name: goa-grundschema-paragraph-677 description: "Prüft Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB: echte GoA, Fremdgeschäftsführungswille, Aufwendungsersatz und Herausgabepflicht."
GoA Grundschema § 677 BGB
Fachkern: GoA Grundschema § 677 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB: Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
- § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB: Benachrichtigungs- und Herausgabepflicht
- § 682 BGB: Haftung des Geschäftsführers
- § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
- § 684 BGB: Herausgabe bei unberechtigter GoA (Bereicherungsrecht)
Intake
- Hat jemand ein Geschäft für einen anderen geführt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung?
- Lag ein Fremdgeschäftsführungswille vor (Wille, für einen anderen zu handeln)?
- War die Übernahme im Interesse und nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn?
- Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt?
- Ist die Geschäftsführung beendet oder noch im Gange?
Prüfraster
- Fremdgeschäft: Abgrenzung eigenes/fremdes/auch-fremdes Geschäft
- Fremdgeschäftsführungswille: subjektives Element, für einen anderen zu handeln
- Keine Berechtigung: kein Auftrag, keine gesetzliche Pflicht, kein behördlicher Auftrag
- Berechtigte GoA (§ 683 BGB): Geschäft entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
- Aufwendungsersatz nach § 683 BGB: notwendige Aufwendungen
- Herausgabepflicht nach § 681 Satz 2 in Verbindung mit § 667 BGB
- Unberechtigte GoA: kein Aufwendungsersatz; nur Bereicherungsanspruch nach § 684 BGB
- Haftung des Geschäftsführers nach § 677 BGB: Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung
Fallstricke
- Auch-fremdes Geschäft reicht für GoA aus, wenn der Fremdgeschäftsführungswille vorhanden ist.
- Auferlegte Handlung (z.B. Pflicht kraft Gesetzes) schließt GoA aus.
- Unberechtigte GoA gibt nur Bereicherungsanspruch, keinen Aufwendungsersatz.
- Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein, nicht nur innerlich vorhanden.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679
- unechte-goa-paragraph-687
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion