name: wahlrecht-repraesentation-frauenrechte description: "Deutsche Rechtsgeschichte: Wahlrecht und Repraesentation. Allgemeines Maennerwahlrecht 1871, Frauenwahlrecht 1918, Weimarer Verhältniswahlrecht, GG Art. 38 und Bundeswahlgesetz im Deutsche Rechtsgeschichte."
Wahlrecht und Repraesentation
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach jeweiliger Quelle; heutige Relevanz über Art. 184 ff. EGBGB und Auslegungshilfe für Grundrechtsverständnis.
- Tragende Normen verifizieren: Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, Carolina (CCC 1532), Preußisches ALR 1794, Code civil (1804), Sächsisches BGB 1865, BGB 1900, WRV 1919, GG 1949; rechtshistorische Quellen MGH, Constitutiones — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Quelleneditionen, Lehrstühle für deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsrechtler (Auslegungshintergrund), Restitutionsverfahren mit historischem Anker.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Quellenedition, rechtshistorisches Gutachten, Vorlesungsskript, dogmenhistorischer Aufsatz, Verfassungsentstehungsgeschichte — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Das Wahlrecht in Deutschland hat tiefgreifende Wandlungen erfahren. Die Reichsverfassung 1871 (Art. 20) gab allen deutschen Maennern über 25 das gleiche, direkte und geheime Wahlrecht zum Reichstag (ohne Frauenwahlrecht). Die WRV 1919 fuegte das Frauenwahlrecht (Art. 22) hinzu und schuf ein reines Verhältniswahlrecht, was zur Parteienzersplitterung beitrug. Das GG 1949 Art. 38 garantiert allgemeines, gleiches, freies, geheimes und unmittelbares Wahlrecht. Das Bundeswahlgesetz (BWahlG, BGBl. I 1956, 383 n.F.) regelt das Bundestagswahlrecht mit personalisierten Verhältniswahlrecht. Das BVerfG korrigierte das Wahlrecht mehrfach (BVerfGE 121, 266 zum negativen Stimmgewicht).
Kernnormen / Kernquellen
- Reichsverfassung 1871 Art. 20: Allgemeines Maennerwahlrecht
- WRV Art. 22: Allgemeines, gleiches Wahlrecht inkl. Frauen
- GG Art. 38: Wahlrechtsgrundsaetze
- BWahlG (BGBl. I 1956, 383 n.F.): Bundeswahlgesetz
- BVerfGE 121, 266 (2008): Negatives Stimmgewicht als Verfassungsverstos
Akteure und Institutionen
- Deutscher Kaiserbund: Wahlrechts-Lobbying gegen Frauenwahlrecht
- Helene Lange (1848-1930) und Gertrud Baumer (1873-1954): Frauenwahlrechtsbewegung
- BVerfG: Wahlrechtskontrolle
- Bundeswahlbeauftragter: Wahlrechtsvollzug
Typische Streitfragen / Forschungsfragen
- Frauenwahlrecht 1918: Revolution oder logische Konsequenz der WRV-Demokratie?
- WRV-Verhältniswahlrecht: Trug es zur Instabilitaet der Weimarer Demokratie bei?
- 5-Prozent-Huerde im BWahlG: Verfassungsmaessig? (BVerfGE 1, 208; 95, 408)
- Negatives Stimmgewicht: Wie kann ein Wahlsystem das erzeugen?
- Wahlrechtsreform 2023: Streichung von Überhangmandaten und Konsequenzen
Methodik
- Reichsverfassung 1871 Art. 20: ALEX/OeNB
- GG Art. 38 und BWahlG: gesetze-im-internet.de
- BVerfGE zum Wahlrecht: bverfg.de
- Reichstagsprotokolle 1918-1919: reichstagsprotokolle.de