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Prüft Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: deliktsrecht-paragraph-823-1 description: "Prüft Rechtsgutsverletzung, Handlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB."

Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB

Fachkern: Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 823 Abs. 1 BGB: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte
  • § 249 BGB: Naturalrestitution als Primärform des Schadensersatzes
  • § 253 BGB: immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld)
  • §§ 827 und 828 BGB: Verschuldensfähigkeit
  • § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten
  • § 840 BGB: Gesamtschuld bei mehreren Schädigern
  • §§ 195 und 199 BGB: Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis)

Intake

  • Welches Rechtsgut ist verletzt: Körper, Gesundheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht?
  • Wer hat die verletzende Handlung begangen und wann?
  • Ist die Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisbar?
  • Ist der Schädiger verschuldensfähig (§§ 827 und 828 BGB)?
  • Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?

Prüfraster

  1. Rechtsgutsverletzung: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht bestimmen
  2. Handlung: aktives Tun oder Unterlassen (Unterlassen nur wenn Garantenpflicht bestand)
  3. Haftungsbegründende Kausalität: äquivalente Kausalität (conditio sine qua non)
  4. Rechtswidrigkeit: Indikationsfunktion der Rechtsgutsverletzung; Rechtfertigungsgründe prüfen
  5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; Verschuldensfähigkeit (§§ 827 und 828 BGB)
  6. Haftungsausfüllende Kausalität: konkreter Schaden und Zurechnung
  7. Schaden nach §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld, Schmerzensgeld
  8. Mitverschulden nach § 254 BGB und Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB

Fallstricke

  • Sonstige Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Recht am Gewerbebetrieb) werden restriktiv ausgelegt.
  • Reines Vermögensschaden ist nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt (kein sonstiges Recht).
  • Unterlassen als Handlung setzt Garantenpflicht voraus.
  • Rechtswidrigkeit wird bei Rechtsgutsverletzung indiziert; Rechtfertigungsgründe müssen der Schuldner beweisen.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Qualitätsregeln

  • Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität trennen.
  • Reines Vermögensschaden immer über § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB prüfen.
  • Verschuldensfähigkeit bei Minderjährigen und psychisch Erkrankten immer prüfen.

Anschluss-Skills

  • deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige-schaedigung
  • deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2
  • schadensrecht-paragraphen-249-253
  • delikt-vertrag-konkurrenz

Quellen

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