name: gesamtschuld-und-regress-bgb-bt description: "Prüft Gesamtschuld §§ 421 ff. BGB, Innenausgleich nach § 426 BGB und Regress im Schuldrecht BT."
Gesamtschuld und Regress BGB BT
Fachkern: Gesamtschuld und Regress BGB BT
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 421 BGB: Gesamtschuld (jeder Schuldner schuldet das Gleiche)
- § 422 BGB: Wirkung der Erfüllung (befreit alle)
- § 423 BGB: Erlass im Außenverhältnis
- § 424 BGB: Gläubigerverzug (wirkt für und gegen alle)
- § 425 BGB: andere Tatsachen (wirken nur für den jeweiligen Schuldner)
- § 426 BGB: Innenausgleich (Ausgleichspflicht untereinander)
- §§ 840 und 840 Abs. 2 BGB: Gesamtschuld im Deliktsrecht und Regress
- § 774 BGB: Legalzession bei Bürgschaft
Intake
- Wer sind die Gesamtschuldner und welche gemeinsame Schuld besteht?
- Hat einer der Gesamtschuldner geleistet; wie ist die Verteilung im Innenverhältnis?
- Bestehen Einreden einzelner Schuldner, die andere nicht berühren?
- Ist ein Erlass oder Gläubigerverzug eingetreten?
- Gibt es eine vereinbarte oder gesetzliche Innenquote nach § 426 BGB?
Prüfraster
- Gesamtschuld entstanden: gleichartige Leistung aus gemeinsamem Rechtsgrund oder getrennten Rechtsgründen?
- Außenverhältnis: jeder Schuldner haftet auf die ganze Leistung
- Wirkungen im Außenverhältnis: Erfüllung (§ 422 BGB), Aufrechnung (§ 422 Abs. 2 BGB), Erlass (§ 423 BGB)
- Tatsachen, die nur einen Schuldner betreffen: § 425 BGB (Verjährung, Mahnung, Urteil)
- Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB: Ausgleichspflicht im Verhältnis der Schuldner zueinander
- Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB bei Befriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner
- Gesamtschuld im Deliktsrecht: § 840 BGB; Regressverteilung nach Verschuldensbeitrag
- Verjährung der Ausgleichsansprüche: § 195 BGB
Fallstricke
- Erlass nur eines Gesamtschuldners befreit die anderen nur dann, wenn Gläubiger dies wollte (§ 423 BGB).
- Verjährung gegen einen Schuldner wirkt nicht gegen die anderen (§ 425 Abs. 2 BGB).
- Innenquote nach § 426 BGB richtet sich nach Veranlassung des Schadens, nicht nach Kopfteilen.
- Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB setzt vollständige Befriedigung des Gläubigers voraus.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- buergschaft-grundschema-paragraph-765
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- deliktsrecht-haftung-für-verrichtungen-paragraph-831
- workflow-anspruchslandkarte