name: neuheitsschonfrist-eigene-offenbarung description: "Neuheitsschonfrist für eigene Offenbarungen prüfen: Messe, Pitchdeck, Website, Verkauf, Testkunde, Geheimhaltung und Sechsmonatsfenster im Gebrauchsmusterrecht."
Neuheitsschonfrist Eigene Offenbarung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: GebrMG § 3 Abs. 1 Satz 3 Neuheitsschonfrist 6 Monate, § 5 Abs. 1 Satz 3 Abzweigung bis zwei Monate nach Monatsende der Erledigung der Patentanmeldung/des Einspruchs, § 11 Schutzdauer 10 Jahre (3+3+2+2), §§ 15, 16 GebrMG Löschung/Löschungsantrag.
- Tragende Normen verifizieren: GebrMG §§ 1, 3, 5, 11, 13, 14, 15, 24, PatG §§ 14, 21, 24, 139, 140a, 140b analog, EPÜ (für Verzweigungsanmeldung), DesignG (Abgrenzung) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA-Gebrauchsmusterstelle, BPatG-Beschwerdesenat, LG (Verletzungsklage).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Gebrauchsmusteranmeldung, Schutzschrift, Löschungsantrag, Verletzungsklage, Recherchebericht, Schutzfähigkeitsgutachten, Abzweigungserklärung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Wann dieser Skill hilft
Die Erfindung wurde schon gezeigt.
Prüfpunkte
- Sachverhalt und Rolle sauber erfassen: Wer handelt, wer ist Rechteinhaber, wer ist Gegner, welches Produkt oder welche Kollektion ist betroffen?
- Fristen, Registerstand, Veröffentlichungen, Vertragslage und Beweisunterlagen früh sichern.
- Materielle Prüfung und Verfahrensstrategie trennen: Ein gutes Ergebnis sagt nicht nur, ob etwas möglich ist, sondern wie man es belegt, vorbereitet und durchsetzt.
- Unsichere Tatsachen offen markieren und mit präzisen Rückfragen schließen.
Konkrete Norm-Anker
§ 3 Abs. 2 GebrMG Neuheitsgnade
- 6 Monate vor dem Anmeldetag.
- Eigene Veroeffentlichungen des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers werden nicht zum Stand der Technik gezaehlt.
- Wesentlicher Unterschied zum Patent (§ 3 PatG kennt kaum Neuheitsgnade).
Anwendungsfall
- Messeveroeffentlichung, Produktlaunch, wissenschaftliche Veroeffentlichung des Erfinders.
- Nach 6-monatiger Frist Anmeldung weiterhin möglich.
Voraussetzungen
- Veroeffentlichung muss von Erfinder oder Rechtsnachfolger ausgehen.
- Schriftliche Dokumentation vorhanden (Datum belegbar).
Beweisfuehrung im Loeschungsverfahren
- Anmelder muss die Neuheitsgnade darlegen und belegen.
- Quellen: Foto-Tagebuch, Messeverzeichnis, Pressemitteilung mit Datum.
Wichtige Abgrenzung
- Veroeffentlichung Dritter (auch wenn auf Erfindung gestoesen) zaehlt zum Stand der Technik.
- Beispiel: ein Industriespion publiziert die Erfindung. Keine Neuheitsgnade.
Internationale Folgen
- Bei Anmeldung im Ausland (z. B. EP-Patent) gilt die deutsche Neuheitsgnade NICHT.
- 6 Monate genügen daher nur für DE-Gebrauchsmuster.
- Bei US- oder JP-Strategie eigene Regelungen prüfen.
Quellen-Hardening
- Normen, Amtsinformationen, Registerdaten, Formulare, Gebühren und Fristen vor belastbarer Ausgabe live in den offiziellen Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und amtlicher oder frei zugänglicher Quelle verwenden.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Ausländisches Recht nur als Struktur, Risiko- und Local-Counsel-Briefing ausgeben, wenn keine aktuelle lokale Prüfung vorliegt.