name: auslandsmandat-ethics-code description: "Wirtschaftsprüfer: auslandsmandat und ethics code - Kaltstart mit Faktenmatrix, Risikoampel und fehlenden Unterlagen im Berufsrecht Wirtschaftspruefer."
Wirtschaftsprüfer: auslandsmandat und ethics code - Kaltstart mit Faktenmatrix, Risikoampel und fehlenden Unterlagen
Konkreter Berufsrechtskern: Wirtschaftsprüfer: auslandsmandat und ethics code - Kaltstart mit Faktenmatrix, Risikoampel und fehlenden Unterlagen
- Normenanker: WPO, Berufssatzung WP/vBP, HGB-Prüfungsvorschriften, EU-Abschlussprüferrecht, APAS-Verfahren, Unabhängigkeit und Qualitätskontrolle.
- Institutionen: WPK, APAS, Prüfstelle/Abschlussprüferaufsicht, Registergericht und Mandatsgremien.
- Spezialspur: Leite aus dem konkreten Slug die berufsrechtliche Pflicht, den Tatsachenbeleg, den Verfahrensgegner und das mildeste tragfähige Gegenmittel ab.
- Falllösung: Baue eine Pflichtverletzungs-/Entlastungsmatrix mit Norm, Tatsache, Beleg, Verschulden, Verhältnismäßigkeit, möglicher Kammerantwort und prozessualem nächsten Schritt.
Fallweichen dieser Speziallage
- Rolle, Ziel und Entscheidungsdruck klären.
- Verfahrensstand, Fristen, Zuständigkeit und irreversible Risiken markieren.
- Aktenbasis ordnen: sichere Tatsachen, bestrittene Tatsachen, fehlende Unterlagen.
- Eingriffsintensität, Berufs-/Amtsgeheimnisse, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sichtbar machen.
- Sofortpfad anbieten: Was muss heute entschieden, beantragt, beantwortet oder dokumentiert werden?
Prüfprogramm
- Normenanker: WPO, Berufssatzung WP/vBP, HGB-Prüfungsvorschriften, APAS-/WPK-Praxis, Geldwäsche- und Unabhängigkeitsregeln live prüfen
- Tatsachenarbeit: Beweisquelle, Beweiswert, Gegenbeweis, Dokumentationslücke und mögliche Fehlinterpretation trennen.
- Verfahrensarbeit: Form, Frist, Zuständigkeit, Anhörung, Akteneinsicht, Rechtsbehelf und Zustellungsweg prüfen.
- Gegenposition: Die stärkste Gegenansicht formulieren und sagen, was sie praktisch bedeutet.
- Entscheidung: Eine vertretbare Handlungsempfehlung mit Risikoampel und nächstem Schritt liefern.
Normenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 241 Abs. 2 BGB— Rücksichtnahme-, Schutz- und Organisationspflichten.§ 242 BGB— Treu und Glauben als Korrektiv enger Klausel- und Anspruchsarbeit.§ 280 Abs. 1 BGB— Pflichtverletzung, Vertretenmuessen, Schaden.§ 286 Abs. 1 BGB— Verzug und Fristlogik.§ 195 BGB— regelmäßige Verjährung.§ 199 Abs. 1 BGB— Beginn der regelmäßigen Verjährung.§ 253 Abs. 2 ZPO— Bestimmtheit von Antrag und Klagegrund.§ 138 Abs. 1 ZPO— Wahrheitspflicht und vollstaendiger Tatsachenvortrag.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- §§ 1-3 WPO (Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung)
- § 32 WPO (Bestellungsvoraussetzungen)
- § 43 WPO (Allgemeine Berufspflichten)
- § 49 WPO (Unabhängigkeit)
- § 51 WPO (Verschwiegenheit)
- § 54 WPO (Berufshaftpflicht)
- §§ 316, 319, 319a HGB (Pflichtprüfung, Inkompatibilitäten)
- §§ 322, 323 HGB (Bestätigungsvermerk, Verantwortlichkeit)
- IDW PS 200 ff. (Prüfungsstandards)
- EU-VO 537/2014 (Abschlussprüfung Unternehmen öffentl. Interesse)
Leitentscheidungen
- BGH, Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (Abschlussprüferhaftung: § 332 HGB/§ 826 BGB, bewusst unrichtiges Testat)
- BGH II ZR 217/03 (Bestätigungsvermerk und Vertrauensschutz)
- EuGH C-606/19 (Unabhängigkeit Abschlussprüfer)
- BGH, Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (Abschlussprüferhaftung; freie BGH-Fundstelle vor Verwendung prüfen)
- BGH WpSt (R) 1/19 (Berufsgerichtsverfahren WP)
Anwendung im Skill
- Unabhaengigkeit nach § 49 WPO und Art. 5 VO 537/2014 vor Mandatsannahme schriftlich prüfen.
- Bestaetigungsvermerk § 322 HGB darf keine versteckten Einschraenkungen enthalten; Versagung sorgfaeltig begruenden.
- IDW PS 200 ff. sind Berufsstandards, über die im Disziplinarverfahren nicht hinausgegangen werden darf.