inso-gesellschafterdarlehen-135

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Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen nach § 135 InsO prüfen: Sicherheiten zehn Jahre, Befriedigung ein Jahr, Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit, Gebrauchsüberlassung, Sanierungsprivileg und Kleinbeteiligtenausnahme. Output: Anspruchsmatrix mit Rollenprüfung, Fristen, Rückgewähr und Verteidigung.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/5/2026

name: inso-gesellschafterdarlehen-135 description: "Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen nach § 135 InsO prüfen: Sicherheiten zehn Jahre, Befriedigung ein Jahr, Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit, Gebrauchsüberlassung, Sanierungsprivileg und Kleinbeteiligtenausnahme. Output: Anspruchsmatrix mit Rollenprüfung, Fristen, Rüc"

Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?
  2. Geht es um Sicherheit für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um Befriedigung?
  3. Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?
  4. Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?
  5. Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?
  6. Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?

Zentrale Normen

§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.

Gesetzliche Struktur

Norm Prüfungspunkt Frist
§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO Sicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderung ein Jahr vor Antrag oder nach Antrag
§ 135 Abs. 2 InsO Befriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet ein Jahr
§ 135 Abs. 3 InsO Nutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen Gegenstands Aussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung
§ 135 Abs. 4 InsO § 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechend Ausnahmeprüfung

Rollenprüfung

§ 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle.

Rolle Relevanz
formeller Gesellschafter regelmäßig § 135 prüfen
Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter Dritter Gleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen
externer Kreditgeber ohne Einfluss grundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen
Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung

Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend:

  • Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug.
  • Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle.

Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert.

Prüfschema

  1. Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung?
  2. Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle?
  3. Sicherheit oder Befriedigung?
  4. Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung?
  5. Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft?
  6. Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO?
  7. Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich?
  8. Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO?

Output-Template

Prüfung § 135 InsO

Merkmal Ergebnis Beleg
Darlehen oder gleichgestellte Forderung ja/nein [...]
Gesellschafterrolle oder Gleichstellung ja/nein/offen [...]
Sicherheit oder Befriedigung Sicherheit/Befriedigung [...]
Frist zehn Jahre/ein Jahr/offen [...]
Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit ja/nein [...]
Nutzungsüberlassung und Ausgleich ja/nein/offen [...]
§ 39 Abs. 4 oder 5 InsO greift/greift nicht/offen [...]

Ergebnis: § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.

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