name: deliktsrecht-paragraph-823-1 description: "Prüft Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB."
Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
Fachkern: Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 823 Abs. 1 BGB: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte
- § 249 BGB: Naturalrestitution als Primärform des Schadensersatzes
- § 253 BGB: immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld)
- §§ 827 und 828 BGB: Verschuldensfähigkeit
- § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten
- § 840 BGB: Gesamtschuld bei mehreren Schädigern
- §§ 195 und 199 BGB: Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis)
Intake
- Welches Rechtsgut ist verletzt: Körper, Gesundheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht?
- Wer hat die verletzende Handlung begangen und wann?
- Ist die Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisbar?
- Ist der Schädiger verschuldensfähig (§§ 827 und 828 BGB)?
- Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
Prüfraster
- Rechtsgutsverletzung: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht bestimmen
- Handlung: aktives Tun oder Unterlassen (Unterlassen nur wenn Garantenpflicht bestand)
- Haftungsbegründende Kausalität: äquivalente Kausalität (conditio sine qua non)
- Rechtswidrigkeit: Indikationsfunktion der Rechtsgutsverletzung; Rechtfertigungsgründe prüfen
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; Verschuldensfähigkeit (§§ 827 und 828 BGB)
- Haftungsausfüllende Kausalität: konkreter Schaden und Zurechnung
- Schaden nach §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld, Schmerzensgeld
- Mitverschulden nach § 254 BGB und Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB
Fallstricke
- Sonstige Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Recht am Gewerbebetrieb) werden restriktiv ausgelegt.
- Reines Vermögensschaden ist nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt (kein sonstiges Recht).
- Unterlassen als Handlung setzt Garantenpflicht voraus.
- Rechtswidrigkeit wird bei Rechtsgutsverletzung indiziert; Rechtfertigungsgründe müssen der Schuldner beweisen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Qualitätsregeln
- Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität trennen.
- Reines Vermögensschaden immer über § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB prüfen.
- Verschuldensfähigkeit bei Minderjährigen und psychisch Erkrankten immer prüfen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige-schaedigung
- deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- delikt-vertrag-konkurrenz