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Prüft Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB: echte GoA, Fremdgeschäftsführungswille, Aufwendungsersatz und Herausgabepflicht.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: goa-grundschema-paragraph-677 description: "Prüft Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB: echte GoA, Fremdgeschäftsführungswille, Aufwendungsersatz und Herausgabepflicht."

GoA Grundschema § 677 BGB

Fachkern: GoA Grundschema § 677 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
  • § 678 BGB: Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
  • § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
  • § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
  • § 681 BGB: Benachrichtigungs- und Herausgabepflicht
  • § 682 BGB: Haftung des Geschäftsführers
  • § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
  • § 684 BGB: Herausgabe bei unberechtigter GoA (Bereicherungsrecht)

Intake

  • Hat jemand ein Geschäft für einen anderen geführt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung?
  • Lag ein Fremdgeschäftsführungswille vor (Wille, für einen anderen zu handeln)?
  • War die Übernahme im Interesse und nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn?
  • Welche Aufwendungen sind entstanden und wie sind sie belegt?
  • Ist die Geschäftsführung beendet oder noch im Gange?

Prüfraster

  1. Fremdgeschäft: Abgrenzung eigenes/fremdes/auch-fremdes Geschäft
  2. Fremdgeschäftsführungswille: subjektives Element, für einen anderen zu handeln
  3. Keine Berechtigung: kein Auftrag, keine gesetzliche Pflicht, kein behördlicher Auftrag
  4. Berechtigte GoA (§ 683 BGB): Geschäft entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
  5. Aufwendungsersatz nach § 683 BGB: notwendige Aufwendungen
  6. Herausgabepflicht nach § 681 Satz 2 in Verbindung mit § 667 BGB
  7. Unberechtigte GoA: kein Aufwendungsersatz; nur Bereicherungsanspruch nach § 684 BGB
  8. Haftung des Geschäftsführers nach § 677 BGB: Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung

Fallstricke

  • Auch-fremdes Geschäft reicht für GoA aus, wenn der Fremdgeschäftsführungswille vorhanden ist.
  • Auferlegte Handlung (z.B. Pflicht kraft Gesetzes) schließt GoA aus.
  • Unberechtigte GoA gibt nur Bereicherungsanspruch, keinen Aufwendungsersatz.
  • Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein, nicht nur innerlich vorhanden.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679
  • unechte-goa-paragraph-687
  • auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
  • bereicherungsrecht-leistungskondiktion
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