumentation: Original in Patientenakte.
Trade-off-Matrix
| Fallgruppe | § 2 GOÄ erforderlich | Erstattung | Risiko |
|---|---|---|---|
| Steigerung bis Schwellenwert (2,3) | nein | regelmässig voll | gering |
| Steigerung über Schwellenwert (3,5-fach) | ja, schriftlich | nur bei besonderer Begründung | hoch ohne Vereinbarung |
| Höchstsatz Labor (1,3) überschritten | ja | meist nicht | hoch |
| Wahlleistung Krankenhaus | gesondert § 6a + Wahlvereinbarung | nach Wahlvereinbarung | mittel |
| Wunschleistung (IGel) | gesondert IGel-Aufklärung | nicht durch Kasse | gering bei Doku |
| Auslandsbehandlung | wie inland | nach Tarif | mittel |
Praxistipps
- Honorarvereinbarung niemals "blanket" — Patient muss verstehen, was er unterschreibt.
- Standardklauseln in Praxis-AGB sind regelmässig unwirksam (§ 305c BGB).
- Faktorenangabe konkret, keine "bis zu"-Formulierung.
- Patient ausdrücklich auf voraussichtliche fehlende PKV-Erstattung hinweisen (§ 630c BGB-Aufklärungspflicht).
- Kopie an Patient aushändigen, Original Praxis.
- Bei Beihilfe-Berechtigten: Beihilfe-Tarif kennt regelmässig nur den Schwellenwert; Mehrbetrag aus eigener Tasche.
Mustertexte
Honorarvereinbarung § 2 GOÄ (Auszug)
"Honorarvereinbarung gemäss § 2 GOÄ. Zwischen [Patient, Anschrift, Geb.-Datum] und [Arzt, Anschrift] wird vereinbart: Die in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen werden mit einem Gebührensatz von [Faktor], d. h. [EUR] berechnet. Dies weicht von den Regelsätzen der GOÄ ab (Schwellenwert 2,3 für persönliche, 1,8 für technische, 1,15 für Labor). Ich, der/die Patient:in, bin darüber aufgeklärt, dass meine Krankenversicherung diese erhöhte Vergütung ggf. nicht oder nicht vollständig erstattet. Eine Erstattungs- oder Kostenzusage liegt mir nicht vor. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Behandlung individuell abgeschlossen. Ort, Datum, Unterschrift Patient:in / Arzt."
Hinweis an Patient zur PKV-Erstattung (Auszug)
"Bitte beachten Sie: Die im Folgenden vereinbarten Honorare können den von Ihrer privaten Krankenversicherung erstatteten Betrag übersteigen. Wir empfehlen, die Erstattungsfähigkeit vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung anzufragen. Die Differenz tragen Sie selbst."
Typische Fehler
- Honorarvereinbarung erst nach Behandlung unterschrieben — unwirksam.
- Standardklausel in Praxis-AGB — Massentechnik, unwirksam.
- "Bis zu 3,5-fach"-Formulierung — nicht hinreichend bestimmt.
- Aufklärung über fehlende Erstattung fehlt — § 630c BGB-Verletzung.
- Vereinbarung ohne konkrete Leistungsangabe — unwirksam.
- Patient unterschreibt unter Zeitdruck im Empfang — Anfechtungsrisiko.
Quellen Stand 06/2026
- GOÄ § 2, § 5, § 6a.
- BGB §§ 305 ff., 630a–630h.
- BGH staend. Rspr. zur Honorarvereinbarung (Schriftform, vorheriger Abschluss, Individualität).
- Berufsordnung Ärztekammer.
- GOÄ-Reform 2024/2025 — vom Anwender Aktualität zu verifizieren.
- PKV-Verband — Hinweise zur Erstattung von Honorarvereinbarungen (informativ).