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Kongruente Deckungsanfechtung nach § 130 InsO prüfen: geschuldete Sicherung oder Befriedigung, Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag oder Handlung nach Antrag, Zahlungsunfähigkeit, Kenntnis oder zwingende Kenntnisumstände, Margensicherheiten-Ausnahme, Abgrenzung zu § 131 und § 142 InsO. Output: beleggestützte Anspruchsmatrix im Bereicherungs-/Anfechtungsrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: inso-kongruente-deckung-rechtsfolge description: "Kongruente Deckungsanfechtung nach § 130 InsO prüfen: geschuldete Sicherung oder Befriedigung, Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag oder Handlung nach Antrag, Zahlungsunfähigkeit, Kenntnis oder zwingende Kenntnisumstände, Margensicherheiten-Ausnahme, Abgrenzung zu § 131 und § 142 InsO. Output"

Kongruente Deckung — § 130 InsO

Arbeitsbereich

Kongruente Deckungsanfechtung nach § 130 InsO prüfen: geschuldete Sicherung oder Befriedigung, Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag oder Handlung nach Antrag, Zahlungsunfähigkeit, Kenntnis oder zwingende Kenntnisumstände, Margensicherheiten-Ausnahme, Abgrenzung zu § 131 und § 142 InsO. Output: beleggestützte Anspruchsmatrix. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Konnte der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung in dieser Art und zu dieser Zeit beanspruchen?
  2. Wurde die Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen?
  3. War der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig?
  4. Kannte der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag?
  5. Kann die Kenntnis aus Umständen abgeleitet werden, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit oder Antrag schließen lassen?
  6. Greift die Margensicherheiten-Ausnahme in § 130 Abs. 1 S. 2 InsO?
  7. Ist § 142 InsO als Bargeschäftsverteidigung zu prüfen?

Zentrale Normen

§ 130 InsO — § 129 InsO — § 131 InsO — § 138 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO — § 17 InsO.

Gesetzliche Struktur

§ 130 Abs. 1 InsO betrifft kongruente Deckungen: Der Gläubiger erhält eine Sicherung oder Befriedigung, die er beanspruchen konnte.

Fall Zeitraum Zusatzvoraussetzung
§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO letzte drei Monate vor Eröffnungsantrag Schuldner zahlungsunfähig und Gläubiger kannte Zahlungsunfähigkeit
§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO nach Eröffnungsantrag Gläubiger kannte Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnungsantrag
§ 130 Abs. 2 InsO Kenntnisersatz Kenntnis zwingender Umstände genügt
§ 130 Abs. 3 InsO nahestehende Person Kenntnis wird vermutet

Alte Merksätze, nach denen im letzten Monat keine Kenntnis erforderlich sei, gehören zu § 131 InsO und dürfen nicht auf § 130 InsO übertragen werden.

Abgrenzung

Frage Wenn ja Wenn nein
Leistung war geschuldet und fällig? § 130 InsO möglich § 131 InsO prüfen
Sicherung war vertraglich vorab vereinbart? eher § 130 InsO nachträgliche Sicherheit oft § 131 InsO
Austausch gleichwertig und unmittelbar? § 142 InsO prüfen Deckungsanfechtung bleibt offen
längerer Zeitraum oder Vorsatzindizien? § 133 InsO zusätzlich prüfen bei drei Monaten bleiben §§ 130/131 Hauptpfad

Kenntnisprüfung

Die Kenntnis darf nicht behauptet werden. Sie braucht konkrete Belege:

  • Mahnungen mit offener Zahlungsstockung.
  • Rücklastschriften, Pfändungen, Vollstreckungsversuche.
  • Zahlungsvereinbarungen und Stundungsbitten.
  • interne Vermerke des Gläubigers über Krise oder drohenden Forderungsausfall.
  • öffentliche Insolvenzantragsinformationen, soweit wirklich bekannt.

Keine automatische Kenntnis folgt aus normalem Zahlungsverzug, einzelnen Mahnungen oder bloßer Branchenkenntnis.

Prüfschema

  1. Rechtshandlung und Zeitpunkt nach § 140 InsO bestimmen.
  2. Kongruenz feststellen.
  3. Zeitraum: letzte drei Monate vor Antrag oder nach Antrag.
  4. Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung belegen.
  5. Kenntnis oder zwingende Umstände beim Gläubiger belegen.
  6. Nahestehende Person und Vermutung nach § 130 Abs. 3 InsO prüfen.
  7. § 142 InsO und § 133 InsO als Gegen- oder Zusatzprüfung markieren.

Output-Template

Prüfung § 130 InsO — Kongruente Deckung

Merkmal Ergebnis Beleg
Rechtshandlung [...] [...]
Zeitpunkt nach § 140 InsO [...] [...]
Kongruente Sicherung/Befriedigung ja/nein [...]
Zeitraum vor Antrag/nach Antrag [...]
Zahlungsunfähigkeit ja/nein/offen [...]
Kenntnis oder zwingende Umstände ja/nein/offen [...]
§ 142 InsO greift/greift nicht/offen [...]

Ergebnis: § 130 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / offen wegen Beleglücke].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 130 InsO nie ohne Kenntnisprüfung bejahen; die Kenntnis gehört zum Tatbestand.

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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