name: workflow-beweislast-und-belegmatrix description: "Beweislast und Belegmatrix im Schuldrecht BT: Beweislastverteilung, Umkehr, Anscheinsbeweis im BGB BT."
Workflow: Beweislast und Belegmatrix
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck
Beweislastverteilung im BGB Besonderer Teil systematisch aufarbeiten: Grundregel (Beweislast des Anspruchstellers), Umkehrungen bei Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB), Deliktsrecht (§ 831 BGB), Behandlungsvertrag (§ 630h BGB) und Anscheinsbeweis.
Normanker
- § 477 BGB: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
- § 630h BGB: Beweislastregeln beim Behandlungsvertrag
- § 831 BGB: Entlastungsbeweis bei Verrichtungsgehilfen
- § 280 BGB: Beweislast für Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
- § 291 ZPO: Offenkundige Tatsachen (beweisfrei)
- Anscheinsbeweis: richterrechtliche Beweiserleichterung
Intake
- Wer ist Kläger und wer ist Beklagter? Wer hat die Beweislast?
- Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig?
- Gibt es Sonderregeln zur Beweislastumkehr (Verbrauchsgüterkauf, Behandlungsvertrag)?
- Welche Belege sind vorhanden und welche fehlen?
- Gibt es Anscheinsbeweis-Konstellationen?
Prüfraster
- Beweislastgrundregel: Jede Partei beweist die ihr günstigen Tatsachen (§ 286 ZPO)
- Vertragliche Ansprüche: Kläger beweist Tatbestandsmerkmale; Beklagter Einreden und Einwendungen
- Beweislastumkehr § 477 BGB: Mangel gilt als bei Übergabe vorhanden, wenn er innerhalb von 12 Monaten auftritt
- Behandlungsvertrag § 630h BGB: Beweislastregeln für voll beherrschbare Risiken, grobe Behandlungsfehler
- § 831 BGB: Beweislastumkehr für Entlastung des Geschäftsherrn (kein Auswahlverschulden)
- Anscheinsbeweis: typischer Kausalverlauf begründet Beweis des ersten Anscheins; Erschütterung durch atypischen Geschehensablauf
- Belegmatrix erstellen: welche Dokumente, Zeugen, Gutachten für welche Tatsache?
- Lückenliste: fehlende Beweise und Sicherungsmaßnahmen
Fallstricke
- § 477 BGB gilt nur bei Verbrauchsgüterkauf; bei B2B-Kauf normale Beweislastverteilung.
- § 630h BGB für Behandlungsfehler: nur bei vollbeherrschbaren Risiken oder groben Fehlern.
- Anscheinsbeweis ist keine gesetzliche Vermutung; er kann erschüttert werden.
- Beweissicherung vor Prozess oft entscheidend: Fotos, Sachverständigenberichte, Zeugenaussagen sichern.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- workflow-anspruchslandkarte
- kaufrecht-beweislast-verjaehrung-digitale-elemente
- dienstvertrag-und-behandlungsvertrag
- deliktsrecht-haftung-für-verrichtungen-paragraph-831