name: inso-gesellschafterdarlehen-135 description: "Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen nach § 135 InsO prüfen: Sicherheiten zehn Jahre, Befriedigung ein Jahr, Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit, Gebrauchsüberlassung, Sanierungsprivileg und Kleinbeteiligtenausnahme. Output: Anspruchsmatrix mit Rollenprüfung, Fristen, Rüc"
Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO
Triage — kläre vor der Prüfung
- Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter?
- Geht es um Sicherheit für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um Befriedigung?
- Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag?
- Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet?
- Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme?
- Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist?
Zentrale Normen
§ 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO.
Gesetzliche Struktur
| Norm | Prüfungspunkt | Frist |
|---|---|---|
| § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO | Sicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung | zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag |
| § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO | Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderung | ein Jahr vor Antrag oder nach Antrag |
| § 135 Abs. 2 InsO | Befriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet | ein Jahr |
| § 135 Abs. 3 InsO | Nutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen Gegenstands | Aussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung |
| § 135 Abs. 4 InsO | § 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechend | Ausnahmeprüfung |
Rollenprüfung
§ 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle.
| Rolle | Relevanz |
|---|---|
| formeller Gesellschafter | regelmäßig § 135 prüfen |
| Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter Dritter | Gleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen |
| externer Kreditgeber ohne Einfluss | grundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen |
| Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber | § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen |
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung
Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend:
- Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug.
- Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle.
Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert.
Prüfschema
- Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung?
- Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle?
- Sicherheit oder Befriedigung?
- Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung?
- Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft?
- Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO?
- Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich?
- Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO?
Output-Template
Prüfung § 135 InsO
| Merkmal | Ergebnis | Beleg |
|---|---|---|
| Darlehen oder gleichgestellte Forderung | ja/nein | [...] |
| Gesellschafterrolle oder Gleichstellung | ja/nein/offen | [...] |
| Sicherheit oder Befriedigung | Sicherheit/Befriedigung | [...] |
| Frist | zehn Jahre/ein Jahr/offen | [...] |
| Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit | ja/nein | [...] |
| Nutzungsüberlassung und Ausgleich | ja/nein/offen | [...] |
| § 39 Abs. 4 oder 5 InsO | greift/greift nicht/offen | [...] |
Ergebnis: § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.