name: buergschaft-grundschema-paragraph-765 description: "Prüft Bürgschaft §§ 765 ff. BGB: Tatbestand, Akzessorietät, Inanspruchnahme und Regressanspruch des Bürgen."
Bürgschaft Grundschema § 765 BGB
Fachkern: Bürgschaft Grundschema § 765 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 765 BGB: Bürgschaftsvertrag (Definition)
- § 766 BGB: Schriftform
- § 767 BGB: Akzessorietät
- §§ 768–770 BGB: Einreden des Bürgen
- § 771 BGB: Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB: Legalzession und Übergang der Forderung auf den Bürgen
- § 776 BGB: Aufgabe von Sicherheiten
- § 778 BGB: Kreditauftrag
Intake
- Wer sind Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge?
- Liegt eine wirksame Hauptforderung vor?
- Ist die Bürgschaftserklärung formwirksam nach § 766 BGB?
- Wurde auf die Einrede der Vorausklage verzichtet?
- Welche Einreden stehen dem Bürgen zu?
- Ist die Hauptschuld fällig und durchsetzbar?
Prüfraster
- Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB: Angebot und Annahme, Form nach § 766 BGB
- Wirksame Hauptforderung: Entstehung, Fälligkeit, keine Einreden
- Akzessorietät nach § 767 BGB: Bürgschaftsschuld folgt Hauptschuld
- Einreden des Bürgen: §§ 768–770 BGB (eigene und übernommene Einreden)
- Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB; Verzicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft
- Inanspruchnahme: Fälligkeit, Mahnung, Klage gegen Bürgen
- Legalzession nach § 774 BGB: Übergang der Hauptforderung auf den Bürgen nach Zahlung
- Regressansprüche: § 774 BGB sowie §§ 670 und 683 BGB (analoge Auftragsregeln)
Fallstricke
- Bürgschaft ohne schriftliche Erklärung des Bürgen ist nichtig (§ 766 BGB).
- Selbstschuldnerische Bürgschaft schließt § 771 BGB aus; Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden.
- Legalzession nach § 774 BGB setzt vollständige Zahlung der Hauptschuld durch den Bürgen voraus.
- Bürgschaft erlischt mit Erlöschen der Hauptschuld (Akzessorietät).
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- buergschaft-einreden-und-akzessorietaet
- buergschaft-form-und-verbraucherbuerge
- gesamtschuld-und-regress-bgb-bt
- workflow-anspruchslandkarte