name: deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige description: "Prüft sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB: Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Vermögensschaden."
Deliktsrecht § 826 BGB: Sittenwidrige Schädigung
Fachkern: Deliktsrecht § 826 BGB: Sittenwidrige Schädigung
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- § 138 BGB: Sittenwidrigkeit als Parallelwertung
- § 823 Abs. 2 BGB: Schutzgesetzverletzung (Abgrenzung)
- BGH-Rechtsprechung zu § 826 BGB (z.B. Dieselskandal): nur nach Live-Prüfung zitieren
- § 31 BGB: Organverantwortlichkeit für juristische Personen
Intake
- Welches Verhalten wird als sittenwidrig bewertet?
- Hatte der Schädiger Vorsatz bezüglich der Schädigung (auch bedingter Vorsatz)?
- Ist ein Vermögensschaden entstanden?
- Ist der Schädiger eine natürliche Person oder eine juristische Person (§ 31 BGB)?
- Gibt es eine BGH-Linie, die dieses Verhalten erfasst (z.B. arglistige Täuschung, Marktmanipulation)?
Prüfraster
- Objektive Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
- Schaden: reiner Vermögensschaden oder Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Guts
- Kausalität: sittenwidrige Handlung hat Schaden verursacht
- Vorsatz: mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht
- Vorsatz auf Schädigungserfolg: Schädiger muss den Schaden als möglich vorausgesehen und in Kauf genommen haben
- Bei juristischen Personen: Organzurechnung nach § 31 BGB
- Schaden nach §§ 249 ff. BGB: auch entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Fahrlässigkeit genügt nicht; mindestens bedingter Vorsatz auf Schädigungserfolg notwendig.
- Sittenwidrigkeit ist nicht dasselbe wie Rechtswidrigkeit; eigenständige Wertung erforderlich.
- § 826 BGB schützt auch reinen Vermögensschaden, § 823 Abs. 1 BGB tut das nicht.
- BGH-Rechtsprechung zum Dieselskandal ist fallbezogen; keine pauschale Übertragung.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- workflow-red-team-gegenseite