name: zahlungsklage-erstellen description: "Zahlungsklage erstellen nach Paragrafen 253 ff. ZPO: Rubrum, Klageantrag, Streitwertangabe, Tatbestand, Beweismittel, Anlagenverzeichnis, Zuständigkeit nach Paragraf 23 Nummer 1 und Nummer 2a GVG sowie Anwaltszwang nach Paragraf 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO."
Zahlungsklage erstellen
Konstruktion einer Klageschrift für reine Geldforderungen nach Paragrafen 253 ff. ZPO. Diese Anleitung liefert das Geruest, die Pflichtangaben und die typischen Stolperfallen aus der Praxis.
Pflichtbestandteile der Klageschrift (Paragraf 253 Abs. 2 ZPO)
| Bestandteil | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Bezeichnung der Parteien | Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO | Voller Name, ladungsfaehige Anschrift, gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen); bei GmbH Geschäftsführer mit HRB-Auszug |
| Bezeichnung des Gerichts | Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO | Sachlich + oertlich zuständiges Gericht (AG/LG) |
| Bestimmter Antrag | Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO | Zahlung in EUR, Zinsen genau (Höhe, Zeitraum, Bezugsforderung), Kosten |
| Bestimmter Gegenstand und Grund | Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO | Tatbestand mit Lebenssachverhalt |
| Beweismittel | Paragraf 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO | Urkunden, Zeugen mit ladungsfaehiger Anschrift, Sachverstaendige |
| Streitwertangabe | Paragraf 61 GKG, Paragraf 3 ZPO | bei Geldforderung Hauptforderung ohne Zinsen + Nebenforderungen ohne Bezifferungspflicht (Paragraf 4 ZPO) |
| Unterschrift | Paragraf 130 Nr. 6 ZPO | Anwalt mit Stempel, beA für elektronische Einreichung (Paragraf 130d ZPO Pflicht seit 01.01.2022) |
Sachliche Zuständigkeit (Stand ab 01.01.2026)
| Streitwert | Gericht | Norm |
|---|---|---|
| bis 10.000 EUR | Amtsgericht | Paragraf 23 Nummer 1 GVG |
| über 10.000 EUR | Landgericht | Paragraf 71 Absatz 1 GVG |
| Wohnraummietsachen einschließlich verbundener Räumungs- und Zahlungsklage | Amtsgericht ausschließlich, streitwertunabhängig | Paragraf 23 Nummer 2a GVG |
| Gewerberaummiete | nach allgemeiner Wertzuständigkeit | Paragraf 23 Nummer 1 GVG und Paragraf 71 Absatz 1 GVG |
| Familiensachen | AG (Familiengericht) | Paragraf 23a GVG |
Uebergangsregelung Paragraf 47 EGZPO: vor dem 01.01.2026 anhaengige Verfahren bleiben am bisherigen Gericht.
Klageantrag-Bausteine
Es wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin EUR 6.480,00 nebst
Zinsen in Hoehe von 9 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz
aus EUR 6.480,00 seit dem 15.03.2026 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin eine Verzugspauschale
in Hoehe von EUR 40,00 zu zahlen (Paragraf 288 Abs. 5 BGB).
3. Die Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar; der Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Hoehe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern die Klaegerin nicht zuvor Sicherheit in
gleicher Hoehe leistet (Paragraf 709 ZPO).
Bei Verbraucher als Beklagtem: 5 Prozentpunkte über Basiszins (Paragraf 288 Abs. 1 BGB), keine 40-EUR-Pauschale.
Tatbestand – Aufbau
- Parteien und Vertragsverhaeltnis: Wer hat mit wem worueber kontrahiert, Vertragsdatum, Vertragstyp.
- Hauptleistungspflichten: Was war geschuldet (Lieferung, Werk, Dienstleistung).
- Erfuellung durch Klägerin: Wann geliefert, Abnahme (Paragraf 640 BGB), Rechnungsstellung (Paragraf 14 UStG bei Unternehmer).
- Faelligkeit: Vertragliche Faelligkeitsregel ODER Paragraf 271 BGB (sofort) ODER Paragraf 641 BGB (Werklohn nach Abnahme) ODER Paragraf 271a BGB (Hoechstfristen B2B 30/60 Tage).
- Verzugseintritt: Mahnung (Paragraf 286 Abs. 1 BGB) ODER kalendermäßige Bestimmung (Paragraf 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ODER 30-Tage-Regel B2B nach Rechnungszugang (Paragraf 286 Abs. 3 BGB).
- Stand der Forderung: Hauptforderung, Teilzahlungen, Restforderung, Verzugszinsen, Mahnkosten.
Streitwert berechnen
- Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (Paragraf 4 Abs. 1 ZPO).
- Wiederkehrende Leistungen: 3,5-facher Jahresbetrag (Paragraf 9 ZPO).
