steigerungsadverbien-katalog

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Vollständige Referenzliste aller Steigerungsadverbien der Zeugnissprache mit Notenwert. Ein Adverb fehlt, eine Note faellt. Trennt echte Steigerer (stets, jederzeit, vollkommen, hoechst) von scheinbaren Steigerern (regelmäßig, ueberwiegend, weitgehend) und Frequenzadverbien (oft, meist, gelegentlich) und ordnet jede Kombination einer Schulnote zu.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: steigerungsadverbien-katalog description: "Vollständige Referenzliste aller Steigerungsadverbien der Zeugnissprache mit Notenwert. Ein Adverb fehlt, eine Note fällt. Trennt echte Steigerer (stets, jederzeit, vollkommen, höchst) von scheinbaren Steigerern (regelmäßig, überwiegend, weitgehend) und Frequenzadverbien (oft, meist, gelegentlich) und ordnet jede Kombination einer Schulnote zu."

Steigerungsadverbien-Katalog

Fachlicher Anker

  • Normen: Paragrafen 611a, Paragrafen 1, Paragrafen 14.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Geheimcode-Regeln

Echte Maximalsteigerer (Note 1)

Adverb Wirkung
stets vollster Maximalformel, Note 1
jederzeit aeusserst Maximalformel, Note 1
vollkommen Maximalsteigerer, Note 1
aeusserst Maximalsteigerer, Note 1
in höchstem Masse Maximalsteigerer, Note 1
uneingeschraenkt Maximalsteigerer, Note 1
absolut Maximalsteigerer, Note 1
in allen Belangen Bereichssteigerer, Note 1

Echte Standardsteigerer (Note 1 bis 2)

Adverb Wirkung
stets Standardsteigerer, hebt um eine Note
jederzeit Standardsteigerer, hebt um eine Note
immer Standardsteigerer, hebt um eine Note
durchgehend Standardsteigerer, hebt um eine Note
zu jeder Zeit Standardsteigerer, hebt um eine Note
ohne Ausnahme Bereichssteigerer, Note 1

Scheinsteigerer (Note 2 bis 3)

Adverb Wirkung
regelmaessig Haeufigkeit, keine Qualitaet, Note 3
im Allgemeinen Standardlage, Note 3
zumeist Mehrzahl der Faelle, Note 3

Abschwaecher (Note 3 bis 4)

Adverb Wirkung
überwiegend Ausnahmen mitgedacht, Note 3 bis 4
weitgehend Ausnahmen mitgedacht, Note 3 bis 4
grundsätzlich Ausnahmen mitgedacht, Note 3 bis 4

Starke Negativsteigerer (Note 4 bis 5)

Adverb Wirkung
im Wesentlichen Erhebliche Maengel, Note 4
im Großen und Ganzen Erhebliche Maengel, Note 4
bei guten Tagen Schwankende Leistung, Note 4 bis 5

Frequenzadverbien

Adverb Wirkung
oft Haeufig, Note 2 bis 3
meist Mehrheit, Note 3
häufig Wiederholung, Note 3
gelegentlich Selten, Note 4
bisweilen Selten, Note 4 bis 5

Auslassungsregel

Befund Wirkung
Steigerer "stets" im Zeugnis durchgaengig, fehlt an einer Stelle Punktuelle Abwertung, Drift-Signal
Steigerer fehlt vollstaendig im ganzen Zeugnis Maximalnote nicht erreichbar, Note 2 oder schlechter

Beispiele

Beispiel 1 – Maximalformel: "Er erledigte alle Aufgaben jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit" → drei Steigerer ("jederzeit", "vollsten", implizites "alle"), Note 1.

Beispiel 2 – Standardformel: "Sie erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit" → ein Standardsteigerer ohne Maximalsteigerer, Note 2.

Beispiel 3 – Abgestufte Formel: "Er erledigte seine Aufgaben zur Zufriedenheit" → kein Steigerer, Note 3.

Beispiel 4 – Scheinsteigerer: "Sie nahm regelmaessig erfolgreich an Weiterbildungsseminaren teil" → "regelmaessig" ist Haeufigkeit, kein Qualitaetssteigerer; ohne "stets" oder "mit grossem Erfolg" bleibt die Aussage Note 3.

Beispiel 5 – Abschwaecher: "Sein Verhalten war überwiegend korrekt" → "überwiegend" denkt Ausnahmen mit, "korrekt" ohne Steigerer, Note 4.

Beispiel 6 – Auslassung als Signal: Zeugnis enthält zehnmal "stets", einmal aber "Sein Verhalten war einwandfrei" ohne "stets" → punktuelle Drift, Sozialverhalten-Note rutscht von 1 auf 2 bis 3.

Rechtliche Einordnung und Normen

  • Paragraf 109 GewO — Anspruch auf qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis
  • Paragraf 109 Abs. 2 GewO — Klarheits- und Wahrheitspflicht; kodierte Negativaussagen unzulässig

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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