name: uebermittlungsirrtum-paragraph-120 description: "Klausurfall zum Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB: fehlerhafte Übermittlung durch Boten oder Fernkommunikation, Gleichstellung mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB, Anfechtungsrecht des Erklärenden und Schadensersatz nach § 122 BGB."
Übermittlungsirrtum — § 120 BGB
Mandantenfall
- Telegraf übermittelt falschen Preis — Käufer verlangt Lieferung zum günstigeren Preis; § 120 BGB anwendbar?
- Bote gibt abweichende Erklärung weiter — Anfechtung des Erklärenden nach § 120 BGB möglich?
- Klausurkonstellation: E-Mail wird durch Tippfehler verändert und mit falscher Summe abgesandt.
Erste Schritte
- Übermittlungsweg identifizieren: Bote, Fernkommunikationsmittel (Telegramm, Fax, digitale Übertragung).
- Übermittlungsfehler feststellen: Wurde die Erklärung auf dem Übertragungsweg verfälscht?
- § 120 BGB: Gleichstellung des Übermittlungsirrtums mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB.
- Anfechtungsrecht des Erklärenden: Unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB).
- Empfänger trägt Risiko des Übertragungswegs: Erklärungsbote vs. Empfangsbote unterscheiden.
- Schadensersatz nach § 122 BGB: negatives Interesse des gutgläubigen Empfängers.
Rechtsrahmen
- § 120 BGB: Anfechtungsrecht bei fehlerhafter Übermittlung durch Boten oder Übertragungsmittel.
- § 119 Abs. 1 BGB: Erklärungsirrtum — durch § 120 BGB gleichgestellt.
- § 121 BGB: Unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Irrtums.
- § 122 BGB: Schadensersatz des Anfechtenden gegenüber gutgläubigem Empfänger.
- § 130 BGB: Zugang der Willenserklärung — maßgeblich für empfangsbedürftige Erklärungen.
Prüfraster
- Übermittlungsweg: Wer oder was hat die Erklärung übermittelt — Bote oder technisches Mittel?
- Übermittlungsfehler: Hat die Erklärung ihren Inhalt auf dem Weg verändert?
- Erklärungsbote oder Empfangsbote: Wer trägt das Übertragungsrisiko?
- § 120 BGB: Gleichstellung mit § 119 Abs. 1 BGB — Anfechtungsrecht des Erklärenden.
- Unverzüglichkeit nach § 121 BGB gewahrt?
- Anfechtungsgegner nach § 143 BGB korrekt bestimmt?
- Schadensersatz nach § 122 BGB: Höhe und Deckelung auf positives Interesse?
Typische Fallstricke
- § 120 BGB gilt nur für den Erklärenden — nicht für den Empfänger, der einen falschen Inhalt empfängt.
- Empfangsbote trägt das Übertragungsrisiko für den Empfänger — dann kein § 120 BGB für den Erklärenden.
- Technische Übertragungsfehler (Autokorrektur, Datenverlust) können § 120 BGB auslösen.
- § 122 BGB-Haftung besteht auch ohne Verschulden des Erklärenden.
Output
- Gutachtenstil-Abschnitt zu § 120 BGB mit Abgrenzung zu § 119 Abs. 1 BGB
- Prüfampel: Übermittlungsfehler bejaht / Anfechtung wirksam / Schadensersatz nach § 122 BGB
- Klausurlösungsskizze mit Botenstellung und Risikoverteilung
- Rückfragenliste zu Übertragungsweg und Fehlerzeitpunkt
Quellen
- § 120 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 119 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 122 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 120 BGB
- dejure.org § 119 BGB
Vertiefung
Technischer Wandel und § 120 BGB
§ 120 BGB war ursprünglich auf das Telegramm-Zeitalter zugeschnitten. Mit der Digitalisierung sind neue Übermittlungsirrtümer entstanden: Auto-Korrektur-Fehler, OCR-Fehler, Datenbankfehler bei automatisierten Bestellsystemen. Diese fallen unter § 120 BGB, wenn sie die Erklärung verfälschen.
Risikoverteilung beim Übermittlungsirrtum
Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden): Verändert der Bote die Erklärung, trägt der Erklärende das Risiko — er haftet für den Boten als Erklärender.
Empfangsbote (Risiko des Empfängers): Verändert der Empfangsbote die Erklärung, trägt der Empfänger das Risiko. § 120 BGB gilt dann nicht für den Erklärenden.
Klausur-Checkliste § 120 BGB
- Übermittlungsweg identifiziert: Bote oder technisches Mittel?
- Verfälschung der Erklärung auf dem Übertragungsweg?
- Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden) oder Empfangsbote (Risiko des Empfängers)?
- § 120 BGB: Anfechtungsrecht des Erklärenden bei Übermittlungsirrtum?
- § 122 BGB: Schadensersatz nach Anfechtung — auch ohne Verschulden?