name: massenbenachrichtigung description: "Steuert die Massenbenachrichtigung tausender oder Millionen Betroffener nach Art. 34 DSGVO. Behandelt: Versandlogistik E-Mail-Welle; Brief-Welle; Push und SMS; Adressqualität; Bounces; Sprachvarianten; Hotline-Dimensionierung; Pressewelle; Hilfsdienste wie Schufa-Auskunft. Output: Versandplan, Sk..."
Massenbenachrichtigung bei großem Datenschutzvorfall
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Adressdaten liegen in welcher Qualität vor?
- Welche Sprachen müssen abgedeckt werden?
- Welche Hotline-Kapazität ist erforderlich?
- Welche Versanddienstleister sind vertraglich gebunden?
- Welche regulatorischen Anforderungen an Massenversand bestehen (E-Privacy)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (zuverlässige Erreichung der Betroffenen; saubere Logistik)
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 Abs. 1 DSGVO Benachrichtigung.
- Art. 34 Abs. 2 DSGVO Pflichtinhalte.
- Art. 12 Abs. 1 DSGVO klare einfache Sprache.
- § 7 UWG Werbung im Geschäftsverkehr (nicht anwendbar auf Pflichtinformation).
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Sammelklagen nach Massendatenpannen vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 12 Abs. 1; Art. 34 Abs. 1; Art. 34 Abs. 2; Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Praxisformulierung — Versandplan
Welle 1: E-Mail an alle Adressaten mit valider E-Mail-Adresse — Versand über DSGVO-konformen Dienstleister; Bounce-Handling automatisiert.
Welle 2: Brief an alle Adressaten ohne E-Mail oder mit Bounce — innerhalb von sieben Tagen.
Welle 3: öffentliche Bekanntmachung über Webseite und Pressemeldung — als Auffangnetz.
Hotline: 24/7 in der ersten Woche; 8-20 Uhr ab Woche zwei; mehrsprachig.
Q&A-Matrix: 20-30 Fragen mit abgestimmten Antworten.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-pressemitteilung-krisenkommunikationdeckt Pressekommunikation ab.