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Vergleich § 779 BGB: gegenseitiges Nachgeben, Irrtum über Grundlage, Widerruf und Abgrenzung.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: vergleich-paragraph-779 description: "Vergleich § 779 BGB: gegenseitiges Nachgeben, Irrtum über Grundlage, Widerruf und Abgrenzung."

Vergleich § 779 BGB

Fachkern: Vergleich § 779 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 779 BGB: Vergleich (gegenseitiges Nachgeben zur Beilegung eines streitigen Rechtsverhältnisses)
  • § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Nichtigkeit bei Irrtum über den als feststehend angesehenen Sachverhalt
  • §§ 119 ff. BGB: Allgemeine Anfechtungsregeln ergänzend
  • § 397 BGB: Erlass als Alternative zum Vergleich
  • §§ 145 ff. BGB: Vertragsschluss-Allgemeinregeln

Intake

  • Liegt ein Vergleich vor (gegenseitiges Nachgeben, streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis)?
  • Oder handelt es sich um einen einseitigen Erlass (§ 397 BGB) oder eine Anerkenntnis?
  • Bestand ein Irrtum über den gemeinsamen Sachverhalt, den die Parteien als feststehend angenommen haben?
  • Welches Recht des Vergleichs soll geprüft werden (Wirksamkeit, Anfechtung, Leistungsklage)?
  • Wurde der Vergleich in einer prozessualen Form geschlossen (gerichtlicher Vergleich)?

Prüfraster

  1. Vergleichsbegriff: Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben
  2. Streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis: objektive Ungewissheit reicht; subjektiver Streit genügt
  3. Gegenseitiges Nachgeben: beide Parteien müssen etwas aufgeben (nicht nur eine Seite)
  4. Wirksamkeit: §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss); mögliche Formerfordernisse (z.B. Notarform bei Immobilien)
  5. Nichtigkeit nach § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: gemeinschaftlicher Irrtum über gemeinsam als feststehend angesehene Tatsachen
  6. Abgrenzung zu Erlass (§ 397 BGB): einseitiger Verzicht auf Forderung; kein gegenseitiges Nachgeben nötig
  7. Gerichtlicher Vergleich: zusätzliche prozessuale Wirkungen (Vollstreckungstitel, § 794 ZPO)
  8. Widerrufsvorbehalt: im Anwaltsvergleich üblich; Folgen für Wirksamkeit

Fallstricke

  • Gegenseitiges Nachgeben fehlt wenn nur eine Seite verzichtet; dann Erlass oder Anerkenntnis.
  • § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Irrtum muss die Vergleichsgrundlage betreffen; späterer Irrtum genügt nicht.
  • Gerichtlicher Vergleich hat zusätzliche Wirkungen als Vollstreckungstitel; Widerruf beachten.
  • Vorsorgevorbehalt (z.B. Steuervorbehalt) kann Endgültigkeit des Vergleichs einschränken.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • workflow-vergleich-und-verhandlungsplan
  • schuldversprechen-schuldanerkenntnis
  • bt-fristen-erklaerungen-zugang

Quellen

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