name: altersversorgung-boutique-fristennotiz-psv description: "Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg. Liefert ein belastbares Arbeitsprodukt mit Rückfragen, Normencheck und nächstem Schritt."
Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BetrAVG § 1b Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre/21. Lebensjahr, § 16 Anpassungsprüfung 3 Jahre, EStG § 3 Nr. 63 Beitragsgrenze 8 % BBG, PSV-Beitrag jährlich.
- Tragende Normen verifizieren: BetrAVG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 7, 9, 11, 16, 17, 17b, 18, EStG §§ 3 Nr. 63, 4d, 4e, 6a, 19 Abs. 2, KStG § 5 (Pensionsfonds), VAG (Pensionskassen), HGB § 246 Abs. 2 S. 2, IDW RS HFA 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Versicherer, Versorgungsträger, PSVaG (Insolvenzsicherung), Versorgungsausgleichskasse, Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Versorgungsordnung, Pensionszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung, PSV-Anzeige, IFRS/HGB-Pensionsgutachten, versicherungsmathematisches Gutachten, Betriebsvereinbarung bAV — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg
- Normen-/Quellenanker: CTA, DB, DC.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Altersversorgung prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Norm-Bezug konkret (bAV-Fristen/Zuständigkeit)
- § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit (drei Jahre Zusagedauer, ab dem 21. Lebensjahr).
- § 16 BetrAVG: Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre (Trade-off: vermeidbar nur durch Festschreibungsklausel mit garantiertem 1 %-Pfad nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; sonst Bindung an Verbraucherpreisindex).
- §§ 7-15 BetrAVG: PSV-Insolvenzschutz; jährliche Beitragspflicht zum 31.03. des Folgejahres an Pensions-Sicherungs-Verein.
- § 4 BetrAVG: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel binnen eines Jahres.
- §§ 30f, 30g BetrAVG: Übergangsvorschriften alte Zusagen.
- Arbeitsrechtsweg: § 2 ArbGG; bei Mitbestimmungsfragen Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
- Steuerlicher Rechtsweg: FGO; Bundesfinanzhof bei höchstrichterlicher Klärung Pensionsrückstellungen / § 6a EStG.
Praktischer Tipp
- PSV-Beitragsbescheid (Beitragsbemessung jeweils zum 31.10. des Vorjahres, Zahlung 31.03.) immer auf richtigen Anwendungsbereich prüfen - Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht sind PSV-frei.
- Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG bedeutet nicht Anpassungspflicht; bei schlechter wirtschaftlicher Lage kann der Arbeitgeber aussetzen, muss aber dokumentieren (zwei vorhergehende Geschäftsjahre, Eigenkapitalrendite, Zukunftsprognose).
- Versorgungsausgleich bei Scheidung: zuerst §§ 1, 3, 10 VersAusglG prüfen; bei Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen zusätzlich § 17 VersAusglG sauber gegen § 14 VersAusglG abgrenzen. Externe Teilung darf bei Betriebsrenten nicht pauschal behauptet werden: Kapitalwert, Ausgleichswert, Teilungsordnung, Zielversorgung und die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze West der allgemeinen Rentenversicherung live gegenprüfen.
Beispiel-Mustertext (Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG)
Nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 16 BetrAVG zum Stichtag [Datum] kommt die [Gesellschaft] zu folgendem Ergebnis: Eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen [unterbleibt für den Anpassungszeitraum / erfolgt um X %]. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Lage gemäß den letzten beiden Jahresabschlüssen [Jahre], die Zukunftsprognose über die nächsten drei Jahre und das Belange der Versorgungsempfänger. Eine erneute Prüfung erfolgt zum [Folgetermin].
Typische Fehler
- Festschreibungsklausel nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ohne 1 %-Mindestanpassung formuliert - Klausel unwirksam, volle Anpassungsprüfung lebt wieder auf.
- PSV-Meldung vergessen bei Neuzusage; § 11 BetrAVG-Meldepflicht binnen drei Monaten.
Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- § 16 BetrAVG
- § 6a EStG
- § 4 BetrAVG
- § 1b BetrAVG
- § 3 BetrAVG
- § 1 BetrAVG
- § 2 BetrAVG
- § 87 BetrVG
- § 76 BetrVG
- § 7 BetrAVG
- § 80 BetrVG
- § 17 BetrAVG
Leitentscheidungen
- BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte)
- BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung)
- BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)