scope-bfsg-screenreader-semantik-abnahme

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Prüft den Rechtsrahmen digitaler Barrierefreiheit: BFSG, BFSGV, BITV 2.0, Web Accessibility Directive, European Accessibility Act, öffentlicher Sektor, B2C-E-Commerce, Kleinstunternehmen und freiwilliger Standard. Output: Scope-Memo im Barrierefreiheit Web Checker: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: scope-bfsg-screenreader-semantik-abnahme description: "Prüft den Rechtsrahmen digitaler Barrierefreiheit: BFSG, BFSGV, BITV 2.0, Web Accessibility Directive, European Accessibility Act, öffentlicher Sektor, B2C-E-Commerce, Kleinstunternehmen und freiwilliger Standard. Output: Scope-Memo im Barrierefreiheit Web Checker."

Scope: BFSG, BITV, WAD, freiwilliger Standard

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BFSG; WCAG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Spezialwissen

Dieser Einstieg öffnet den Arbeitsgang, wenn unklar ist, ob eine Website rechtlich barrierefrei sein muss und nach welchem Maßstab.

Prüffragen

  1. Wer betreibt das Angebot?
  2. Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
  3. Wird online ein Vertrag angebahnt oder geschlossen?
  4. Handelt es sich um eine öffentliche Stelle oder um ein privates Unternehmen?
  5. Ist es Website, mobile App, Webshop, Banking, Verkehr, Telekommunikation, E-Book, Ticketing oder nur Information?
  6. Gibt es Kleinstunternehmens-, Altbestands- oder Übergangsfragen?
  7. Gibt es Vergabe-, Fördermittel- oder vertragliche Anforderungen unabhängig vom Gesetz?

Ergebnisformat

Frage Befund Folge
Öffentliche Stelle? [...] BITV/WAD prüfen
BFSG-Dienstleistung? [...] BFSG/BFSGV prüfen
E-Commerce? [...] Checkout und Vertragsstrecke prüfen
Nur B2B/Information? [...] Pflicht offen/freiwillig
Standardmaßstab [...] EN 301 549 / WCAG

Wichtig

Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Aber wenn eine Website Teil einer erfassten Dienstleistung ist, insbesondere einer elektronischen Geschäftsverkehrsdienstleistung, reicht ein hübscher statischer Auftritt nicht. Der gesamte digitale Weg bis zum Vertrag muss nutzbar sein.

Erfasste Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG

  • Telekommunikationsdienste (außer Maschine-zu-Maschine)
  • Personenbeförderungs-Webseiten und -Apps (Echtzeitinformationen, Buchung, Tickets)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und Lesesoftware
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops, Marktplätze)
  • Audiovisuelle Mediendienste (Zugang zu Inhalten, nicht die Inhalte selbst)

Erfasste Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG

  • Hardware/Betriebssysteme für Universal-Computer für Verbraucher
  • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten)
  • Verbraucher-Endgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste
  • E-Book-Lesegeräte

Ausnahmen

  • Kleinstunternehmen (§ 3 Nr. 17 BFSG: < 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. EUR Jahresumsatz/-bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen — diese Ausnahme gilt nicht für Produkte!
  • Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG): nur mit dokumentierter Bewertung anhand der in § 17 Abs. 2 BFSG genannten Kriterien.
  • Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG): wenn die Anforderung das Wesen des Produkts/der Dienstleistung verändern würde.

Übergangsfristen (§§ 38, 39 BFSG)

  • 28.06.2025: Pflicht für neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen.
  • Selbstbedienungsterminals: Übergangsfrist bis längstens 27.06.2040 für bestehende Geräte.
  • Vor 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge: Geltung erst zum Vertragsende oder nach 5 Jahren.

Marktüberwachung und Sanktionen

  • Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 19 BFSG ist je nach Bundesland geregelt; bundesweit koordinierend ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Produkte; für Dienstleistungen das Eisenbahn-Bundesamt bzw. die Landesbehörden.
  • Bußgeld nach § 37 BFSG bis 100.000 EUR; bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten bis 10.000 EUR.
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