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Prüft Haftung für Verrichtungsgehilfen § 831 BGB: Verrichtungsgehilfe, Exkulpation und Schaden.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

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Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB

Fachkern: Deliktsrecht: Haftung für Verrichtungen § 831 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 831 BGB: Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen
  • § 278 BGB: Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen (Abgrenzung)
  • § 823 BGB: deliktische Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen
  • § 840 BGB: gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen
  • § 31 BGB: Haftung für Organe (kein Exkulpationsmöglichkeit)

Intake

  • Wer ist der Geschäftsherr und wer ist der Verrichtungsgehilfe?
  • Hat der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begangen?
  • Bestand ein Weisungsverhältnis und wurde die Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen?
  • Kann der Geschäftsherr darlegen, dass er sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat?
  • Liegt eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB auch des Verrichtungsgehilfen vor?

Prüfraster

  1. Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit in Abhängigkeit vom Geschäftsherrn
  2. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 ff. BGB
  3. Zusammenhang mit der Verrichtung: Handlung in Ausführung (nicht nur bei Gelegenheit)
  4. Kausalität und Schaden beim Geschädigten
  5. Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB: sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung
  6. Dezentralisierte Unternehmen: Auswahl eines Leitungsverantwortlichen kann genügen
  7. Gesamtschuld: Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner
  8. Regress des Geschäftsherrn gegen Verrichtungsgehilfen nach § 840 Abs. 2 BGB

Fallstricke

  • Handlung bei Gelegenheit der Verrichtung (nicht in Ausführung) löst keine § 831 BGB-Haftung aus.
  • Exkulpationsbeweis ist schwierig; bloße formale Richtlinien reichen nicht aus.
  • Bei juristischen Personen gilt § 31 BGB für Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit.
  • Verrichtungsgehilfe haftet daneben persönlich nach § 823 BGB.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • delikt-organisationspflicht
  • deliktsrecht-paragraph-823-1
  • delikt-vertrag-konkurrenz
  • produzentenhaftung-und-verkehrssicherung

Quellen

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