name: fristen-berechnung-paragraphen-186-193 description: "Klausurfall zur Fristenberechnung nach §§ 186 bis 193 BGB: Beginn einer Frist, Ereignisfrist und Kalenderfrist, Fristablauf am letzten Tag, Verlängerung bei Sonn- und Feiertagen nach § 193 BGB und Berechnung von Anfechtungs- und Verjährungsfristen."
Fristenberechnung — §§ 186 bis 193 BGB
Mandantenfall
- Mandant fragt, ob seine Anfechtungserklärung vom letzten Freitag noch rechtzeitig war.
- Verjährungsfrist endet auf einen Sonntag — verlängert sich die Frist nach § 193 BGB?
- Klausurkonstellation: Angebotsfrist von zwei Wochen — konkreter Anfang und Ende berechnen.
Erste Schritte
- Art der Frist bestimmen: Ereignisfrist (nach einem Ereignis) oder Kalenderfrist (bestimmtes Datum).
- Fristbeginn nach §§ 187 und 188 BGB: Wird der Anfangstag mitgezählt oder nicht?
- Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren: Berechnung nach §§ 188 und 189 BGB.
- § 193 BGB: Ende der Frist an Sonn- oder Feiertag oder Samstag — Verlängerung auf nächsten Werktag.
- Zeitpunkt des Fristablaufs: Ende des letzten Tages (24:00 Uhr).
- Kontrolle: Rechenweg sichtbar machen, Ergebnis mit konkretem Datum angeben.
Rechtsrahmen
- § 186 BGB: Anwendungsbereich der Fristenregeln auf Fristen und Termine.
- § 187 Abs. 1 BGB: Fristbeginn — Anfangstag wird nicht mitgezählt, wenn Frist ab einem Ereignis läuft.
- § 187 Abs. 2 BGB: Fristbeginn bei Anfang des Tages — Anfangstag wird mitgezählt.
- § 188 BGB: Fristende — bei Wochen- oder Monatsfristen der entsprechende Tag.
- § 189 BGB: Monats- und Jahresfristen bei fehlendem Endtag.
- § 193 BGB: Verlängerung bei Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen.
Prüfraster
- Fristtyp bestimmen: Ereignisfrist oder Kalenderfrist?
- Fristbeginn: § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB — Anfangstag mitgezählt oder nicht?
- Fristlauf berechnen: Tage, Wochen, Monate oder Jahre.
- Fristende: § 188 BGB — bei Wochen- und Monatsfristen entsprechender Wochentag oder Datum.
- § 193 BGB: Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag?
- Verlängerung auf nächsten Werktag: neues Enddatum konkret benennen.
- Ergebnis: Frist gewahrt oder abgelaufen mit Begründung und Rechenweg.
Typische Fallstricke
- § 187 Abs. 1 BGB: Ereignisfristen zählen den Anfangstag nicht mit — häufiger Rechenfehler.
- § 193 BGB gilt nur für Samstag, wenn Fristablauf auf einen Samstag fällt, nicht als generelle Fristunterbrechung.
- Verjährungsfristen: § 199 BGB für Verjährungsbeginn kombiniert mit §§ 186 ff. BGB für Berechnung.
- Bundesweite vs. landesrechtliche Feiertage können Fristende unterschiedlich verschieben.
Quellen
- § 187 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 188 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 193 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 193 BGB
- § 186 BGB — gesetze-im-internet.de
Vertiefung
Grundregeln der Fristberechnung
§ 187 BGB: Bei Fristbeginn mit einem Ereignis oder Zeitpunkt (z.B. Zugang am 1.3.) beginnt die Frist erst am nächsten Tag (2.3.) zu laufen. Die Frist selbst zählt nicht den Anfangstag.
§ 188 BGB: Das Fristende ist der letzte Tag der Frist. Bei Wochen- oder Monatsfristen ist es der entsprechende Wochentag oder Monatstag. Fällt er auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag.
Rückwärtsberechnung
Bei Rückwärtsfristen (z.B. Kündigung muss 14 Tage vorher zugehen) gilt § 187 Abs. 2 BGB analog: Der Tag des Ereignisses (Beendigungsdatum) zählt nicht, die Frist zählt rückwärts.
Klausur-Checkliste Fristberechnung
- Fristbeginn: Mit Ereignis oder am Tag danach (§ 187 Abs. 1 oder 2 BGB)?
- Fristende: Letzter Tag der Woche/des Monats oder nach Tagen berechnet?
- Feiertags- und Wochenendregelung nach § 193 BGB beachtet?
- Anfechtungsfristen: § 121 BGB (unverzüglich) oder § 124 BGB (ein Jahr) — Fristbeginn?
- Verjährungsfristen: § 199 Abs. 1 BGB — Entstehung und Kenntnis als Doppelerfordernis?