name: bedingung-befristung-paragraphen-158-163 description: "Klausurfall zu Bedingung und Befristung nach §§ 158 bis 163 BGB: aufschiebende und auflösende Bedingung, Zeitbestimmung, Vereitelung des Bedingungseintritts nach § 162 BGB, Rückwirkung nach § 159 BGB und Zwischenverfügungen."
Bedingung und Befristung — §§ 158 bis 163 BGB
Mandantenfall
- Mandant schließt Kaufvertrag unter der Bedingung, dass er seinen alten Wagen verkauft — Wirkung bei Eintritt oder Ausbleiben der Bedingung?
- Vertragspartei vereitelt arglistig den Bedingungseintritt — § 162 BGB Rechtsfolge?
- Klausurkonstellation: Vertrag mit Befristung (Zeitbestimmung) — wann tritt Wirkung ein, wann erlischt sie?
Erste Schritte
- Bedingung oder Befristung bestimmen: aufschiebende (§ 158 Abs. 1 BGB) oder auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB)?
- Zeitbestimmung nach §§ 163 und 158 BGB abgrenzen: sicheres vs. ungewisses Ereignis.
- Wirkung bei Bedingungseintritt: Rechtsfolge tritt ex nunc ein (Grundsatz).
- Rückwirkung nach § 159 BGB: nur wenn Parteien dies vereinbart haben.
- Vereitelung nach § 162 BGB: Partei hat treuwidrig den Eintritt verhindert oder herbeigeführt.
- Zwischenverfügungen: § 161 BGB schützt Erwerber vor Verfügungen in der Schwebezeit.
Rechtsrahmen
- § 158 Abs. 1 BGB: Aufschiebende Bedingung — Wirkung erst bei Eintritt der Bedingung.
- § 158 Abs. 2 BGB: Auflösende Bedingung — Wirkung endet bei Eintritt.
- § 159 BGB: Rückwirkung bei vereinbarter Rückbeziehung.
- § 160 BGB: Schadensersatz bei Vereitelung in der Schwebezeit.
- § 161 BGB: Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen.
- § 162 BGB: Unredliche Herbeiführung oder Vereitelung des Bedingungseintritts.
Prüfraster
- Art der Bedingung: aufschiebend oder auflösend?
- Ist das Ereignis ungewiss (Bedingung) oder sicher (Befristung)?
- Ist die Bedingung erlaubt — keine Wollensbedingung, keine rechtswidrige Bedingung?
- Schwebezeit: Welche Rechte bestehen bereits, welche sind noch ausgesetzt?
- § 162 BGB: Hat eine Partei treuwidrig auf den Bedingungseintritt eingewirkt?
- Zwischenverfügungen nach § 161 BGB: Ist ein Dritter durch Verfügung in der Schwebezeit betroffen?
- Rechtsfolge bei Eintritt oder Ausbleiben der Bedingung?
Typische Fallstricke
- Wollensbedingung ist keine echte Bedingung nach §§ 158 ff. BGB, sondern Auslegungsproblem.
- § 162 BGB setzt Treuwidrigkeit voraus — bloße Passivität genügt nicht als Vereitelung.
- Rückwirkung nach § 159 BGB ist keine gesetzliche Regel, sondern muss vereinbart werden.
- Zwischenverfügungen: § 161 BGB greift nur bei schuldrechtlicher Übereignungspflicht.
Quellen
- § 158 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 162 BGB — gesetze-im-internet.de
- § 161 BGB — gesetze-im-internet.de
- dejure.org § 158 BGB
- dejure.org § 162 BGB
Vertiefung
Bedingungs- und Befristungsarten
Aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB): Rechtswirkung tritt erst mit Bedingungseintritt ein. Auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB): Rechtswirkung endet mit Bedingungseintritt. Anfangstermin (§ 163 BGB): Rechtswirkung beginnt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Endtermin (§ 163 BGB): Rechtswirkung endet zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Treuwidrige Bedingungsvereitelung
§ 162 BGB schützt beide Parteien: Wenn die Bedingung treuwidrig vereitelt wird, gilt sie als eingetreten. Wenn sie treuwidrig herbeigeführt wird, gilt sie als nicht eingetreten. Dies ist klausurrelevant bei Potestativbedingungen.
Klausur-Checkliste Bedingung und Befristung
- Bedingung oder Befristung im Rechtsgeschäft ausdrücklich oder konkludent vereinbart?
- Aufschiebend oder auflösend — Wirkungsrichtung bestimmt?
- Bedingungseintritt: Tatsächlich eingetreten oder vereitelt?
- § 162 BGB: Treuwidrige Vereitelung oder Herbeiführung der Bedingung?
- Schwebezustand: Wirkung auf vorläufige Rechte und Pflichten der Parteien?