name: zag-e-geld-institut-emoney description: "E-Geld-Institut und E-Geld-Geschäft nach ZAG prüfen: Ausgabe, Rücktausch, monetärer Wert, Akzeptanzstellen, Sicherungsmittel, Eigenmittel, Vertrieb und Abgrenzung zu Gutschein, Token und Einlage im Bank-Rechtsabteilung."
E-Geld-Institut und E-Geld-Geschäft nach ZAG
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Prüft das E-Geld-Geschäft nach ZAG: ob ein Produkt E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG ist, welche Erlaubnisanforderungen gelten und wie Eigenmittel, Sicherung, Ausgabe und Rücktausch rechtssicher ausgestaltet werden. Abgrenzungen zu Gutscheinen, Kryptowerten (MiCAR) und Bankeinlagen (KWG) werden durchgeführt.
Kernnormen
- § 1 Abs. 2 ZAG – E-Geld-Definition: elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, ausgegeben gegen Zahlung, zur Durchführung von Zahlungsvorgängen; drei kumulative Voraussetzungen
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 ZAG – E-Geld-Institut-Erlaubnis: Antrag bei BaFin, Inhalt wie § 10 ZAG; Erlaubnis umfasst Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–6 ZAG automatisch
- § 17 ZAG – Anfangskapital E-Geld-Institut: 350 TEUR (gegenüber 50/125 TEUR bei reinen ZI); laufende Eigenmittel nach Methode D (2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs)
- § 11a ZAG – Ausgabe und Rücktausch: Ausgabe zum Nennwert, Rücktauschpflicht auf Verlangen des Inhabers, Entgeltbeschränkung beim Rücktausch
- § 23a ZAG – E-Geld-Agenten: Vertrieb durch Agenten; Registrierung, Haftung des E-Geld-Instituts für Agentenverhalten, AML-Schulungspflichten
- § 16 ZAG – Sicherung der Kundengelder (gilt auch für E-Geld-Institut): Treuhandkonto oder gleichwertige Sicherung für alle eingenommenen Gelder
- § 1 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG – Gutschein-Ausnahme: begrenzte Netze (Einkaufsgutschein, Tankkarte) sind kein E-Geld wenn Akzeptanzstellenkreis eng begrenzt
- Art. 1 EMD2 (Richtlinie 2009/110/EG) – E-Geld-Definition europarechtliche Grundlage; harmonisierte Anforderungen; Umsetzung im ZAG
Prüfschritte
- E-Geld-Definition (§ 1 Abs. 2 ZAG): Ist der Wert elektronisch gespeichert, stellt er eine Forderung gegen den Emittenten dar, wird er gegen Zahlung ausgegeben und für Zahlungsvorgänge akzeptiert?
- Abgrenzung Einlage vs. E-Geld: E-Geld ist keine rückzahlbare Einlage (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG); kein Zinsanspruch; kein Einlagensicherungsschutz (§ 11a Abs. 4 ZAG).
- Gutschein-Ausnahme (§ 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG): Akzeptanzstellen auf klar definierten Kreis begrenzt? BaFin-Merkblatt E-Geld Abgrenzungsfälle beachten.
- Anfangskapital (§ 17 ZAG): 350 TEUR nachweisen; laufende Eigenmittel 2 % des Durchschnitts-E-Geld-Umlaufs (Methode D).
- Sicherungskonzept (§ 16 ZAG): Treuhandkonto für alle E-Geld-Kundengelder; getrennt von Eigengeldern des Instituts.
- Rücktauschpflicht (§ 11a ZAG): Jederzeit auf Verlangen; Entgelt nur wenn vertraglich vereinbart und kostendeckend.
- Agenten (§ 23a ZAG): Registrierung im BaFin-Register, Haftung des Instituts, AML-Schulungen nach GwG.
- MiCAR-Abgrenzung: E-Geld-Token (EMT) unter MiCAR VO 2023/1114 Art. 48 ff. – spezifischer Regulierungsweg wenn Kryptowert; kein Doppelregime.
Typische Fallkonstellationen
- Prepaid-Karte mit breitem Akzeptanznetz: § 1 Abs. 2 ZAG E-Geld, § 11 ZAG Erlaubnis, Anfangskapital 350 TEUR, § 16 Treuhand
- Supermarkt-Geschenkkarte (nur eigene Filialen): § 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG Ausnahme; kein E-Geld, keine Erlaubnispflicht
- Crypto-Stablecoin (EUR-backed): MiCAR Art. 48 ff. EMT-Regime statt ZAG; BaFin-Abstimmung empfehlen
- Mobile-Wallet mit E-Geld-Funktion: § 11 ZAG Erlaubnis, § 23a ZAG wenn Vertrieb über Agenten, § 16 Sicherung pro App-Nutzer
- Rücktauschverweigerung durch Institut: § 11a ZAG, zivilrechtlicher Anspruch des Inhabers; BaFin-Beschwerdeweg