name: rechtsprechung-immaterieller-schaden-bgh description: "Analysiert die deutsche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO im Lichte der EuGH-Vorgaben. Behandelt: BGH-Entscheidungen zur Substantiierung; OLG-Linien zur Bagatellschwelle; OLG-Entscheidungen zur Beweislast bei Kontrollverlust; LG-Streuung bei Datenleck-Massenklagen..."
Rechtsprechung BGH und OLG zum immateriellen Schaden Art. 82 DSGVO
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Sachverhaltskonstellation liegt vor (Kontrollverlust; Phishing-Folge; Identitätsdiebstahl)?
- Welche OLG-Region ist relevant?
- Welche EuGH-Entscheidungen sind seit C-300/21 ergangen?
- Welche Schmerzensgeldgrößen werden zugesprochen?
- Welche Beweisanforderungen stellt das Gericht?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (rechtssichere Argumentation; passende Präzedenzen)
Rechtsgrundlagen
- Art. 82 DSGVO Schadensersatz.
- EuGH C-300/21 Österreichische Post Auslegung Schadensbegriff.
- EuGH C-687/21 Saturn geringe Schwelle für Schadenseintritt.
- EuGH C-456/22 Gemeinde Ummendorf keine Bagatellgrenze für Schaden, aber Substantiierung erforderlich.
- BGH VI ZR-Rechtsprechung zur immateriellen Schadenshöhe.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; jede zitierte Entscheidung vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de; openjur.de; eur-lex.europa.eu verifizieren mit Aktenzeichen Datum und Tenor.
Zentrale Normen
Art. 82 DSGVO; § 253 Abs. 2 BGB; EuGH C-300/21; C-687/21; C-456/22.
Praxisformulierung — Übersichtsraster
Spalte 1: Aktenzeichen und Gericht; Spalte 2: Datum; Spalte 3: Sachverhaltstyp; Spalte 4: Schadenshöhe zugesprochen; Spalte 5: tragende Argumente; Spalte 6: Quelle.
Verifikationsschritt: vor jeder Zitation prüfen — wegen Quellenregel keine Zitate aus Modellwissen.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-schadensersatz-art-82deckt die konkrete Verteidigung ab.