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Unechte GoA § 687 BGB: eigenmächtige Durchführung eines fremden Geschäfts als eigenes.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

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Unechte GoA § 687 BGB

Fachkern: Unechte GoA § 687 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Zweck

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 687 BGB prüfen: § 687 Abs. 1 (Geschäftsanmaßung) und § 687 Abs. 2 (wissentliche Eigengeschäftsführung) und ihre Rechtsfolgen.

Normanker

  • § 687 Abs. 1 BGB: Irrtümliche Eigengeschäftsführung (kein Auftrag, kein GoA-Regime)
  • § 687 Abs. 2 BGB: Wissentliche Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes (Geschäftsanmaßung)
  • § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht und Schadensersatz nach § 678 BGB
  • § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann Genehmigung erklären
  • §§ 677 ff. BGB: Echte GoA als Ausgangspunkt für Abgrenzung

Intake

  • Hat der Handelnde gewusst, dass das Geschäft ein fremdes ist (§ 687 Abs. 2 BGB)?
  • Oder handelte er irrtümlich in der Annahme, ein eigenes Geschäft zu führen (§ 687 Abs. 1 BGB)?
  • Welches Ergebnis hat die Geschäftsführung erbracht (Erlös, Nutzungen, Schaden)?
  • Hat der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt?
  • Sind Schadensersatzansprüche nach § 678 BGB im Raum?

Prüfraster

  1. Echte GoA (§§ 677 ff. BGB) abgrenzen: Fremdgeschäftsführungswille und -bewusstsein vorhanden?
  2. § 687 Abs. 1 BGB: Handelnder hält irrtümlich fremdes Geschäft für eigenes; kein GoA-Regime, normale Regeln
  3. § 687 Abs. 2 BGB: Handelnder weiß, dass es fremdes Geschäft ist, behandelt es aber als eigenes
  4. Rechtsfolge § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht nach §§ 681 und 667 BGB; Schadensersatz nach § 678 BGB
  5. Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann GoA-Regime nachträglich anerkennen
  6. Aufwendungsersatz: bei § 687 Abs. 2 BGB kein Aufwendungsersatz für den Handelnden

Fallstricke

  • § 687 Abs. 1 BGB ist eigentlich kein GoA-Fall; Handelnder haftet nach normalen Regeln (Delikt, Bereicherung).
  • § 687 Abs. 2 BGB: Wissen über Fremdheit ist subjektives Tatbestandsmerkmal; genaue Prüfung nötig.
  • Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB kann Aufwendungsersatzanspruch des Handelnden entstehen lassen.
  • Abgrenzung zu § 678 BGB: dieser gilt bei echter GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Qualitätsregeln

  • Kenntnis der Fremdheit als Schlüsselmerkmal für § 687 Abs. 2 BGB immer sachverhaltsnah prüfen.
  • Aufwendungsersatz bei § 687 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausschließen.
  • § 687 Abs. 1 BGB nicht mit echter GoA verwechseln.

Anschluss-Skills

  • goa-grundschema-paragraph-677
  • goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679
  • bereicherungsrecht-leistungskondiktion

Quellen

Install via CLI
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