name: dsfa-edpb-leitlinien-9-19-anwendung
description: "Anwendung der EDPB-/EDSA-Leitlinien WP 248 rev.01 zur DSFA: die neun Kriterien für voraussichtlich hohes Risiko strukturiert prüfen. Output: Kriterien-Tabelle mit Subsumtion und Schwellwertergebnis."
Anwendung der EDPB-Leitlinien WP 248 rev.01 zur DSFA
Wann dieses Modul hilft
- In der Schwellwertanalyse einer DSFA-Trigger-Prüfung, wenn weder Art. 35 Abs. 3 noch Abs. 4 DSGVO greift
- Wenn die Aufsichtsbehoerde eine Begruendung der DSFA-Entscheidung verlangt
- Zur Vorpruefung von KI-, Profiling- oder Beschäftigtendaten-Verarbeitungen
- Wenn die DSB-Stellungnahme eine EDSA-Konformitaet anfordert
Rechtlicher Rahmen
- EDPB-/EDSA-Leitlinien WP 248 rev.01 (Artikel-29-Gruppe, von EDSA uebernommen): neun Kriterien für voraussichtlich hohes Risiko.
- Art. 35 Abs. 1 DSGVO Generalklausel — die WP-248-Kriterien konkretisieren den Tatbestand.
- Art. 35 Abs. 2 DSGVO Anhörung des DSB.
- Art. 70 Abs. 1 lit. e DSGVO Aufgabe des EDSA zur Konkretisierung.
Die neun WP-248-Kriterien
- Bewertung oder Scoring (einschliesslich Profiling und Prognose)
- Automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung (Art. 22 DSGVO)
- Systematische Ueberwachung
- Sensible Daten oder hoechstpersönliche Daten (Art. 9, Art. 10 DSGVO; auch Standortdaten, Finanzdaten, Kommunikationsinhalte)
- Verarbeitung in grossem Umfang (Anzahl Betroffene, Datenmenge, Dauer, geografische Reichweite)
- Abgleich oder Zusammenfuehrung von Datensaetzen aus unterschiedlichen Quellen
- Daten über schutzbeduerftige Personen (Kinder, Patienten, Beschäftigte, Asylsuchende, aeltere Menschen)
- Innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer oder organisatorischer Loesungen (KI, Biometrie, IoT)
- Wenn die Verarbeitung selbst die Betroffenen daran hindert, ein Recht auszuueben oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen
Ablauf 6-Schritte-Methodik
- Verarbeitungsbeschreibung. Kurze, faktenfeste Beschreibung der Verarbeitung; ohne diese ist die WP-248-Prüfung Spekulation.
- Verhältnismäßigkeitspruefung. Erste Plausibilitaet: Reicht die Verarbeitung in eines der neun Felder hinein oder nicht?
- Risikoanalyse Kriterien. Jedes der neun Kriterien einzeln prüfen und mit ja oder nein beantworten, jeweils mit kurzer Begruendung. Wo Grenzfaelle bestehen, das Pro und Contra dokumentieren.
- Maßnahmen. Prüfen ob bereits geplante Maßnahmen ein Kriterium so entkraeften, dass es nicht mehr greift (z. B. echte Anonymisierung statt Pseudonymisierung kann das Kriterium besondere Kategorien entfallen lassen).
- Restrisiko / Schwellwert. Zaehlung der erfuellten Kriterien:
- 0 Kriterien — DSFA voraussichtlich entbehrlich
- 1 Kriterium — Grenzfall, schriftliche Begruendung der Entscheidung
- 2 oder mehr Kriterien — DSFA zwingend
- Konsultation / Genehmigung. Ergebnis dem DSB vorlegen; Aufsichtsbehoerde wird nur konsultiert, wenn nach DSFA hohes Restrisiko verbleibt (Art. 36 DSGVO).
Mustertext / Template
WP-248-PRUEFUNG ZUR DSFA-PFLICHT [DATUM]
Verarbeitung: [BEZEICHNUNG]
Verantwortlicher: [NAME]
Kriterium | Erfuellt | Begruendung
1 Scoring / Profiling / Prognose | ja/nein | [...]
2 Automatisierte Entscheidung Art. 22 DSGVO | ja/nein | [...]
3 Systematische Ueberwachung | ja/nein | [...]
4 Sensible Daten Art. 9 / Art. 10 DSGVO | ja/nein | [...]
5 Verarbeitung in grossem Umfang | ja/nein | [...]
6 Abgleich / Zusammenfuehrung | ja/nein | [...]
7 Schutzbeduerftige Personen | ja/nein | [...]
8 Neue Technologien | ja/nein | [...]
9 Verhinderung Rechtsausuebung | ja/nein | [...]
Summe erfuellter Kriterien: [X] von 9
Ergebnis
[ ] 0 — DSFA voraussichtlich entbehrlich
[ ] 1 — Grenzfall; schriftliche Entscheidung beigefuegt
[ ] 2 oder mehr — DSFA zwingend nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO i. V. m. WP 248 rev.01
Naechster Schritt: [Vollstaendige DSFA / Dokumentation der Negativentscheidung]
Unterschrift Verantwortlicher: ____________________
Unterschrift DSB: ____________________
Indikatoren für Kriterium 5 (großer Umfang)
- Anzahl Betroffener absolut und relativ zur Bevoelkerung der Zielregion.
- Datenmenge pro Betroffenem (Datensaetze, Bytes, Dokumente).
- Dauer und Persistenz der Verarbeitung.
- Geografische Ausdehnung (regional, national, EU-weit, global).
- Aufbewahrungsdauer.
- Indikatorenkombinationen statt Einzelschwellen verwenden.
Hinweise zu Kriterium 8 (neue Technologien)
- KI- und Maschinelles-Lernen-Systeme — regelmaessig einschlaegig.
- Biometrische Identifikation (Gesicht, Stimme, Fingerabdruck).
- IoT-Geraete mit personenbezogenen Sensoren.
- Verhaltensbasierte Verfahren (Tippmuster, Mausbewegung).
- Auch neue organisatorische Loesungen (z. B. neue Form der Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern, neue Datenpools).
Typische Fehler
- Kriterium 5 (großer Umfang) wird ohne Zahlen behauptet — EDSA verlangt konkrete Indikatoren.
- Kriterium 4 wird auf Art. 9 reduziert; Standort-, Finanz- und Kommunikationsdaten werden uebersehen.
- Kriterium 8 wird auf KI beschraenkt — auch neue organisatorische Loesungen können einschlaegig sein.
- Begruendung wird in Floskeln gehalten — Aufsicht erwartet faktenfeste Subsumtion.
- Die Zahl 2 wird als starre Schwelle verstanden — Art. 35 Abs. 1 DSGVO kennt auch das Einzelkriterium, wenn dessen Intensitaet hoch ist.
- Negativabgrenzung fehlt — wenn Kriterium nicht erfuellt ist, muss auch das begruendet werden.
- Mehrfachzaehlung (ein Sachverhalt für zwei Kriterien) ohne Begruendung.
Quellen Stand 06/2026
- EDSA-/EDPB-Leitlinien WP 248 rev.01 — neun Kriterien
- Art. 35 Abs. 1, 2, 3 DSGVO
- Art. 70 Abs. 1 lit. e DSGVO
- EDSA-Stellungnahme 28/2024 zu KI-Modellen — Auslegungshilfe für Kriterium 8
- BfDI- und Landeslisten (live prüfen)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe verifizieren
- Literatur: Kommentar- und Aufsatzfundstellen nur bei eigener Quelle