name: geschaeftsleiter-bestellung-kwg-zag description: "Geschäftsleiterbestellung nach KWG, ZAG und KAGB tief prüfen: Absichtsanzeige, Vollzugsanzeige, Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, Zeitbudget, Lebenslauf, Führungszeugnis, Eignungsmatrix und BaFin-Kommunikation im Bank-Rechtsabteilung."
Geschäftsleiterbestellung nach KWG und ZAG
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; StaRUG §§ 1, 29, 31, 39, 49-55, 84, 102, IDW S 6, IDW S 11, InsO § 270 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Begleitet die vollständige Geschäftsleiterbestellung bei KWG-Instituten und ZAG-Zahlungsinstituten: von der frühzeitigen Fit-and-Proper-Prüfung über die Absichtsanzeige bis zur Vollzugsanzeige. Er deckt Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, Zeitbudget und Doppelmandate ab. Bei ZAG-Instituten gelten § 12 ZAG i.V.m. § 25c KWG entsprechend; bei KAGB-Verwaltungsgesellschaften § 18 KAGB.
Kernnormen
- § 25c Abs. 1 KWG – Zuverlässigkeit und fachliche Eignung; Mindestvoraussetzungen für jede Geschäftsleiterin
- § 25c Abs. 2 KWG – Zeitbudget: ausreichende Zeitkapazität; bei bedeutenden Instituten nach EZB-Klassifizierung strengere Anforderungen (Abs. 2 Satz 2)
- § 25c Abs. 4 KWG – Mandatshöchstzahl bei bedeutenden Instituten: 1 Exekutivmandat + 2 Nicht-Exekutivmandate; Ausnahmen genehmigungspflichtig
- § 25c Abs. 5 KWG – Absichtsanzeige (unverzüglich nach Absicht zur Bestellung, vor Vollzug)
- § 25d KWG – Anforderungen ans Aufsichtsorgan; Abs. 3 kollektiver Sachverstand, Abs. 8 Mandatshöchstzahl, Abs. 9 Vergütungsausschuss, Abs. 11 Risikoausschuss
- § 36 KWG – Abberufung durch BaFin: Abs. 1 bei Unzuverlässigkeit, Abs. 2 bei dauerhafter Ungeeignetheit; aufschiebende Wirkung nur auf Antrag
- § 12 ZAG – Geschäftsleiter-Anforderungen bei Zahlungsinstituten; Abs. 1 sinngemäße Anwendung § 25c KWG; Abs. 2 Absichtsanzeige an BaFin
- MaRisk AT 4.1 – Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung; unübertragbare Kernaufgaben: Risikostrategie, Limitsystem, Notfallplanung, Revisionsberichte
- EBA/GL/2021/06 – Joint ESMA-EBA-Leitlinie zur Eignungsprüfung; Kriterien für Erfahrung, Unabhängigkeit, Zeitbudget, Vielfalt
Prüfschritte
- Vorab-Screening: Zuverlässigkeit (§ 25c Abs. 1 KWG) – Strafregisterauszug, Schufa, frühere Aufsichtsverfahren, Insolvenzhistorie.
- Fachliche Eignung (§ 25c Abs. 1 KWG, EBA/GL/2021/06 Abschnitt 3): Mindestens 3 Jahre einschlägige Leitungserfahrung im Bankgeschäft; Ressort-Kompetenz nachweisen.
- Zeitbudget (§ 25c Abs. 2 KWG): Vollzeitäquivalent dokumentieren; Nebentätigkeiten auflisten, Interessenkonflikte prüfen.
- Mandatszählung (§ 25c Abs. 4 KWG): Bei bedeutendem Institut Mandatshöchstzahl einhalten; Konzernmandate prüfen (Ausnahme § 25c Abs. 4 Satz 3 KWG).
- Absichtsanzeige (§ 25c Abs. 5 KWG, AnzV § 4): Lebenslauf, Führungszeugnis, Selbstauskunft, Organigramm; bei ZAG: § 12 Abs. 2 ZAG.
- BaFin-Dialog: Rückfragen zeitnah beantworten; Schweigen der BaFin nach 6 Wochen = kein Einwand (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG i.V.m. VwVfG).
- Vollzugsanzeige (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG): Unverzüglich nach Bestellung; AnzV-Formular einreichen.
Typische Fallkonstellationen
- Erstbestellung Vorstandsvorsitzender KWG-Bank: § 25c Abs. 1, 2, 5 KWG, AnzV § 4, EBA/GL/2021/06, BaFin-Vorabgespräch empfehlen
- Bestellung Geschäftsleiter Zahlungsinstitut: § 12 ZAG analog § 25c KWG, Absichtsanzeige BaFin Formular GF-KI
- Doppelmandat in Konzern: § 25c Abs. 4 Satz 3 KWG Konzernausnahme prüfen; EZB-Genehmigung bei signifikantem Institut
- Abberufungsverfahren BaFin: § 36 KWG, Anhörung (§ 28 VwVfG), Klagerecht Verwaltungsgericht; aufschiebende Wirkung § 80 VwGO
- Aufsichtsrat-Mitglied Bank AG: § 25d KWG, Mandatshöchstzahl, kollektiver Sachverstand, EBA/GL/2021/06 Nicht-Exekutiv