name: goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679 description: "Prüft GoA gegen den Willen des Geschäftsherrn §§ 678 und 679 BGB: erhöhte Haftung und Ausnahmen bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten im BGB BT."
GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB: Übernahme gegen den Willen des Geschäftsherrn (erhöhte Haftung)
- § 679 BGB: Ausnahmen vom entgegenstehenden Willen (Pflicht liegt im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht)
- § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
- § 684 BGB: Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA
Intake
- Hat der Geschäftsführer von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn gewusst oder musste er davon ausgehen?
- War der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (Erfüllung gesetzlicher Pflicht, Notfall)?
- Liegt eine Geschäftsführung zur Abwehr einer dringenden Gefahr nach § 680 BGB vor?
- Welche Aufwendungen sind entstanden und wer soll sie ersetzen?
Prüfraster
- GoA-Grundschema: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder Berechtigung
- Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn: ausdrücklich oder konkludent; Kenntnis des Geschäftsführers
- Erhöhte Haftung nach § 678 BGB: auch für Zufall, wenn entgegenstehender Wille bekannt war
- Ausnahmen nach § 679 BGB: öffentlich-rechtliche Pflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn
- Gefahrenabwehr nach § 680 BGB: nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Aufwendungsersatz: bei berechtigter GoA (§ 683 BGB); bei unberechtigter nur Bereicherungsanspruch (§ 684 BGB)
- Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Erhöhte Haftung nach § 678 BGB greift nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des entgegenstehenden Willens.
- § 679 BGB ist restriktiv auszulegen; bloße Nützlichkeit der Handlung genügt nicht.
- Gefahrenabwehr nach § 680 BGB setzt unmittelbare Gefahr für Person oder Sache voraus.
- Aufwendungsersatz nach § 684 BGB ist ein Bereicherungsanspruch, kein Schadensersatz.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- goa-grundschema-paragraph-677
- unechte-goa-paragraph-687
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion