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Prüft GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn §§ 678 und 679 BGB: erhöhte Haftung und Ausnahmen bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678 description: "Prüft GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn §§ 678 und 679 BGB: erhöhte Haftung und Ausnahmen bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten."

GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB

Fachkern: GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
  • § 678 BGB: Übernahme gegen den Willen des Geschäftsherrn (erhöhte Haftung)
  • § 679 BGB: Ausnahmen vom entgegenstehenden Willen (Pflicht liegt im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht)
  • § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
  • § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
  • § 684 BGB: Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA

Intake

  • Hat der Geschäftsführer von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn gewusst oder musste er davon ausgehen?
  • War der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (Erfüllung gesetzlicher Pflicht, Notfall)?
  • Liegt eine Geschäftsführung zur Abwehr einer dringenden Gefahr nach § 680 BGB vor?
  • Welche Aufwendungen sind entstanden und wer soll sie ersetzen?

Prüfraster

  1. GoA-Grundschema: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder Berechtigung
  2. Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn: ausdrücklich oder konkludent; Kenntnis des Geschäftsführers
  3. Erhöhte Haftung nach § 678 BGB: auch für Zufall, wenn entgegenstehender Wille bekannt war
  4. Ausnahmen nach § 679 BGB: öffentlich-rechtliche Pflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn
  5. Gefahrenabwehr nach § 680 BGB: nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  6. Aufwendungsersatz: bei berechtigter GoA (§ 683 BGB); bei unberechtigter nur Bereicherungsanspruch (§ 684 BGB)
  7. Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB
  8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Erhöhte Haftung nach § 678 BGB greift nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des entgegenstehenden Willens.
  • § 679 BGB ist restriktiv auszulegen; bloße Nützlichkeit der Handlung genügt nicht.
  • Gefahrenabwehr nach § 680 BGB setzt unmittelbare Gefahr für Person oder Sache voraus.
  • Aufwendungsersatz nach § 684 BGB ist ein Bereicherungsanspruch, kein Schadensersatz.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • goa-grundschema-paragraph-677
  • unechte-goa-paragraph-687
  • auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
  • bereicherungsrecht-leistungskondiktion

Quellen

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