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Prüft sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB: Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Vermögensschaden.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige description: "Prüft sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB: Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Vermögensschaden."

Deliktsrecht § 826 BGB: Sittenwidrige Schädigung

Fachkern: Deliktsrecht § 826 BGB: Sittenwidrige Schädigung

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
  • § 138 BGB: Sittenwidrigkeit als Parallelwertung
  • § 823 Abs. 2 BGB: Schutzgesetzverletzung (Abgrenzung)
  • BGH-Rechtsprechung zu § 826 BGB (z.B. Dieselskandal): nur nach Live-Prüfung zitieren
  • § 31 BGB: Organverantwortlichkeit für juristische Personen

Intake

  • Welches Verhalten wird als sittenwidrig bewertet?
  • Hatte der Schädiger Vorsatz bezüglich der Schädigung (auch bedingter Vorsatz)?
  • Ist ein Vermögensschaden entstanden?
  • Ist der Schädiger eine natürliche Person oder eine juristische Person (§ 31 BGB)?
  • Gibt es eine BGH-Linie, die dieses Verhalten erfasst (z.B. arglistige Täuschung, Marktmanipulation)?

Prüfraster

  1. Objektive Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
  2. Schaden: reiner Vermögensschaden oder Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Guts
  3. Kausalität: sittenwidrige Handlung hat Schaden verursacht
  4. Vorsatz: mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht
  5. Vorsatz auf Schädigungserfolg: Schädiger muss den Schaden als möglich vorausgesehen und in Kauf genommen haben
  6. Bei juristischen Personen: Organzurechnung nach § 31 BGB
  7. Schaden nach §§ 249 ff. BGB: auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
  8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Fahrlässigkeit genügt nicht; mindestens bedingter Vorsatz auf Schädigungserfolg notwendig.
  • Sittenwidrigkeit ist nicht dasselbe wie Rechtswidrigkeit; eigenständige Wertung erforderlich.
  • § 826 BGB schützt auch reinen Vermögensschaden, § 823 Abs. 1 BGB tut das nicht.
  • BGH-Rechtsprechung zum Dieselskandal ist fallbezogen; keine pauschale Übertragung.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • deliktsrecht-paragraph-823-1
  • deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2
  • schadensrecht-paragraphen-249-253
  • workflow-red-team-gegenseite

Quellen

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