name: geschaeftsfaehigkeit-paragraphen-104-bis-106 description: "Klausurfall zu Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit unter sieben Jahren und bei dauerhafter Bewusstseinsabwesenheit, beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren und Abgrenzungsfragen."
Geschäftsfähigkeit — §§ 104 bis 106 BGB
Mandantenfall
- Mandant fragt, ob der Vertrag mit einem neunjährigen Kind wirksam ist.
- Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise nicht geschäftsfähig — wie prüfen?
- Klausurkonstellation: Volljähriger unter vorübergehendem Ausschluss des freien Willens — § 105 Abs. 2 BGB.
Erste Schritte
- Alter der Person bestimmen: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig.
- § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit — unter sieben Jahre alt oder geisteskranker Zustand.
- § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit nichtig.
- § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren.
- Vollständige Beweislage: Wer trägt Beweislast für Geschäftsunfähigkeit?
- Rechtsfolge: Nichtige Willenserklärung (§ 105 Abs. 1 BGB) oder schwebend unwirksamer Vertrag.
Rechtsrahmen
- § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist oder dauerhaft bewusstseinsgestört ist.
- § 105 Abs. 1 BGB: Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit ist nichtig.
- § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit — wer das siebente Lebensjahr vollendet hat und noch nicht achtzehn ist.
- § 131 BGB: Empfangszuständigkeit bei Geschäftsunfähigkeit — WE an Geschäftsunfähigen nur wirksam, wenn gesetzlichem Vertreter zugegangen.
Prüfraster
- Alter: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig?
- Dauerhafter Bewusstseinsmangel nach § 104 Nr. 2 BGB: ärztliche Diagnose, Betreuung?
- Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit nach § 105 Abs. 2 BGB beim Zeitpunkt der Erklärung?
- Nichtige oder schwebend unwirksame Erklärung nach Ergebnis von 1 bis 3.
- Beweislast: Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen — in der Regel der, der sie behauptet.
- Empfangszuständigkeit nach § 131 BGB: War gesetzlicher Vertreter zugangszuständig?
- Heilung: Bei Geschäftsunfähigkeit keine Heilung möglich.
Typische Fallstricke
- Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit (§ 105 Abs. 2 BGB) erfasst auch Trunkenheit oder Drogeneinfluss.
- Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt beim Beweisführer; In-dubio-Grundsatz gilt.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur schwebenden Unwirksamkeit.
- Heilung bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht möglich — anders als bei beschränkter Geschäftsfähigkeit.
Quellen
- § 104 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 105 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 106 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 104 BGB
- § 131 BGB — gesetze-im-internet.de
Vertiefung
Stufenmodell der Geschäftsfähigkeit
BGB-System: (1) Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren (§ 2 BGB), (2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit von 7 bis 17 Jahren (§ 106 BGB), (3) Geschäftsunfähigkeit unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) und bei dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).
Vorübergehende Störung
§ 105 Abs. 2 BGB: Erklärungen in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind nichtig. Dies betrifft Trunkenheit, Drogeneinfluss, Hypnose oder akute psychische Ausnahmesituation.
Klausur-Checkliste Geschäftsfähigkeit
- Alter des Handelnden genau festgestellt?
- § 104 Nr. 2 BGB: Dauerhafte krankhafte Störung — gerichtliche Feststellung vorhanden?
- § 105 Abs. 2 BGB: Vorübergehende Störung — Zustand zum Zeitpunkt der Erklärung?
- Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit: § 105 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit (nicht schwebende Unwirksamkeit)?
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Einwilligung, Genehmigung oder Ausnahme nach §§ 107-113 BGB?