name: konsens-dissens-paragraphen-154-155 description: "Prüft offenen und versteckten Dissens nach §§ 154 und 155 BGB: fehlende Einigung über Nebenpunkte, Vorbehalt der Beurkundung, ergänzende Vertragsauslegung als Heilungsmechanismus, Abgrenzung von Anfechtung und Dissens. Klausurfall mit Lösungsskizze."
Konsens und Dissens — §§ 154 und 155 BGB
Mandantenfall
- Parteien haben Preis vereinbart, aber Lieferzeitpunkt offen gelassen — versteckter Dissens nach § 155 BGB?
- Vertragsverhandlungen scheitern daran, dass Parteien aneinander vorbeigeredet haben — offener Dissens?
- Klausurkonstellation: Kauf eines Grundstücks, Parteien einig über Preis aber streiten über mitverkauftes Inventar.
Erste Schritte
- Vertragsschluss prüfen: Haben Angebot und Annahme sich gedeckt (kongruente Willenserklärungen)?
- Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben — kein Vertrag.
- Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien glauben sich einig, sind es aber nicht — kein Vertrag in der Regel.
- Wesentliche vs. unwesentliche Punkte: Betrifft der Dissens essentialia negotii?
- Ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133 und 157 BGB als Heilungsmittel prüfen.
- Beurkundungsvorbehalt nach § 154 Abs. 2 BGB: Kein Vertrag bis zur Beurkundung.
Rechtsrahmen
- § 154 Abs. 1 BGB: Offener Dissens — kein Vertrag solange Einigung fehlt.
- § 154 Abs. 2 BGB: Beurkundungsvorbehalt — kein Vertrag bis Beurkundung.
- § 155 BGB: Versteckter Dissens — Vertrag soweit der Einigung erstreckt.
- §§ 133 und 157 BGB: Auslegung und ergänzende Vertragsauslegung.
- § 242 BGB: Treu und Glauben bei Dissens-Einwand nach vollständiger Leistung.
Prüfraster
- Übereinstimmende Willenserklärungen: Decken sich Angebot und Annahme vollständig?
- Offener Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB): Wissen die Parteien von der fehlenden Einigung?
- Beurkundungsvorbehalt (§ 154 Abs. 2 BGB): Gibt es eine solche Vereinbarung?
- Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Glauben die Parteien irrtümlich, einig zu sein?
- Wesentlichkeit des Dissens-Punktes: Essentialia negotii oder Nebenpunkt?
- Ergänzende Vertragsauslegung: Kann der offene Punkt nach §§ 133 und 157 BGB gefüllt werden?
- § 242 BGB: Rechtsmissbrauch bei Dissens-Berufung nach vollständiger Leistung?
Typische Fallstricke
- Versteckter Dissens (§ 155 BGB) ist schwerer zu erkennen als offener Dissens — genau auf Übereinstimmung der Erklärungen achten.
- Ergänzende Vertragsauslegung ist kein Allheilmittel — nur bei Vertragslücke, nicht bei fehlendem Konsens.
- Beurkundungsvorbehalt nach § 154 Abs. 2 BGB führt zu Formzwang — oft übersehen.
- Anfechtung wegen Irrtums und Dissens schließen sich nicht aus, aber sind sorgfältig abzugrenzen.
Quellen
- § 154 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 155 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 157 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 154 BGB
- dejure.org § 155 BGB
Vertiefung
Dissens-Dogmatik
Dissens bedeutet: Die Willenserklärungen der Parteien decken sich nicht vollständig. Beim offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB) wissen die Parteien, dass sie sich noch nicht geeinigt haben. Beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) glauben beide, es bestehe Einigkeit — tatsächlich verstehen sie aber das Gleiche unterschiedlich.
Anwendung in der Klausur
Dissens prüfen, wenn: Parteien über Nebenpunkte streiten, Erklärungen inhaltlich nicht übereinstimmen oder Parteien aneinander vorbeigeredet haben. Dann: Einigen sich auf das Übereinstimmende soweit möglich (§ 155 BGB), der Rest ist offen.
Klausur-Checkliste Dissens
- Haben Angebot und Annahme sich vollständig gedeckt?
- Offener Dissens § 154 BGB: Wussten Parteien, dass ein Punkt offen ist?
- Beurkundungsvorbehalt § 154 Abs. 2 BGB: Vereinbart und noch nicht beurkundet?
- Versteckter Dissens § 155 BGB: Parteien haben trotz Unterschiede geglaubt, einig zu sein?
- Ergänzende Auslegung: Kann Lücke nach §§ 133 und 157 BGB geschlossen werden?