name: bussgeldverteidigung-art-83 description: "Verteidigt den Verantwortlichen im Bußgeldverfahren nach Art. 83 DSGVO im Nachgang eines Datenschutzvorfalls. Behandelt: Bemessungsfaktoren nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO; EDSA-Leitlinien 4/2022 zur Bußgeldberechnung; Wirtschaftliche Einheit nach EuGH Deutsche Wohnen; Verschuldensfrage; Mitwirkungspfl..."
Bußgeldverteidigung Art. 83 DSGVO nach Datenschutzvorfall
Dieser Skill ist die schnelle Datenschutzrecht-Brücke. Für die volle Verteidigung im Sanktionsverfahren zusätzlich das Spezialplugin datenschutz-sanktionsverfahren-verteidigung laden. Dort werden Bußgeldverfahren, Art.-58-Anordnungen, verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, OWiG/StPO-Verfahrensgarantien und Behördenstrategie vertieft.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Aufsichtsbehörde führt das Verfahren und welche bisherige Bußgeldpraxis hat sie?
- Welche Vorwürfe stehen im Raum (Art. 33; Art. 32; Art. 5)?
- Welche Umsatzgröße bestimmt die Bußgeldobergrenze nach Art. 83 Abs. 4 oder Abs. 5?
- Welche Mitwirkung des Mandanten ist behördlich erwartet worden?
- Welche mildernden Umstände sind verfügbar (Selbstmeldung; Kooperation; Vorbeugung)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Bußgeldhöhe minimieren; Reputationsschutz; Verfahren rasch beenden)
Rechtsgrundlagen
- Art. 83 Abs. 1 DSGVO allgemeine Bedingungen.
- Art. 83 Abs. 2 DSGVO Bemessungsfaktoren.
- Art. 83 Abs. 4; 5 DSGVO Bußgeldrahmen.
- EDSA-Leitlinien 04/2022 Bußgeldberechnung.
- § 41 BDSG: OWiG gilt sinngemäß; §§ 17, 35 und 36 OWiG gelten nicht; § 68 OWiG mit Landgerichtszuständigkeit, wenn die festgesetzte DSGVO-Geldbuße 100.000 EUR übersteigt.
- OWiG-Kernspur: Anhörung § 55, Bußgeldbescheid § 65, Einspruch § 67, Zwischenverfahren § 69, Hauptverhandlung § 71, Beschlussverfahren § 72, Anwesenheit/Entbindung § 73, Rechtsbeschwerde § 79 OWiG.
- § 20 BDSG: Verwaltungsrechtsweg für Art.-78-Streitigkeiten gegen Aufsichtsbehörden, aber nicht für Bußgeldverfahren. Für Art.-58-Anordnungen immer separat prüfen.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere EuGH, Urteil vom 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen) und EuGH, Urteil vom 05.12.2023, C-683/21 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras) vor Ausgabe über CURIA/EUR-Lex oder eine freie Rechtsprechungsdatenbank verifizieren. Kernaussage nur nach Prüfung verwenden: unmittelbare Unternehmensgeldbuße ohne Identifizierung einer natürlichen Person möglich, aber keine verschuldensunabhängige Haftung.
Zentrale Normen
Art. 58 Abs. 2, Art. 78, Art. 83 Abs. 1, Art. 83 Abs. 2, Art. 83 Abs. 4, Art. 83 Abs. 5, Art. 83 Abs. 6 DSGVO; § 20, § 41 BDSG; §§ 49, 55, 65, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 79 OWiG; § 147 StPO.
Praxisformulierung — Verteidigungsraster
Schritt 1: Akteneinsicht beantragen.
Schritt 2: Sachverhalt prüfen — was ist tatsächlich passiert; was kann die Behörde belegen.
Schritt 3: Verschuldensfrage prüfen — Vorsatz oder Fahrlässigkeit; wirtschaftliche Einheit.
Schritt 4: Verfahrensweg prüfen — Bußgeldspur nach OWiG/BDSG oder verwaltungsgerichtliche Abwehr gegen Art.-58-Anordnung; beides nicht vermischen.
Schritt 5: Bemessungsfaktoren prüfen — alle Kriterien nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO einzeln.
Schritt 6: Mildernde Umstände sammeln — Selbstmeldung; Kooperation; Compliance-Programm; bereits ergriffene Maßnahmen.
Schritt 7: Stellungnahme verfassen; ggf. Bußgeldbescheid abwarten; Einspruch fristgemäß.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-schadensersatz-art-82deckt zivilrechtliche Folgen ab.