name: werkvertrag-grundschema-paragraph-631 description: "Werkvertrag § 631 BGB: Grundschema, Vergütung, Abnahme, Mängelrechte und Kündigung."
Werkvertrag Grundschema § 631 BGB
Fachkern: Werkvertrag Grundschema § 631 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
- § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 635 BGB: Nacherfüllung beim Werkvertrag
- § 636 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 640 BGB: Abnahme
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung
- § 648 BGB: Kündigung durch den Besteller
- § 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund
Intake
- Was ist der Vertragsgegenstand (Bauleistung, Reparatur, IT-Leistung, Gutachten)?
- Wurde ein Werk-Erfolg definiert und ist er eingetreten?
- Welche Mängel werden gerügt?
- Ist das Werk abgenommen?
- Gilt VOB/B oder AGB des Unternehmers?
Prüfraster
- Vertragsschluss: Parteien, Werkgegenstand, Vergütung, Fälligkeit
- Pflichten des Unternehmers: mangelfreie Herstellung des Werks; Eigenverantwortung für Ausführung
- Pflichten des Bestellers: Abnahme (§ 640 BGB), Vergütungszahlung (§ 641 BGB), Mitwirkung
- Sachmangel nach § 633 BGB: subjektive, objektive Anforderungen, Montagemangel
- Rechte des Bestellers nach § 634 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
- Nacherfüllung nach § 635 BGB: Vorrang; Besteller muss Frist setzen
- Abnahme: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Abnahmeverweigerungsrecht
- Verjährung: § 634a BGB (2 Jahre beweglich; 5 Jahre Bauleistungen)
- Kündigung: § 648 BGB (jederzeitiges Recht des Bestellers; Vergütungsfolge) oder § 648a BGB (wichtiger Grund)
Fallstricke
- Vergütung wird erst fällig nach Abnahme (§ 641 BGB); ohne Abnahme kein Anspruch auf volle Vergütung.
- Nacherfüllungsrecht des Unternehmers vor Rücktritt und Schadensersatz beachten.
- Kündigung nach § 648 BGB jederzeit möglich, aber Besteller muss vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.
- VOB/B-Verträge haben eigene Abnahme- und Mängelregelungen die BGB ergänzen oder ersetzen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- werkvertrag-abnahme-und-faelligkeit
- werkvertrag-maengelrechte
- werk-dienst-abgrenzung-erfolg
- bauvertrag-und-verbraucherbauvertrag