- Bei mehreren Forderungen Addition (Paragraf 5 ZPO), Hilfsantraege nicht.
Anlagenverzeichnis (Standard)
| Anlage | Dokument |
|---|---|
| K1 | Vertrag/Auftrag/AGB |
| K2 | Lieferschein / Abnahmeprotokoll |
| K3 | Rechnung mit USt-Ausweis |
| K4 | Mahnung(en) mit Zustellnachweis |
| K5 | Korrespondenz Schuldner (Anerkenntnis, Teilzahlung) |
| K6 | Kontoauszuege Zahlungseingaenge |
| K7 | Bei juristischer Person Beklagter: HRB-Auszug aktuell |
Anwaltszwang
- AG: kein Anwaltszwang in erster Instanz nach Paragraf 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO im Umkehrschluss; bei Wohnraummietklagen trotzdem Risiko- und Belegprüfung ausdrücklich empfehlen.
- LG: Anwaltszwang nach Paragraf 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
- OLG/BGH: Anwaltszwang nach Paragraf 78 Absatz 1 und Absatz 4 ZPO.
Elektronische Einreichung
Seit 01.01.2022 Pflicht über beA für Rechtsanwaelte (Paragraf 130d ZPO). Format: PDF/A oder durchsuchbares PDF, Signatur durch beA oder qeS.
B2B-Inkasso-Variante mit Inkassokosten
Nach aussergerichtlichem Mahnvorlauf sind im Antrag zusaetzlich aufzunehmen:
- Inkassokosten als Verzugsschaden BGB 280 286 begrenzt auf RVG-Gebühren RDG 13c
- Verzugskostenpauschale 40 Euro je Forderung nur B2B BGB 288 Abs. 5
- Verzugszinsen B2B neun Prozentpunkte über Basiszinssatz BGB 288 Abs. 2
Die Beklagte wird verurteilt an die Klaegerin
[Hauptsumme] Euro nebst Zinsen in Hoehe von
neun Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz
seit [Datum] sowie weitere [Inkassokosten]
Euro nebst Zinsen in Hoehe von fuenf
Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz seit
Rechtshaengigkeit sowie 40 Euro
Verzugskostenpauschale zu zahlen.
Wenn nach Klageeinreichung gezahlt wird
Wenn die Beklagte nach Klageeinreichung zahlt, aufrechnet oder sonst den ursprünglichen Zahlungsantrag erledigt, nicht automatisch die Klage zurücknehmen und nicht reflexhaft für erledigt erklären. Zuerst die Zeitachse klären: Eingang der Klage bei Gericht, Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, Zustellung der Klage und Eingang der Zahlung.
War die Beklagte bei Klageeinreichung in Verzug, können die durch die Klageeinreichung entstandenen Kosten als Rechtsverfolgungskosten nach Paragrafen 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig sein. Dann kommt eine Klageänderung auf Feststellung der materiellen Kostenerstattungspflicht in Betracht. Der Anschluss-Skill ist kostenfeststellungsklage-verzugsschaden-erledigung.
Hilfsweise für den Fall, dass der ursprüngliche Zahlungsantrag wegen
nachträglicher Erfüllung nicht mehr weiterverfolgt wird, wird beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
die durch die Einreichung der Klage entstandenen Kosten des Rechtsstreits
als Verzugsschaden zu ersetzen.
Typische Fehler
- Antrag ohne genauen Zinsbeginn → Bestimmtheit (Paragraf 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verletzt.
- Verzugszinsen ab Rechnungsdatum statt ab Mahnung/Faelligkeit + 30 Tagen.
- Streitwert zu niedrig angegeben → spaetere Verweisung ans LG.
- Bei GbR-Beklagter: alle Gesellschafter mit Anschrift; ladungsfaehige Anschrift der GbR allein reicht nicht (BGH II ZR 175/16).
- Vergessen, die Mwst.-Pflicht zu prüfen (Brutto vs. Netto).
- Zahlung nach Klageeinreichung falsch behandeln: Vor Rechtshängigkeit kann Paragraf 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO passen, nach Rechtshängigkeit Paragraf 91a ZPO; bei Schuldnerverzug zusätzlich immer die Kostenfeststellungsklage als materiellen Verzugsschaden prüfen.
Quellen
- ZPO Paragrafen 253 ff. gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html
- ZPO Paragraf 78 Anwaltszwang gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- ZPO Paragraf 130d Pflicht-beA gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html
- GVG Paragraf 23, Paragraf 71 gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- BGB Paragraf 288 Verzugszinsen gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12 (Wahlrecht zwischen Kostenantrag nach Paragraf 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und materieller Kostenerstattungsklage; Fundstelle vor Schriftsatzverwendung live prüfen)
- BGBl. 2025 I Nr. 318 (Erhoehung AG-Zuständigkeit auf 10.000 EUR ab 01.01.2026)