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Klausurfall zu Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit unter sieben Jahren und bei dauerhafter Bewusstseinsabwesenheit, beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren und Abgrenzungsfragen.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/5/2026

name: geschaeftsfaehigkeit-paragraphen-104-bis-106 description: "Klausurfall zu Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit unter sieben Jahren und bei dauerhafter Bewusstseinsabwesenheit, beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren und Abgrenzungsfragen."

Geschäftsfähigkeit — §§ 104 bis 106 BGB

Mandantenfall

  • Mandant fragt, ob der Vertrag mit einem neunjährigen Kind wirksam ist.
  • Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise nicht geschäftsfähig — wie prüfen?
  • Klausurkonstellation: Volljähriger unter vorübergehendem Ausschluss des freien Willens — § 105 Abs. 2 BGB.

Erste Schritte

  1. Alter der Person bestimmen: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig.
  2. § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit — unter sieben Jahre alt oder geisteskranker Zustand.
  3. § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit nichtig.
  4. § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren.
  5. Vollständige Beweislage: Wer trägt Beweislast für Geschäftsunfähigkeit?
  6. Rechtsfolge: Nichtige Willenserklärung (§ 105 Abs. 1 BGB) oder schwebend unwirksamer Vertrag.

Rechtsrahmen

  • § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist oder dauerhaft bewusstseinsgestört ist.
  • § 105 Abs. 1 BGB: Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig.
  • § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit ist nichtig.
  • § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit — wer das siebente Lebensjahr vollendet hat und noch nicht achtzehn ist.
  • § 131 BGB: Empfangszuständigkeit bei Geschäftsunfähigkeit — WE an Geschäftsunfähigen nur wirksam, wenn gesetzlichem Vertreter zugegangen.

Prüfraster

  1. Alter: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig?
  2. Dauerhafter Bewusstseinsmangel nach § 104 Nr. 2 BGB: ärztliche Diagnose, Betreuung?
  3. Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit nach § 105 Abs. 2 BGB beim Zeitpunkt der Erklärung?
  4. Nichtige oder schwebend unwirksame Erklärung nach Ergebnis von 1 bis 3.
  5. Beweislast: Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen — in der Regel der, der sie behauptet.
  6. Empfangszuständigkeit nach § 131 BGB: War gesetzlicher Vertreter zugangszuständig?
  7. Heilung: Bei Geschäftsunfähigkeit keine Heilung möglich.

Typische Fallstricke

  • Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit (§ 105 Abs. 2 BGB) erfasst auch Trunkenheit oder Drogeneinfluss.
  • Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt beim Beweisführer; In-dubio-Grundsatz gilt.
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur schwebenden Unwirksamkeit.
  • Heilung bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht möglich — anders als bei beschränkter Geschäftsfähigkeit.

Quellen

Vertiefung

Stufenmodell der Geschäftsfähigkeit

BGB-System: (1) Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren (§ 2 BGB), (2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit von 7 bis 17 Jahren (§ 106 BGB), (3) Geschäftsunfähigkeit unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) und bei dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).

Vorübergehende Störung

§ 105 Abs. 2 BGB: Erklärungen in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind nichtig. Dies betrifft Trunkenheit, Drogeneinfluss, Hypnose oder akute psychische Ausnahmesituation.

Klausur-Checkliste Geschäftsfähigkeit

  • Alter des Handelnden genau festgestellt?
  • § 104 Nr. 2 BGB: Dauerhafte krankhafte Störung — gerichtliche Feststellung vorhanden?
  • § 105 Abs. 2 BGB: Vorübergehende Störung — Zustand zum Zeitpunkt der Erklärung?
  • Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit: § 105 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit (nicht schwebende Unwirksamkeit)?
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Einwilligung, Genehmigung oder Ausnahme nach §§ 107-113 BGB?
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