name: schadensrecht-paragraphen-249-253 description: "Schadensrecht §§ 249-253 BGB: Naturalrestitution, Schadensberechnung, Vermögensschaden, Schmerzensgeld."
Schadensrecht §§ 249-253 BGB
Fachkern: Schadensrecht §§ 249-253 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes (Naturalrestitution)
- § 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB: Entgangener Gewinn
- § 253 BGB: Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)
- § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten
- § 255 BGB: Herausgabe von Ersatz bei Übernahme der Schadensersatzpflicht
Intake
- Welche Anspruchsgrundlage liegt vor (§ 280 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB, Gefährdungshaftung)?
- Welche Schadensposten werden geltend gemacht (Sachschaden, Vermögensschaden, Schmerzensgeld)?
- Besteht ein Mitverschulden des Geschädigten?
- Liegt ein Vorteil vor, der auszugleichen wäre (Vorteilsausgleichung)?
- Wurde Naturalrestitution verlangt oder ist Geldersatz erforderlich?
Prüfraster
- Schadensentstehung und Kausalität: Adäquanzkausalität und Schutzzweck der Norm
- Naturalrestitution nach § 249 BGB: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Primärform
- Geldersatz nach §§ 250 und 251 BGB: bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand
- Vermögensschaden: Differenzhypothese (Vergleich des tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögen)
- Entgangener Gewinn nach § 252 BGB: wahrscheinlicher Gewinn nach normalem Lauf der Dinge
- Immaterieller Schaden: § 253 BGB setzt eine der dort genannten Anspruchsgrundlagen voraus
- Schmerzensgeld-Bemessung: Ausgleich und Genugtuung; Genugtuungsfunktion bei vorsätzlichen Taten
- Mitverschulden nach § 254 BGB: Quotenbildung, Verursachungsbeiträge und Obliegenheitsverletzungen
- Vorteilsausgleichung: schadenmindernde Vorteile, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind
Fallstricke
- § 253 BGB setzt gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage voraus; kein allgemeines Schmerzensgeld.
- Vorteilsausgleichung darf nicht zur sachwidrigen Entlastung des Schädigers führen; Grenzen beachten.
- Entgangener Gewinn muss wahrscheinlich sein, nicht sicher; aber bloße Möglichkeit reicht nicht.
- Mitverschulden nach § 254 BGB: auch Obliegenheitsverletzung bei der Schadensabwendung (§ 254 Abs. 2 BGB).
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- gesamtschuld-und-regress-bgb-bt
- werkvertrag-maengelrechte
- mietrecht-mangel-minderung