name: fristen-und-terminkalender description: "Anwalt will alle prozessrelevanten Fristen und Termine im Aktenauszug hervorheben: Klagefrist Berufungsfrist Begründungsfrist Verkündungstermin Vollziehungsfrist. Normen §§ 222 517 520 548 ZPO. Prüfraster Vollständigkeit Frist-Berechnung Hervorhebung Fehler-Scan. Output Fristen-Box Fristen-Tabell..."
Fristen und Terminkalender
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor Fristermittlung
- Wurde das Urteil (erstinstanzlich) bereits zugestellt? (Berufungsfrist läuft!)
- Liegt ein Hinweisbeschluss des Gerichts mit Frist vor?
- Wurden Sachverständigenvorschüsse angefordert mit Zahlungsfrist?
- Handelt es sich um ein Eilverfahren? (Vollziehungsfrist § 929 Abs. 2 ZPO)
- KSchG-Verfahren? (3-Wochen-Frist § 4 KSchG — absolute Notfrist)
Zentrale Normen
- § 222 ZPO i.V.m. §§ 187-188 BGB — Fristberechnung (Wochenende, Feiertag)
- § 233-238 ZPO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem Fristversäumnis
- § 517 ZPO — Berufungsfrist 1 Monat; § 520 Abs. 2 ZPO — Begründungsfrist 2 Monate
- § 548 ZPO — Revisionsfrist 1 Monat; § 551 ZPO — Revisionsbegründungsfrist 2 Monate
- § 929 Abs. 2 ZPO — Vollziehungsfrist einstweilige Verfügung 1 Monat
- § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen (Notfrist); § 74 VwGO — Klagefrist 1 Monat
Rechtsprechung zu Fristen und Fristversäumnis
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Fristenarten
Absolute Fristen (gesetzlich, nicht verlängerbar)
| Frist | Norm | Fristdauer | Berechnung |
|---|---|---|---|
| Berufungsfrist | § 517 ZPO | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Berufungsbegründungsfrist | § 520 Abs. 2 ZPO | 2 Monate | ab Zustellung Urteil |
| Revisionsfrist | § 548 ZPO | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Revisionsbegründungsfrist | § 551 ZPO | 2 Monate | ab Zustellung Urteil |
| Klagefrist KSchG | § 4 KSchG | 3 Wochen | ab Zugang Kündigung |
| Klagefrist VwGO | § 74 VwGO | 1 Monat | ab Zustellung Widerspruchsbescheid |
| Vollziehungsfrist eV | § 929 Abs. 2 ZPO | 1 Monat | ab Zustellung Beschluss |
| Berufungsfrist ArbGG | § 66 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Berufungsfrist SGG | § 151 SGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
Richterliche Fristen (verlängerbar)
- Schriftsatzfristen des Gerichts (Klageerwiderung, Replik, Duplik)
- Frist zur Stellungnahme zu Hinweisbeschlüssen
- Frist zur Einzahlung von Auslagen (Sachverständigenvorschuss)
Notfristen
Fristen, die nicht verlängerbar sind und bei denen Wiedereinsetzung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (z. B. Berufungsfrist).
Output-Format (Fristenbox am Anfang)
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
FRISTEN UND TERMINE — SOFORT PRUEFEN
Berufungsfrist: TT.MM.JJJJ (§ 517 ZPO)
Begründungsfrist: TT.MM.JJJJ (§ 520 ZPO)
Nächste Verhandlung: TT.MM.JJJJ HH:UU Uhr
Schriftsatzfrist: TT.MM.JJJJ (richterliche Anordnung)
Alternativ als Markdown-Tabelle:
## Fristen und Termine — Sofort prüfen
| Frist / Termin | Datum | Norm | Status |
|---|---|---|---|
| Berufungsfrist | TT.MM.JJJJ | § 517 ZPO | laeuft |
| Begründungsfrist | TT.MM.JJJJ | § 520 ZPO | laeuft |
| Mündliche Verhandlung | TT.MM.JJJJ | Terminsverfügung | angesetzt |
Berechnungshinweise
- Fristbeginn immer anhand des tatsächlichen Zustellungsdatums aus der Akte ermitteln
- Wenn Zustellungsdatum nicht bekannt: ausdrücklich als "Zustellungsdatum unbekannt — Frist nicht berechenbar" kennzeichnen
- Wochenenden und gesetzliche Feiertage nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187-188 BGB berücksichtigen
- Bei Monatsfristen: Fristende = gleicher Tag des Folgemonats (§ 188 Abs. 2 BGB)
Qualitätscheck
- Alle gesetzlichen Fristen aus der Akte erfasst?
- Fristenbox am Anfang des Aktenauszugs?
- Berechnungsgrundlage (Zustellungsdatum) angegeben?
- Fehlende Zustellungsdaten als "unbekannt" markiert?
- Fristen in der Verfahrenschronologie markiert?
- Wochenende/Feiertag bei Fristende berücksichtigt (§ 222 ZPO)?