name: risikobewertung-schwellen-art-33-34 description: "Strukturiert die Schwellenwertentscheidung nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO als anwaltlichen Entscheidungsbaum. Behandelt: voraussichtlich-kein-Risiko-Schwelle Art. 33 Abs. 1; Meldeschwelle; voraussichtlich-hohes-Risiko Art. 34 Abs. 1; Ausnahmen Art. 34 Abs. 3 (technische Schutzmaßnahmen, nachträgl..."
Schwellenwerte Art. 33 und Art. 34 DSGVO — Entscheidungsbaum
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt überhaupt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO vor?
- Welche Wahrscheinlichkeit eines Risikos für Rechte und Freiheiten besteht?
- Welche Schwere des Risikos ist plausibel?
- Greift eine Ausnahme nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO?
- Welche Begründung trägt die Behörde wahrscheinlich mit?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (sichere Entscheidung; nachprüfbare Begründung)
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Nr. 12 DSGVO Definition Verletzung.
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO Meldeschwelle.
- Art. 34 Abs. 1 DSGVO Benachrichtigungsschwelle.
- Art. 34 Abs. 3 DSGVO Ausnahmen.
- Erwägungsgrund 75; 76; 85; 86 DSGVO.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Auslegung Art. 34 Abs. 3 lit. a DSGVO (Verschlüsselung) und lit. c (unverhältnismäßiger Aufwand) vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 4 Nr. 12; Art. 33 Abs. 1; Art. 34 Abs. 1; Art. 34 Abs. 3 DSGVO; Erwägungsgrund 75; 76; 85; 86.
Praxisformulierung — Entscheidungsbaum
Frage 1: Verletzung im Sinne Art. 4 Nr. 12? Nein → Dokumentation reicht. Ja → Frage 2.
Frage 2: Voraussichtlich kein Risiko? Ja → keine Meldung; Dokumentation Art. 33 Abs. 5. Nein → Meldung Art. 33.
Frage 3: Voraussichtlich hohes Risiko? Nein → keine Benachrichtigung. Ja → Frage 4.
Frage 4: Art. 34 Abs. 3 DSGVO Ausnahme? Ja → öffentliche Bekanntmachung statt individueller Benachrichtigung. Nein → individuelle Benachrichtigung.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-risikobewertung-edsa-leitlinieunddsv-risikobewertung-enisa-schweregradliefern die methodische Tiefe.