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Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leitsaetze. Output ArbGG-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und sozialgerichtsverfahren-modus (SGG) im Aktenauszug Gerichtsverfahren: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: arbeitsgerichtsverfahren-modus-terminkalender description: "Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leits..."

Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG)

Arbeitsbereich

Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leitsaetze. Output ArbGG-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und sozialgerichtsverfahren-modus (SGG). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
  • Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage — kläre vor Aktivierung des Modus

  1. Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) oder Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)?
  2. Kündigungsschutzklage? → Klagefrist 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) — sofort prüfen!
  3. Instanz: Arbeitsgericht / LAG / BAG?
  4. Liegt ein Güteterminprotokoll in der Akte?
  5. Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG? (Anzeige bei Agentur für Arbeit?)

Zentrale Normen (ArbGG / KSchG)

  • § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen; § 7 KSchG — Heilungsfiktion bei Fristversäumnis
  • § 5 KSchG — Nachträgliche Klagezulassung (enge Voraussetzungen)
  • § 1 KSchG — Soziale Rechtfertigung der Kündigung (Anwendbarkeit: § 23 KSchG)
  • § 102 BetrVG — Betriebsratsanhörung vor Kündigung (Formerfordernis)
  • §§ 46-49 ArbGG — Urteilsverfahren; § 54 ArbGG — Güteversuch
  • §§ 64-74 ArbGG — Berufung und Revision beim LAG/BAG
  • § 80-90 ArbGG — Beschlussverfahren; § 83 ArbGG — Untersuchungsgrundsatz
  • § 12a ArbGG — Kein Anwaltskostenersatz in 1. Instanz

Rechtsprechung (BAG — aktuelle Leitsätze)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Verfahrensarten

Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG)

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Typischer Ablauf:

  1. Klageeingang
  2. Gütetermin (§ 54 ArbGG) — obligatorisch, schnell angesetzt
  3. Bei Scheitern: Kammertermin (Hauptverhandlung)
  4. Urteil
  5. Berufung zum Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG)
  6. Revision zum Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG)

Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)

Für kollektivrechtliche Streitigkeiten (Betriebsverfassung, Mitbestimmung).

Beteiligte: Arbeitgeber / Betriebsrat / Gewerkschaft. Keine Parteien im zivilprozessualen Sinne — im Aktenauszug "Antragsteller" und "Antragsgegner" verwenden.

Kritische Fristen (ArbGG / KSchG)

Frist Norm Dauer Besonderheit
Kündigungsschutzklage § 4 KSchG 3 Wochen ab Zugang Kündigung — NOTFRIST
Berufungsfrist § 66 Abs. 1 ArbGG 1 Monat ab Zustellung Urteil
Berufungsbegründungsfrist § 66 Abs. 1 ArbGG 2 Monate ab Zustellung Urteil
Revisionsfrist § 74 Abs. 1 ArbGG 1 Monat ab Zustellung Urteil

Besondere Hervorhebung: Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist absolut — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell unwirksam wäre. Nachträgliche Zulassung nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 KSchG).

Besonderheiten Gütetermin

  • Gütetermin findet regelmäßig wenige Wochen nach Klageeingang statt
  • Richter versucht aktiv Vergleich herbeizuführen
  • Bei Einigung im Gütetermin: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
  • Im Aktenauszug: Güteterminsdatum und Ergebnis (Einigung / Scheitern) hervorheben
  • Abfindungserwartung Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehaelter pro Beschäftigungsjahr

Besonderheiten Beschlussverfahren

  • Untersuchungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen
  • Beteiligte können unbeschränkt Anträge stellen
  • Rechtskraft des Beschlusses nur für Beteiligte

Kostenrecht (§ 12a ArbGG)

Keine Kostenerstattung für Anwaltskosten in erster Instanz — im Aktenauszug auf Besonderheit hinweisen.

Besonderheiten im Aktenauszug

  • Stets KSchG-Klagefrist und Zugang der Kündigung prominent darstellen
  • Gütetermin als eigenen Verfahrensschritt in der Verfahrenschronologie
  • Bei Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Datum und Ordnungsgemäßheit in der Sachverhaltschronologie
  • Massenentlassung (§ 17 KSchG): Anzeige bei Agentur für Arbeit als eigenes Ereignis

Output-Template Kammertermin-Vorbereitung

Adressat: Sachbearbeiter — Tonfall: sachlich-juristisch

TERMINSVORSCHAU — [AKTENZEICHEN]
Termin: [DATUM] [UHRZEIT] — ArbG [ORT] Saal [X]
Verfahren: [KURZBEZEICHNUNG]
Klagefrist gewahrt: Ja / Nein (§ 4 KSchG — Zugang [DATUM] + 21 Tage = [FRISTENDE])
BR-Anhörung: Ja / Nein / unklar
Guetetermin: [DATUM] — [ERGEBNIS]
Aktuelle Antraege: 1. Feststellungsklage § 4 KSchG; 2. [...]
Streitige Punkte: [LISTE]
Vergleichsspielraum: [BETRAG] / offenes Zeugnis / beides

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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