name: eingriff-in-namen-bild-und-persoenlichkeitswert description: "Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; §§ 22 und 23 KUG; Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfraster: Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt; Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position; Ordne Nutzung,..."
Eingriff in Name, Bild und Persönlichkeitswert
Arbeitsbereich
Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; §§ 22 und 23 KUG; Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfraster: Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt; Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position; Ordne Nutzung, Verfügung oder Weitergabe der passenden Anspruchsgrundlage zu. Output: Lizenzanalogie-Berechnung mit Eingriffsbestimmung und Wertersatzhöhe. Abgrenzung: nicht Schmerzensgeld § 253 BGB. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Einsatzbereich
Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel.
Triage — zuerst klären
- Welche Rechtsposition weist den wirtschaftlichen Nutzen zu?
- Hat der Gegner diese Position ohne Leistung des Anspruchstellers genutzt?
- Gab es Lizenz, Gestattung oder gesetzliche Erlaubnis?
- Ist § 816 BGB oder § 822 BGB spezieller?
- Wie wird der objektive Nutzungs- oder Lizenzwert bestimmt?
Spezifischer Prüfungsfokus
- Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen.
- Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu.
- Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt.
- Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft.
- Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab.
Prüfungslogik
- Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt.
- Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position.
- Ordne Nutzung, Verfügung oder Weitergabe der passenden Anspruchsgrundlage zu.
- Bewerte nach objektivem Markt-, Lizenz- oder Erlöswert.
- Trenne Bereicherung von Schaden, Gewinnabschöpfung und Unterlassung.
Typische Fehler
- Alt. 2 als Auffangtatbestand ohne Zuweisungsgehalt nutzen.
- Schadensersatz und Bereicherung vermischen.
- Lizenzwert ohne Methode schätzen.
Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
- Recht am eigenen Bild §§ 22, 23 KUG: kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung verletzt; § 22 KUG verlangt Einwilligung des Abgebildeten oder Erben innerhalb 10 Jahren nach Tod.
- Namensrecht § 12 BGB: unbefugte kommerzielle Verwendung des Namens für Werbung, Domain, Produktbezeichnung.
- Stimme: kommerzielle Nutzung der Stimme einer Person (z. B. Werbespot mit nachgeahmter Stimme) — vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH-Linie zur Marlene-Dietrich-Rechtsprechung).
- Persönlichkeitswert allgemein: vermögenswerte Bestandteile sind nach BGH-Linie postmortal vererblich (anders als ideelle Bestandteile, die mit dem Tod erlöschen) — vermögenswerter Schutz erstreckt sich gem. § 22 S. 3 KUG analog auf 10 Jahre nach dem Tod (umstritten).
Schrankenfrei vs. zustimmungspflichtig
- § 23 KUG-Ausnahmen (Bildverwendung zulässig ohne Einwilligung):
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) — abgestufte Wertung BVerfG/BGH.
- Bilder als Beiwerk (Nr. 2), Versammlungen/Aufzüge (Nr. 3), höhere Interessen der Kunst (Nr. 4).
- Schranke der Schranke § 23 Abs. 2 KUG: berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden.
- Kommerzielle Nutzung: nahezu immer zustimmungspflichtig, da kein § 23 Abs. 1 KUG.
Eingriffskondiktion — Berechnung
- Lizenzanalogie: marktübliche Lizenzgebühr für vergleichbare Werbeverträge (Prominente, Kategorie, Umfang der Nutzung — Print, TV, Online, Dauer, Reichweite).
- Drei-fache Berechnungsmethode (BGH-Linie zu Immaterialgüterrechten und Persönlichkeitsrechten):
- Konkreter Schaden.
- Verletzergewinn.
- Lizenzanalogie.
- Gewinnabschöpfung: bei vorsätzlich-sittenwidriger Verletzung höhere Werte zulässig.
Konkurrenz und parallele Ansprüche
- § 823 Abs. 1 BGB: Schadensersatz (sonstiges Recht — Persönlichkeitsrecht).
- § 1004 BGB analog: Unterlassungsanspruch.
- DSGVO Art. 82: Schadensersatz bei datenschutzrechtlich relevantem Eingriff (Personenbezug).
- Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung: eigenständiger ideeller Anspruch, kein Bereicherungsanspruch — BGH-Linie zur schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung.
Arbeitsausgabe
| Punkt | Ergebnis | Belegbedarf |
|---|---|---|
| Anspruchsziel | [...] | [...] |
| beteiligte Personen | [...] | [...] |
| Vermögensvorteil | [...] | [...] |
| Zweck/Zurechnung | [...] | [...] |
| Rechtsgrund/Behaltensgrund | [...] | [...] |
| § 818 BGB | [...] | [...] |
| Einreden/Spezialregime | [...] | [...] |
| vorläufiges Ergebnis | [...] | [...] |
Mini-Check vor Output
- Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung.
- Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode.
- Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg.
- Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle.
- Offene Tatsachen bleiben als offen markiert.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.