name: schwerbehinderte-bewerber-schwerbehinderung description: "Skill zur Prüfung der Pflichten öffentlicher Arbeitgeber bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 165 SGB IX. Klaert Einladungspflicht zum Vorstellungsgespraech Prüfpflicht bei interner Besetzung Beruecksichtigung der Eignung Sonderfall offensichtlich fachlich ungeeignet Beteiligung de..."
Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — § 165 SGB IX
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
1. Zweck und Anwendungsfall
Skill für schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber im öffentlichen Dienst. Klaert die zwingenden Verfahrenspflichten der öffentlichen Arbeitgeber, insbesondere die Einladungspflicht und das Zusammenwirken mit Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten.
2. Eingaben
- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
- Datum der Bewerbung
- Stellenausschreibung
- Akteneinsicht (Auswahlvermerk)
- Information über Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Absageschreiben
3. Ablauf / Checkliste
a) Einladungspflicht
- § 165 Satz 3 SGB IX: Oeffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespraech einladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. "Offensichtlich" eng auszulegen.
- Bei Konzentrationsbewerbungen über zentrale Stellen sind die Pflichten nicht gemindert.
b) Interne Besetzung
- § 165 Sätze 1 und 2 SGB IX: vor externer Ausschreibung Prüfpflicht, ob die Stelle intern mit schwerbehinderten Personen besetzt werden kann (Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit; interner Aufruf).
c) Beteiligung Schwerbehindertenvertretung
- § 178 Abs. 2 SGB IX: Unterrichtungs- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, einschliesslich Bewerbungen.
- § 179 SGB IX Behinderungen der Vertrauensperson sanktioniert.
- Verstoss = Verfahrensfehler mit Indizwirkung für Diskriminierung.
d) Eignung
- Schwerbehinderung als solche ist kein Eignungsmangel.
- Eignungsdefizit ist konkret und nachvollziehbar zu begruenden.
e) Folgen von Verstoessen
- AGG-Entschaedigungsanspruch wegen vermuteter Diskriminierung (§ 22 AGG, § 15 Abs. 2 AGG).
- Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; Anfechtung der Auswahlentscheidung; Konkurrenteneilantrag.
4. Quellenpflicht
- Normen: §§ 151, 165, 178, 179 SGB IX; §§ 1, 6, 15, 22 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG.
- BAG zu § 165 SGB IX (frueher § 82 SGB IX) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln:
beamtenrecht/references/QUELLEN.md; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.
5. Ausgabeformat
- Prüfraster Verfahrenspflichten öffentlicher Arbeitgeber.
- AGG-Entschaedigungsschreiben.
- Konkurrenteneilantrag.
6. Verifizierte Quellenanker
- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
7. Beispiel (Kurzfassung)
Mandant Grad der Behinderung 60 bewirbt sich auf A12-Stelle im Bundesministerium. Wird nicht zum Vorstellungsgespraech eingeladen; Absage ohne Begruendung. Skill liefert Indizienanalyse, AGG-Entschaedigungsschreiben mit Zwei-Monats-Frist und Begruendung des Anordnungsanspruchs für Eilantrag.