name: benachrichtigung-art-34-ausnahmen description: "Prüft die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO. Behandelt: lit. a technische und organisatorische Maßnahmen (insb. Verschlüsselung) die Daten unverständlich machen; lit. b nachträgliche Maßnahmen die hohes Risiko nicht mehr eintreten lassen; lit. c unverhältnismäßi..."
Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 Abs. 3 DSGVO
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Verschlüsselung war wirksam und entspricht dem Stand der Technik?
- Welche nachträglichen Maßnahmen reduzieren das Risiko nachweisbar?
- Welcher Aufwand wäre für die individuelle Benachrichtigung tatsächlich angefallen?
- Welche öffentliche Bekanntmachung kommt als Ersatz in Betracht?
- Welche Beweise dokumentieren die Ausnahme?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (rechtssichere Nichtbenachrichtigung; saubere Akte)
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 Abs. 3 lit. a DSGVO technische Schutzmaßnahmen.
- Art. 34 Abs. 3 lit. b DSGVO nachträgliche Maßnahmen.
- Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO unverhältnismäßiger Aufwand und öffentliche Bekanntmachung.
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
- Erwägungsgrund 86 DSGVO.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu lit. a Verschlüsselungsstandards und lit. c unverhältnismäßiger Aufwand vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 34 Abs. 3 lit. a-c; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 86.
Praxisformulierung — Ausnahmenprüfung
lit. a: Verschlüsselung nachweisen — Algorithmus, Schlüsselverwaltung, Stand der Technik (BSI-Empfehlungen). Reasoning vor Conclusion.
lit. b: Nachträgliche Maßnahmen mit Wirksamkeitsnachweis dokumentieren.
lit. c: Aufwandsabschätzung mit Vergleich zum Risiko; öffentliche Bekanntmachung Format und Reichweite.
Beweislast: liegt beim Verantwortlichen — schriftlich dokumentieren mit Datum und Verantwortlichem.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.dsv-pressemitteilung-krisenkommunikationdeckt die öffentliche Bekanntmachung ab.