name: vergleich-paragraph-779 description: "Vergleich § 779 BGB: gegenseitiges Nachgeben, Irrtum über Grundlage, Widerruf und Abgrenzung."
Vergleich § 779 BGB
Fachkern: Vergleich § 779 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 779 BGB: Vergleich (gegenseitiges Nachgeben zur Beilegung eines streitigen Rechtsverhältnisses)
- § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Nichtigkeit bei Irrtum über den als feststehend angesehenen Sachverhalt
- §§ 119 ff. BGB: Allgemeine Anfechtungsregeln ergänzend
- § 397 BGB: Erlass als Alternative zum Vergleich
- §§ 145 ff. BGB: Vertragsschluss-Allgemeinregeln
Intake
- Liegt ein Vergleich vor (gegenseitiges Nachgeben, streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis)?
- Oder handelt es sich um einen einseitigen Erlass (§ 397 BGB) oder eine Anerkenntnis?
- Bestand ein Irrtum über den gemeinsamen Sachverhalt, den die Parteien als feststehend angenommen haben?
- Welches Recht des Vergleichs soll geprüft werden (Wirksamkeit, Anfechtung, Leistungsklage)?
- Wurde der Vergleich in einer prozessualen Form geschlossen (gerichtlicher Vergleich)?
Prüfraster
- Vergleichsbegriff: Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben
- Streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis: objektive Ungewissheit reicht; subjektiver Streit genügt
- Gegenseitiges Nachgeben: beide Parteien müssen etwas aufgeben (nicht nur eine Seite)
- Wirksamkeit: §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss); mögliche Formerfordernisse (z.B. Notarform bei Immobilien)
- Nichtigkeit nach § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: gemeinschaftlicher Irrtum über gemeinsam als feststehend angesehene Tatsachen
- Abgrenzung zu Erlass (§ 397 BGB): einseitiger Verzicht auf Forderung; kein gegenseitiges Nachgeben nötig
- Gerichtlicher Vergleich: zusätzliche prozessuale Wirkungen (Vollstreckungstitel, § 794 ZPO)
- Widerrufsvorbehalt: im Anwaltsvergleich üblich; Folgen für Wirksamkeit
Fallstricke
- Gegenseitiges Nachgeben fehlt wenn nur eine Seite verzichtet; dann Erlass oder Anerkenntnis.
- § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Irrtum muss die Vergleichsgrundlage betreffen; späterer Irrtum genügt nicht.
- Gerichtlicher Vergleich hat zusätzliche Wirkungen als Vollstreckungstitel; Widerruf beachten.
- Vorsorgevorbehalt (z.B. Steuervorbehalt) kann Endgültigkeit des Vergleichs einschränken.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- workflow-vergleich-und-verhandlungsplan
- schuldversprechen-schuldanerkenntnis
- bt-fristen-erklaerungen-zugang