name: deliktsrecht-haftung-verrichtungen-paragraph description: "Prüft Haftung für Verrichtungsgehilfen § 831 BGB: Verrichtungsgehilfe, Exkulpation und Schaden."
Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB
Fachkern: Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 831 BGB: Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen
- § 278 BGB: Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (Abgrenzung)
- § 823 BGB: deliktische Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen
- § 840 BGB: gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen
- § 31 BGB: Haftung für Organe (kein Exkulpationsmöglichkeit)
Intake
- Wer ist der Geschäftsherr und wer ist der Verrichtungsgehilfe?
- Hat der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begangen?
- Bestand ein Weisungsverhältnis und wurde die Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen?
- Kann der Geschäftsherr darlegen, dass er sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat?
- Liegt eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB auch des Verrichtungsgehilfen vor?
Prüfraster
- Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn
- Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 ff. BGB
- Zusammenhang mit der Verrichtung: Handlung in Ausführung (nicht nur bei Gelegenheit)
- Kausalität und Schaden beim Geschädigten
- Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB: sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung
- Dezentralisierte Unternehmen: Auswahl eines Leitungsverantwortlichen kann genügen
- Gesamtschuld: Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner
- Regress des Geschäftsherrn gegen Verrichtungsgehilfen nach § 840 Abs. 2 BGB
Fallstricke
- Handlung bei Gelegenheit der Verrichtung (nicht in Ausführung) löst keine § 831 BGB-Haftung aus.
- Exkulpationsbeweis ist schwierig; bloße formale Richtlinien reichen nicht aus.
- Bei juristischen Personen gilt § 31 BGB für Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit.
- Verrichtungsgehilfe haftet daneben persönlich nach § 823 BGB.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- delikt-organisationspflicht
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- delikt-vertrag-konkurrenz
- produzentenhaftung-und-verkehrssicherung