name: unechte-goa-paragraph-687 description: "Unechte GoA § 687 BGB: eigenmächtige Durchführung eines fremden Geschäfts als eigenes."
Unechte GoA § 687 BGB
Fachkern: Unechte GoA § 687 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Zweck
Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 687 BGB prüfen: § 687 Abs. 1 (Geschäftsanmaßung) und § 687 Abs. 2 (wissentliche Eigengeschäftsführung) und ihre Rechtsfolgen.
Normanker
- § 687 Abs. 1 BGB: Irrtümliche Eigengeschäftsführung (kein Auftrag, kein GoA-Regime)
- § 687 Abs. 2 BGB: Wissentliche Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes (Geschäftsanmaßung)
- § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht und Schadensersatz nach § 678 BGB
- § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann Genehmigung erklären
- §§ 677 ff. BGB: Echte GoA als Ausgangspunkt für Abgrenzung
Intake
- Hat der Handelnde gewusst, dass das Geschäft ein fremdes ist (§ 687 Abs. 2 BGB)?
- Oder handelte er irrtümlich in der Annahme, ein eigenes Geschäft zu führen (§ 687 Abs. 1 BGB)?
- Welches Ergebnis hat die Geschäftsführung erbracht (Erlös, Nutzungen, Schaden)?
- Hat der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt?
- Sind Schadensersatzansprüche nach § 678 BGB im Raum?
Prüfraster
- Echte GoA (§§ 677 ff. BGB) abgrenzen: Fremdgeschäftsführungswille und -bewusstsein vorhanden?
- § 687 Abs. 1 BGB: Handelnder hält irrtümlich fremdes Geschäft für eigenes; kein GoA-Regime, normale Regeln
- § 687 Abs. 2 BGB: Handelnder weiß, dass es fremdes Geschäft ist, behandelt es aber als eigenes
- Rechtsfolge § 687 Abs. 2 S. 1 BGB: Herausgabepflicht nach §§ 681 und 667 BGB; Schadensersatz nach § 678 BGB
- Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB: Geschäftsherr kann GoA-Regime nachträglich anerkennen
- Aufwendungsersatz: bei § 687 Abs. 2 BGB kein Aufwendungsersatz für den Handelnden
Fallstricke
- § 687 Abs. 1 BGB ist eigentlich kein GoA-Fall; Handelnder haftet nach normalen Regeln (Delikt, Bereicherung).
- § 687 Abs. 2 BGB: Wissen über Fremdheit ist subjektives Tatbestandsmerkmal; genaue Prüfung nötig.
- Genehmigung nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB kann Aufwendungsersatzanspruch des Handelnden entstehen lassen.
- Abgrenzung zu § 678 BGB: dieser gilt bei echter GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Qualitätsregeln
- Kenntnis der Fremdheit als Schlüsselmerkmal für § 687 Abs. 2 BGB immer sachverhaltsnah prüfen.
- Aufwendungsersatz bei § 687 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausschließen.
- § 687 Abs. 1 BGB nicht mit echter GoA verwechseln.
Anschluss-Skills
- goa-grundschema-paragraph-677
- goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679
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